Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_243/2025 vom 29. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 8C_243/2025 vom 29. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2025 richtete. Streitgegenstand war die Verneinung eines Rentenanspruchs und beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung (IV) des Kantons Zürich gegenüber dem Beschwerdeführer A.__.

II. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

  1. Erstes Leistungsbegehren (2007 - 2014):

    • Der 1975 geborene Beschwerdeführer, ehemals Lastwagenchauffeur, meldete sich am 12. Dezember 2007 bei der IV an, gestützt auf Folgen zweier Unfälle (2000, 2003).
    • Nach anfänglichem Nichteintreten und Rückweisung durch das kantonale Gericht, holte die IV-Stelle Aargau ein interdisziplinäres (handchirurgisches/psychiatrisches) Gutachten der MEDAS Interlaken GmbH (vom 14. Juni 2012 mit Ergänzung) ein.
    • Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Rentenanspruch, da sie einen Invaliditätsgrad von lediglich 12 % feststellte. Dieses Urteil wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau (12. November 2013) und anschliessend vom Bundesgericht (Urteil 8C_33/2014 vom 21. Februar 2014) bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Diese Verfügung bildet den relevanten Referenzentscheid für spätere Revisionsprüfungen.
  2. Zweites Leistungsbegehren / Erstes Revisionsbegehren (2019 - 2021):

    • Nach Wohnsitzverlegung in den Kanton Zürich (2016) und einer teilzeitlichen Tätigkeit (2017-2018), meldete sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 erneut bei der nun zuständigen IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an.
    • Die IV-Stelle forderte den Beschwerdeführer auf, Beweismittel einzureichen, die eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung (19. Februar 2013) glaubhaft machten.
    • Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach keine wesentliche Veränderung ausgewiesen sei, lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 12. März 2020 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Ablehnung (Urteil vom 12. März 2021), wobei es die Verfügung der IV-Stelle als Nichteintreten aufgrund fehlender Glaubhaftmachung einer revisionsrelevanten Veränderung interpretierte. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  3. Drittes Leistungsbegehren / Zweites Revisionsbegehren (2020 - 2026):

    • Bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens von 2019 machte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (unter Beilage eines Kurzaustrittsberichts der Psychiatrie B.__) geltend.
    • Nach anfänglichem Nichteintreten aufgrund fehlender Glaubhaftmachung einer Veränderung, veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.__ (vom 6. April 2023).
    • Die RAD-Ärztin Dr. med. D.__ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) beurteilte das Gutachten kritisch und kam zum Schluss, dass kein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.
    • Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2024 einen Rentenanspruch ab.
    • Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2025 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer das Bundesgericht anrief.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Prüfungsrahmen und Rechtsgrundsätze:

    • Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es sich grundsätzlich auf gerügte Rechtsmängel beschränkt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Sachverhalt wird basierend auf den vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
    • Abgrenzung Sachverhalts- und Rechtsfragen: Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit aufgrund ärztlicher Berichte sind Sachverhaltsfragen. Die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Umfang ärztliche Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist hingegen eine frei überprüfbare Rechtsfrage (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397; BGE 141 V 281 E. 7).
    • Revisionsregeln: Bei Neuanmeldungen nach einer rechtskräftigen Leistungsablehnung finden die Revisionsregeln analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Rente ist nur geschuldet, wenn sich der Invaliditätsgrad seit dem Referenzentscheid in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise (mindestens 5 Prozentpunkte) verändert hat (BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 2.2).
    • Beurteilung psychischer Leiden (BGE 141 V 281): Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen sind systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) heranzuziehen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren sowie von Kompensationspotentialen (Ressourcen) bewerten (BGE 145 V 361 E. 3.1).
    • Abweichen von ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen: Es liegt nicht ausschliesslich in der Kompetenz der Ärzte, über die Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden. Es ist zulässig, einer medizinischen Einschätzung die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert. Ein Abweichen ist geboten, wenn die ärztliche Einschätzung den durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend nachkommt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 145 V 361 E. 4.1.1 und 4.3).
  2. Prüfung der vorinstanzlichen Beurteilung: Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2013 wesentlich verschlechtert hätten.

    • 5.1. Verzicht auf somatische Abklärungen: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Haltung, dass keine weiteren somatischen Abklärungen (insbesondere durch den Hausarzt) notwendig waren. Die frühere Verfügung vom 19. Februar 2013 hatte somatische Beschwerden bereits berücksichtigt, ohne einen Rentenanspruch zu begründen. Die neue Anmeldung vom Oktober 2020 beruhte primär auf einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands. Hausärztliche Berichte (u.a. vom Mai 2020) enthielten keine Hinweise auf eine wesentliche somatische Verschlechterung, die über die bereits berücksichtigten Leiden hinausginge oder eine substanzielle Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit begründete. Der Beschwerdeführer hatte auch keine Einwände gegen die Anordnung einer ausschliesslich psychiatrischen Begutachtung erhoben. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde verneint.

    • 5.2. Würdigung des psychiatrischen Gutachtens und die Anwendung von BGE 141 V 281: Der Beschwerdeführer rügte eine unzulässige, eigenmächtige ärztliche Beurteilung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht prüfte dies anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281:

      • Gutachten Dr. med. C.__ (06.04.2023): Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und chronifizierte depressive Entwicklung/Verbitterung (F32.8) mit Exazerbation durch psychosoziale Faktoren (Untersuchungshaft, Trennung). Der Gutachter stellte bei der Konsistenzprüfung fest, dass die SRSI-Untersuchung und demonstratives Verhalten auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung hindeuteten und die effektiven Beeinträchtigungen geringer seien als angegeben. Es sei jedoch ein Leidensdruck ausgewiesen. Die depressive Entwicklung wurde als knapp mittelgradig eingestuft. Die Compliance bezüglich Medikation (Trazodon/Trittico) war schlecht (nicht nachweisbar im Blut). Die Arbeitsfähigkeit wurde für die bisherige Tätigkeit als Berufschauffeur mit 0% (wegen Opiatgebrauch) und für eine einfache, leichte Routinetätigkeit mit ca. 60% eingeschätzt.

