Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025

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Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 über eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu entscheiden. Der Beschwerdeführer focht die von der Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) verfügte Landesverweisung von acht Jahren an, da er einen schweren persönlichen Härtefall geltend machte und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen überwiegen sollten.

1. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil

Dem Beschwerdeführer A.__ wurde vorgeworfen, seine Partnerin am 28. April 2023 massiv tätlich angegriffen zu haben. Er schlug sie mit Schuhen und Fäusten ins Gesicht, würgte sie und traktierte sie mit einem Gurt, einem Bügeleisen und einem Stuhl am ganzen Körper und im Kopfbereich. Dies führte zu einem leichten Schädel-Hirn-Trauma, einer Rissquetschwunde an der Stirn sowie diversen Hämatomen, Prellungen und Schürfungen.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den somalischen Staatsangehörigen A.__ der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren. Anders als das Bezirksgericht sah das Obergericht von einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 oder 60 StGB ab. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren an, inklusive einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Schuldspruch und Strafmass wurden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht angefochten; einzig die Landesverweisung war Gegenstand der Beschwerde.

2. Rechtliche Grundlagen der Landesverweisung

Die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist für bestimmte Katalogtaten obligatorisch. Im vorliegenden Fall greift Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, welcher für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurden, eine Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht.

Die massgebliche Bestimmung, die der Beschwerdeführer anruft, ist die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Diese erlaubt es dem Gericht, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen, wenn kumulativ zwei Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Landesverweisung würde für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. 2. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht.

Das Bundesgericht hebt hervor, dass diese Härtefallklausel restriktiv auszulegen ist und der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) dient (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Für die Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls wird der Kriterienkatalog des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Respektierung der BV-Werte, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben/Bildung – Art. 58a AIG), familiäre Bindungen in der Schweiz oder im Heimatland, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein schwerer Härtefall wird angenommen, wenn ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).

Wird ein Härtefall bejaht, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung. Dabei ist massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abzustellen. Die Auslegung von Art. 66a StGB muss EMRK-konform erfolgen, weshalb sich die Interessenabwägung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind dabei insbesondere Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit der Tat sowie Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR-Urteil E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34).

Besondere Aufmerksamkeit wird dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 BV) und dem Kindeswohl geschenkt (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zu einem Eingriff in das Familienleben, der nur nach eingehender Interessenabwägung und aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6). Eine Landesverweisung ist jedoch kein absolutes Hindernis für ein gelebtes Familienleben (BGE 139 I 145 E. 2.3).

Schliesslich berücksichtigt das Bundesgericht auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB. Während das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) relativ ist, gilt das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB, z.B. bei Foltergefahr gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 3 UN-CAT) absolut und verhindert eine Ausschaffung unabhängig von Straftaten. Wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt, muss der Sachrichter von der Landesverweisung absehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2). Das Bundesgericht verweist auf seine früheren Urteile betreffend somalische Staatsangehörige (z.B. 6B_771/2022, 6B_1368/2020) bezüglich allgemeiner Vollzugshindernisse nach Somalia.

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bei den Integrationskriterien mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) ab.

