Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_88/2025 vom 9. Januar 2026) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2024. Im Zentrum steht die Überprüfung der Strafzumessung für eine versuchte schwere Körperverletzung.
1. Verfahrensgeschichte und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A._ wurde am 22. Juli 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, am 19. September 2020 C._ mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h erfasst zu haben, um danach vom Unfallort zu fliehen, ohne Hilfe zu leisten.
- Bezirksgericht Rheinfelden (25. April 2022): Freispruch von allen Vorwürfen.
- Obergericht des Kantons Aargau (4. Juli 2023): Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe. Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (ein Jahr vollziehbar, eineinhalb Jahre bedingt) sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
- Bundesgericht (5. Juni 2024, Verfahren 6B_1037/2023): Teilweise Gutheissung der Beschwerde von A.__. Das Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Unterlassung der Nothilfe im Verhältnis zur versuchten schweren Körperverletzung eine mitbestrafte Nachtat darstelle (BGE 150 IV 384 E. 4.3.3) und behandelte die gegen die Strafzumessung gerichteten Rügen nicht.
- Obergericht des Kantons Aargau (19. Dezember 2024): Erneuter Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Eine bedingte Geldstrafe wegen Unterlassung der Nothilfe entfiel entsprechend dem bundesgerichtlichen Entscheid. Die Vorinstanz verhängte erneut eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (ein Jahr vollziehbar, eineinhalb Jahre bedingt), begründete die Strafzumessung jedoch nicht explizit neu, sondern verwies implizit auf die früheren Ausführungen.
- Bundesgericht (9. Januar 2026, vorliegendes Urteil): A.__ gelangt erneut mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Strafzumessung.
2. Rechtliche Bindungswirkung und Prüfungsrahmen (E. 1 und 2)
Das Bundesgericht hält fest, dass die mit einer neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zugrunde zu legen hat (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Beurteilung ist auf jene Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt. Rügen, die bereits gegen das erste Urteil hätten vorgebracht werden können, sind grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 117 IV 97 E. 4a).
Obwohl das Obergericht die Strafzumessung im Urteil vom 19. Dezember 2024 nicht neu begründet, das vorherige Urteil aber aufgehoben wurde und die Strafzumessungsrügen im vorherigen bundesgerichtlichen Verfahren nicht behandelt wurden, lässt das Bundesgericht die Rügen des Beschwerdeführers pro futuro zu. Es kann jedoch offenbleiben, ob das Fehlen von Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil einen impliziten Verweis auf das Urteil vom 4. Juli 2023 darstellt oder ob das Obergericht davon ausging, sich aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr damit befassen zu dürfen. Das Bundesgericht entscheidet, dass den Rügen ohnehin nicht gefolgt werden kann.
3. Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung (E. 3)
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei sind sowohl die Täterkomponente (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe, Verhalten nach der Tat und im Verfahren) als auch die Tatkomponente (Schwere der Verletzung/Gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründe, Ziele, Vermeidbarkeit) zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschritten, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die erheblichen Umstände und deren Gewichtung in den Grundzügen wiedergeben, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
4. Begründung der Vorinstanz zur Strafzumessung (E. 4)
Die Vorinstanz (Obergericht) begründete die Strafzumessung im Urteil vom 4. Juli 2023 wie folgt, wobei diese Begründung stillschweigend für das neue Urteil vom 19. Dezember 2024 als massgebend erachtet wurde:
- Tatkomponente (versuchte schwere Körperverletzung):
- Verschulden: Als mittelschwer eingestuft. Für die hypothetisch vollendete Tat wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als angemessen erachtet.
- Nähe zur Tötung: Der hypothetische Taterfolg habe sich angesichts potenziell schwerwiegender oder tödlicher Verletzungen der eventualvorsätzlichen Tötung angenähert. Lebensgefährliche Verletzungen stellen eine der schwersten Formen der schweren Körperverletzung dar.
- Vorsatz und kriminelle Energie: Keine langfristige Planung, aber bewusste Entscheidung, dem Geschädigten auf den Parkplatz zu folgen, um eine erneute Konfrontation zu suchen. Das Beschleunigen des Fahrzeugs und das Anfahren des schutzlosen Fussgängers mit 27-35 km/h zeuge von erheblicher krimineller Energie und wirke verschuldenserhöhend.
- Eventualvorsatz und Gemütszustand: Leicht verschuldensmindernd sei der Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer befand sich möglicherweise in einem aufgewühlten Gemütszustand aufgrund einer Provokation. Dennoch habe er ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit gehabt; er hätte die Polizei kontaktieren oder den Ort verlassen können.
- Versuchsreduktion: Aufgrund des Versuchs und der tatsächlich nicht lebensbedrohlichen, jedoch erheblichen Verletzungen (Kopf, Gesicht, Narbenbildung) wurde die hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren um 50% auf zweieinhalb Jahre reduziert. Es sei dem Zufall zu verdanken gewesen, dass es nicht zum Tod kam, der Unterschied zwischen den in Kauf genommenen und den erlittenen Verletzungen sei jedoch relativ gross.
- Täterkomponente:
- Vorleben: Nicht vorbestraft, was als Normalfall neutral beurteilt wurde.
- Verhalten nach der Tat und im Verfahren: Der Beschwerdeführer habe jede Schuld von sich gewiesen und keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt, was eine erhebliche Strafminderung ausschliesst.
- Strafempfindlichkeit: Als durchschnittlich beurteilt.
- Legalprognose: Trotz fehlender Vorstrafen bestünden erhebliche Bedenken an der Legalprognose, da keine Einsicht oder Reue gezeigt wurde. Dies lasse jedoch einen teilbedingten Strafvollzug zu.