      • Vorinstanzliche Würdigung der Indikatoren:

        • Psychosoziale Faktoren: Die Vorinstanz betonte zu Recht, dass psychosoziale Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409, 141 V 281).
        • Funktioneller Schweregrad / diagnoserelevante Befunde: Die Vorinstanz wies auf die vom Gutachter festgestellten nicht authentischen Beschwerdeangaben und das demonstrative Verhalten hin, welche auf geringere effektive Beeinträchtigungen schliessen liessen. Auch die RAD-Psychiaterin hielt die Beschwerdeangaben aufgrund von Antwortverzerrungen für nicht plausibel. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dies sei auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführen, wurde als nicht stichhaltig verworfen, da er frühere Begutachtungen erfolgreich absolvierte und keinen Dolmetscher anforderte.
        • Behandlungs- und Eingliederungserfolg/-resistenz: Trotz gutachterlicher Annahme einer therapeutisch kaum beeinflussbaren Situation, stellte die Vorinstanz fest, dass eine Behandlungsresistenz zu verneinen sei. Dies begründete sie mit der schlechten Compliance des Beschwerdeführers bezüglich der Medikation (Antidepressiva nicht im Blut nachweisbar) und der Tatsache, dass der behandelnde Psychiater eine Besserung der depressiven Symptome im Sommer 2022 bestätigte. Auch eine Eingliederungsresistenz wurde verneint, da die Nichtdurchführung von Massnahmen auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzuführen war. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidensdruck sei klar zu verneinen.
        • Komorbiditäten: Es wurden keine weiteren invaliditätsrelevanten Gesundheitsstörungen festgestellt, die über die bereits 2012 berücksichtigten Befunde hinausgingen oder eine Wechselwirkung zu den psychiatrischen Diagnosen hätten.
        • Persönlichkeit: Die Vorinstanz anerkannte die Intelligenz und das Durchsetzungsvermögen des Beschwerdeführers (Abitur, Auswanderung, Berufstätigkeit), berücksichtigte aber auch bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren, die jedoch, wie bereits erwähnt, bei der medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszuklammern sind.
        • Konsistenzprüfung: Die Vorinstanz befand, dass die nicht-authentische Beschwerdeschilderung und vage Angaben zum Tagesablauf keine Beeinträchtigungen in der Lebensführung erkennen liessen.
      • Fazit zur psychiatrischen Begutachtung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz keine unzulässige "juristische Parallelüberprüfung" vorgenommen, sondern im Rahmen ihrer Rechtsanwendungspflicht (Art. 141 V 281) dargelegt hat, wo die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet war. Sie durfte daher von der ärztlichen Einschätzung abweichen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 19. Februar 2013 (die zu einem Invaliditätsgrad von 12 % führte) wurde somit verneint.

    • 6. Berufliche Massnahmen: Da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, ist die für einen Umschulungsanspruch (Art. 17 IVG) erforderliche Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht. Auch spezifische Einschränkungen für eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder ein Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) sind nicht angezeigt, da die tatsächliche Leistungsfähigkeit als feststehend erachtet wird.

IV. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil, wonach dem Beschwerdeführer weder eine Invalidenrente noch berufliche Massnahmen zustehen, da keine revisionsrelevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Referenzentscheid von 2013 nachgewiesen werden konnte.

V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Revisionsprüfung: Die Neuanmeldung des Leistungsbegehrens wurde analog Art. 17 Abs. 1 ATSG geprüft, d.h., es musste eine revisionsrelevante (mindestens 5%-Punkte) und überwiegend wahrscheinliche wesentliche Verschlechterung des Invaliditätsgrades seit dem letzten materiellen Entscheid (19. Februar 2013, 12 % Invalidität) glaubhaft gemacht werden.
  2. Fokus auf psychisches Leiden: Eine erneute somatische Abklärung wurde verneint, da frühere somatische Beschwerden berücksichtigt wurden und die aktuelle Neuanmeldung primär auf einer psychischen Verschlechterung basierte, ohne neue substanzielle somatische Hinweise.
  3. Kritische Würdigung des psychiatrischen Gutachtens: Das Gericht wandte die Indikatoren nach BGE 141 V 281 an und stellte fest, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugend war, insbesondere aufgrund von Inkonsistenzen (nicht-authentische Beschwerdeschilderung, demonstratives Verhalten) und der schlechten Medikamenten-Compliance des Beschwerdeführers.
  4. Verneinung von Behandlungs- und Eingliederungsresistenz: Eine therapeutische oder eingliederungsbezogene Resistenz wurde aufgrund der mangelnden Compliance und fehlender Motivation des Beschwerdeführers verneint.
  5. Ausschluss psychosozialer Faktoren: Psychosoziale Belastungen wurden bei der Beurteilung der medizinisch bedingten Arbeitsfähigkeit korrekt ausgeklammert.
  6. Keine wesentliche Verschlechterung: In der Gesamtschau kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der psychischen Diagnosen vorlagen, die einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden und somit eine revisionsrelevante wesentliche Verschlechterung begründen würden.
  7. Ablehnung beruflicher Massnahmen: Mangels Erreichens des erforderlichen Invaliditätsgrades von 20 % für Umschulungen und fehlender spezifischer gesundheitlicher Einschränkungen für andere berufliche Massnahmen wurden auch diese abgelehnt.