  • Integration: Der Beschwerdeführer kam im Alter von 18 Jahren in die Schweiz und hielt sich rund 12 Jahre hier auf. Die Vorinstanz ging zu Recht nicht schematisch von einer Verwurzelung aus. Obwohl Integrationsbemühungen (Anlehre als Koch, Arbeit in Bäckerei) nicht von der Hand zu weisen seien, habe der Beschwerdeführer noch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Auch in sprachlicher Hinsicht (trotz Deutschkenntnissen) und finanzieller Hinsicht (Schulden) verneinte die Vorinstanz eine gelungene Integration. Das Bundesgericht befand diese Einschätzung als plausibel und nicht willkürlich.
  • Familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Partnerin zwei Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren, die in der Schweiz geboren sind. Die Vorinstanz prüfte die Zumutbarkeit für die Familie, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung nach Somalia zu begleiten. Sie erwog, die Kinder seien in einem Alter, in dem sie hierzulande noch nicht definitiv verwurzelt seien, und in der Familie werde Deutsch und Somali gesprochen. Auch der Partnerin, die in Somalia aufgewachsen sei und die Sprache sowie Kultur kenne, sei die Ausreise nicht generell unzumutbar. Das Bundesgericht stimmte der Vorinstanz zu, dass das Familienleben auch in Somalia aufrechterhalten werden könnte. Obwohl es gewichtige private Interessen und eine gewisse Härte durch die Landesverweisung anerkannte, sah es keine Rechtsverletzung in der Interessenabwägung der Vorinstanz, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz geboren wurden, ändert nichts daran, dass sie das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen (BGE 143 I 21 E. 5.4).
  • Wiedereingliederung in Somalia: Die Vorinstanz anerkannte, dass ein Neustart in Somalia aufgrund fehlender gefestigter sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte schwer wäre. Sie berücksichtigte jedoch, dass die Mutter des Beschwerdeführers dort wohnt, er die Landessprache spricht, jung ist, erste Berufserfahrungen gesammelt hat und die ersten 18 Lebensjahre in Somalia verbrachte. Das Bundesgericht fand die Annahme intakter Reintegrationsmöglichkeiten nachvollziehbar.
  • Gefahren in Somalia (Al-Shabaab): Bezüglich der behaupteten Gefahren im Zusammenhang mit seiner früheren Zugehörigkeit zur Al-Shabaab-Miliz, rügte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht keine naheliegende, individuell-persönliche Gefährdung für Leib und Leben begründet dargelegt habe.
  • Öffentliche Interessen und Interessenabwägung: Die Vorinstanz setzte die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sehr hoch an. Sie begründete dies mit den Vorstrafen des Beschwerdeführers und insbesondere der erheblichen Gewaltanwendung im vorliegenden Fall, welche eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Die verhängte Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren wurde als so gravierend bewertet, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, selbst wenn die Ausreise seiner Familie nach Somalia als unzumutbar erachtet würde. Das Bundesgericht stützte diese Argumentation auf die etablierte "Zweijahresregel", wonach bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt (vgl. Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.9). Solche ausserordentlichen Umstände sah das Bundesgericht als nicht gegeben an. Die Einwände des Beschwerdeführers (z.B. Alkoholkonsum als Ursache, nicht vollendetes Delikt, positive Veränderung durch Haft) wurden als ungenügend oder eigene Sichtweisen abgewiesen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen und die Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB rechtskonform durchgeführt hatte. Es wies die Beschwerde ab.

4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Obligatorische Landesverweisung: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Drohung verurteilt, was die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB auslöste.
  • Härtefallklausel restriktiv: Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) erfordert kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall und, dass die öffentlichen Interessen die privaten nicht überwiegen. Sie ist restriktiv anzuwenden.
  • Integration und Familienleben: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer trotz gewisser Integrationsbemühungen noch nicht vollständig integriert war und es der Familie des Beschwerdeführers zumutbar sei, ihn nach Somalia zu begleiten, um das Familienleben aufrechtzuerhalten.
  • Überragende öffentliche Interessen ("Zweijahresregel"): Die Schwere der Tat (versuchte schwere Körperverletzung) und die hohe Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren begründen eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies lässt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als so gewichtig erscheinen, dass es nach der bundesgerichtlichen "Zweijahresregel" die privaten Interessen des Beschwerdeführers, selbst bei einer gewissen Härte, überwiegt.
  • Keine Vollzugshindernisse: Der Beschwerdeführer konnte keine definitiven oder individuell-persönlichen Vollzugshindernisse für eine Rückkehr nach Somalia glaubhaft machen.
  • Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht befand die Anordnung der Landesverweisung als verhältnismässig und bestätigte das vorinstanzliche Urteil.