- Strafvollzug: Der vollziehbare Anteil wurde angesichts der Prognosebedenken und des nicht mehr leichten Verschuldens auf ein Jahr festgesetzt, der bedingte Anteil auf eineinhalb Jahre bei einer Probezeit von drei Jahren.
5. Beurteilung der Rügen durch das Bundesgericht (E. 5)
Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers der Reihe nach ab:
- 5.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs / ungenügende Begründung: Die Begründung der Vorinstanz sei nachvollziehbar und ausreichend. Eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für versuchte schwere Körperverletzung sei nicht aussergewöhnlich hoch, sodass keine übermässig hohen Begründungsanforderungen bestehen.
- 5.2 Doppelverwertungsverbot: Die Rüge, die Vorinstanz habe potenziell lebensgefährliche Verletzungen doppelt verwertet, wird zurückgewiesen. Das Doppelverwertungsverbot verbietet die doppelte Berücksichtigung von Umständen, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen. Es ist jedoch zulässig, das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes, wie hier die besondere Nähe des Todeseintritts und damit das Ausmass der Lebensgefahr, straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14 E. 5.4).
- 5.3 Provozierendes Verhalten / ernsthafte Versuchung (Art. 48 lit. b StGB): Eine strafmindernde Provokation im Sinne von Art. 48 lit. b StGB (ernsthafte Versuchung) liegt nicht vor. Der Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) lässt keine derartige Provokation erkennen. Die Vorinstanz hat den aufgewühlten Gemütszustand berücksichtigt, aber zutreffend auf die grosse Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers hingewiesen, der die Konfrontation gesucht und Alternativen gehabt hätte (BGE 102 IV 273 E. 2c).
- 5.4 "Erhebliche kriminelle Energie": Die Bezeichnung als "erhebliche kriminelle Energie" ist aufgrund der bewussten Nachverfolgung, des Beschleunigens und des Anfahrens des schutzlosen Opfers nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
- 5.5 Entschuldbare heftige Gemütsbewegung (Art. 48 lit. c StGB): Die Verneinung dieses Strafmilderungsgrundes ist korrekt. Eine entschuldbare Gemütsbewegung setzt voraus, dass die Reaktion verhältnismässig und unter ethischen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint, so dass auch ein verantwortungsbewusster Mensch in einen solchen Affekt geraten wäre (BGE 147 IV 249 E. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Reaktion des Beschwerdeführers unverhältnismässig war und er die Konfliktsituation wesentlich mitverursacht hat.
- 5.6 Höhe der Einsatzstrafe: Die Bemessung der Einsatzstrafe auf fünf Jahre für die hypothetisch vollendete Tat bewegt sich im weiten Ermessen des Sachgerichts und ist ausreichend begründet. Eine mathematisch exakte Begründung ist nicht erforderlich.
- 5.7 Erhöhte Strafempfindlichkeit: Die Verneinung einer erhöhten Strafempfindlichkeit ist bundesrechtskonform. Die Trennung von Kindern, der Verlust der Wohnung oder der Arbeit sind zwangsläufige Folgen eines Freiheitsentzugs und begründen für sich allein keine erhöhte Strafempfindlichkeit, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Solche wurden nicht dargelegt.
- 5.8 Grenzbereich bedingter Strafvollzug: Die Strafe von 30 Monaten überschreitet die 24-Monats-Grenze für den bedingten Strafvollzug deutlich. Die Praxis, die neue gesetzliche Grenze zu relativieren (BGE 118 IV 337), ist im neuen Recht nicht mehr anwendbar (BGE 134 IV 17 E. 3). Angesichts der Prognosebedenken und der großzügigen Versuchsreduktion ist die Nichtgewährung des (voll-)bedingten Vollzugs nicht zu beanstanden.
- 5.9 Vollziehbarer Teil der Freiheitsstrafe (Art. 43 StGB): Die Festsetzung des vollziehbaren Teils auf 12 Monate ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue sowie der Widersprüche des Beschwerdeführers zu den Gutachten "erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose" hegen (BGE 135 IV 180 E. 2.1). Gleichwohl wurde der teilbedingte Vollzug wegen fehlender Vorstrafen gewährt. Die Aufteilung der Strafe in einen vollziehbaren und einen bedingten Teil liegt im weiten Ermessen des Gerichts und muss die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung und die Einzeltatschuld widerspiegeln (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
6. Schlussfolgerung
Die Beschwerde des A.__ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist ausreichend begründet und erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die vom Aargauer Obergericht verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Es weist die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung umfassend zurück. Wesentlich sind dabei:
1. Doppelverwertungsverbot: Die Berücksichtigung des Ausmasses der Lebensgefahr als straferhöhend war zulässig und keine doppelte Verwertung.
2. Mangelnde Einsicht/Reue: Die Vorinstanz durfte die fehlende Einsicht und Reue des Täters als erhebliches Prognosekriterium werten, was die Höhe des vollziehbaren Strafteils (ein Jahr) und die Verneinung einer vollbedingten Strafe rechtfertigt.
3. Fehlende Strafmilderungsgründe: Die Voraussetzungen für eine ernsthafte Versuchung (Art. 48 lit. b StGB) oder eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung (Art. 48 lit. c StGB) waren nicht erfüllt, da der Täter die Konfrontation gesucht und ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit hatte.
4. Strafempfindlichkeit: Die standardmässige Härte eines Freiheitsentzugs (Trennung von Familie, Jobverlust) begründet für sich allein keine erhöhte Strafempfindlichkeit.
5. Ermessensspielraum: Die Strafzumessung des Obergerichts, einschliesslich der Einsatzstrafe und der Aufteilung in bedingten/unbedingten Teil, liegt im weiten richterlichen Ermessen und ist ausreichend begründet.