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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025
1. Einleitung und Prozessgeschichte
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz (Obergericht) wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 SVG) verurteilt, während er vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen wurde. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Schuldsprüche rechtmässig waren.
2. Sachverhalt (Tatbestand)
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 12. Juni 2021 in U._ sein Fahrzeug absichtlich auf die Gegenfahrbahn vor das Auto seines Bruders B.A._ (Beschwerdegegner 2) gelenkt zu haben, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern. Anschliessend stieg der Beschwerdeführer aus, versuchte die Fahrertür des bereits von innen verschlossenen Fahrzeugs seines Bruders zu öffnen, beschimpfte diesen ("Arschloch", "Schafseckel", "Lügisiech", Veruntreuungsvorwürfe) und schlug zweimal gegen die Autoscheibe.
3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und rügte im Wesentlichen: * Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK), da die Vorinstanz mit ihrer Sachverhaltswürdigung über die Anklage hinausgegangen sei. * Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bezüglich der Nötigung (Art. 181 StGB). * Das Fehlen einer tatbestandsmässigen Nötigung (weder objektiver noch subjektiver Tatbestand erfüllt; fehlendes Nötigungsmittel, Taterfolg, Kausalität; fehlende Rechtswidrigkeit). * Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung von Art. 90 i.V.m. Art. 37 SVG, da keine Behinderung des Verkehrs vorgelegen habe.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zum Anklagegrundsatz und rechtlichen Gehör (Rüge 1)
Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe über den angeklagten Sachverhalt hinaus argumentiert, indem sie Elemente wie die Verblüffung und Erschreckung des Beschwerdegegners 2 herangezogen habe, die nicht in der Anklageschrift umschrieben gewesen seien. Dies führe zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes und des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass die Anklageschrift die Handlungen des Beschwerdeführers – das Abstellen des Fahrzeugs, das Aussteigen, das Herantreten an die Fahrerseite, der Versuch, die Tür zu öffnen, das Schlagen gegen die Scheibe und die Beschimpfungen – detailliert geschildert habe. Der Beschwerdeführer hatte somit von Beginn des Verfahrens an die Möglichkeit, sich zu diesen konkreten Vorwürfen zu äussern und seine Verteidigung vorzubereiten. Das Gericht sei zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die rechtliche Würdigung. Indem die Vorinstanz die angeklagten Handlungen als Nötigungshandlungen wertete, wandte sie lediglich das Recht auf den angeklagten Sachverhalt an, ohne diesen zu erweitern. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs lag somit nicht vor.
4.2. Zur Nötigung (Art. 181 StGB) (Rüge 2)
a) Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Nötigung Das Bundesgericht legte zunächst die allgemeinen Grundsätze zu Art. 181 StGB dar: * Schutzobjekt: Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. * Erfolgsdelikt: Das Nötigungsmittel muss die Handlungsfreiheit des Betroffenen tatsächlich beeinträchtigen. * Nötigungsmittel: Gewalt (unmittelbare physische Einwirkung), Androhung ernstlicher Nachteile (in Aussicht stellen eines Übels, das geeignet ist, eine besonnene Person gefügig zu machen) oder "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". * "Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit": Dieser Tatbestandsvariante kommt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) und die "gefährlich weite" Umschreibung eine besondere Bedeutung zu. Sie muss restriktiv ausgelegt werden. Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck. * Querverweise: Die Rechtsprechung bejahte ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel u.a. bei der Verhinderung der Wegfahrt eines Automobilisten für 30 Minuten oder 45 Minuten durch ein parkiertes Fahrzeug (Urteile 6B_536/2008 und 6B_1424/2021). Verhindert wurde es hingegen bei einer Verhinderung der Rückwärtsfahrt aus einer Garage während einer Minute (Urteil 6B_461/2020). * Rechtswidrigkeit: Eine Nötigung ist nur rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum Zweck unverhältnismässig ist oder die Verknüpfung rechtsmissbräuchlich/sittenwidrig ist. Sie hängt vom Mass der Beeinträchtigung, den verwendeten Mitteln und den verfolgten Zwecken ab. * Subjektiver Tatbestand: Erfordert Vorsatz, d.h. der Täter will im Bewusstsein der Unrechtmässigkeit sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen; Eventualvorsatz genügt. Innere Tatsachen (Wissen, Wollen, Inkaufnahme) werden vom Bundesgericht nur auf Willkür hin geprüft.
b) Anwendung im vorliegenden Fall
4.3. Zur einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 i.V.m. Art. 37 SVG) (Rüge 3)
Der Beschwerdeführer monierte, es liege keine Behinderung des Verkehrs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG vor, da der Beschwerdegegner 2 hätte weiterfahren können. Auch die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe vor einem fremden Grundstück geparkt, sei willkürlich und verletze in dubio pro reo.
Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer sei unvermittelt auf die Gegenfahrbahn gefahren und habe sein Fahrzeug vor dasjenige des Beschwerdegegners 2 gelenkt und dort angehalten, sei willkürfrei. Eine Behinderung des Verkehrs nach Art. 37 Abs. 2 SVG liegt vor, wenn ein abgestelltes Fahrzeug andere in besonderem Mass hindert oder hindern kann, ihren Weg fortzusetzen. Angesichts der festgestellten Handlungen durfte die Vorinstanz auf eine Verletzung dieser Verkehrsregel schliessen. Die Rüge bezüglich des Parkens vor einem fremden Grundstück wurde als nicht entscheidrelevant beurteilt, da der Schuldspruch nicht auf diesem Punkt basierte.
5. Kosten
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da seine Beschwerde abgewiesen wurde. Dem Beschwerdegegner 2 wurde keine Entschädigung zugesprochen, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des A.A.__ abgewiesen und die Verurteilung wegen Nötigung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bestätigt. Entscheidend für die Nötigung war die Gesamtheit der aggressiven Handlungen des Beschwerdeführers (Blockieren des Weges, Aussteigen, vehementes Herantreten an das Fahrzeug, versuchtes Öffnen der Tür, Schlagen gegen die Scheibe, Beschimpfungen), welche die erforderliche Intensität für eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB erreichte und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung klar überschritt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung wurde u.a. wegen der unangemessenen Zweck-Mittel-Relation bejaht. Die Verkehrsregelverletzung nach Art. 37 SVG wurde durch das unvermittelte Fahren auf die Gegenfahrbahn und das Anhalten vor dem Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 belegt. Rügen wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wurden zurückgewiesen.