Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_530/2025 vom 12. Januar 2026)

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 8. Mai 2025. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher versuchter Nötigung schuldig gesprochen und rügte primär die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit sowie den Schuldspruch selbst.

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms sprach A._ am 20. Juni 2024 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe und Busse. Eine weitere Anklage wegen versuchter Nötigung wurde aufgrund Verjährung eingestellt. Gegen dieses Urteil erhob A._ Berufung.

Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis fand am 24. April 2025 statt, jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Verteidiger gesundheitliche Gründe für das Fernbleiben anführte und eine Sistierung des Verfahrens bis Oktober 2025 beantragte. Das Kantonsgericht setzte daraufhin eine Frist zur Einreichung einer Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis, welcher A.__ nicht nachkam. Ein erneutes Sistierungsgesuch vom 5. Mai 2025 wurde ebenfalls nicht stattgegeben.

Mit Urteil vom 8. Mai 2025 wies das Kantonsgericht die Berufung teilweise ab, bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Nötigung, reduzierte jedoch die bedingte Geldstrafe und bestätigte die Busse.

A.__ führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Freispruch oder eventualiter auf Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens über seine Verhandlungsfähigkeit oder zur Sistierung des Verfahrens.

II. Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich mit zwei massgebenden Rügen des Beschwerdeführers: der Verletzung des Teilnahmerechts und des rechtlichen Gehörs durch die Abhaltung der Verhandlung in seiner Abwesenheit und dem Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung.

1. Zur Verhandlungsfähigkeit und Sistierung des Verfahrens

1.1. Anliegen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz die mündliche Berufungsverhandlung zu Unrecht in seiner Abwesenheit durchgeführt habe, da er aufgrund ärztlicher Zeugnisse verhandlungsunfähig gewesen sei. Er rügte eine Verletzung seines Teilnahmerechts als Teilgehalt des verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1.2. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts: * Das Bundesgericht verweist auf Art. 407 Abs. 2 StPO, wonach, wenn die beschuldigte Person Berufungsklägerin ist und zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person erscheint, die Verhandlung ohne die säumige Person durchzuführen ist und kein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO stattfindet. * Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die verhinderte Person die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und soweit möglich zu belegen. Entscheidend ist hier, dass zur Anerkennung eines Hindernisses ein ärztliches Zeugnis Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen muss; die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes, selbst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, genügt nicht (vgl. Urteile 6B_536/2025 E. 3; 6B_848/2024 E. 1.2.2). * Die Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 Abs. 1 StPO) erfordert, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. An diese Fähigkeit werden keine hohen Anforderungen gestellt, und sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (Urteil 6B_870/2024 E. 3.3.2). Die Frage der Verhandlungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage. * Das Bundesgericht weist zudem auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hin, der das Mitwirkungsrecht umfasst. Es betont jedoch auch die Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung: Die Behörden können auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).

1.3. Würdigung der Vorinstanz und des Bundesgerichts: * Die Vorinstanz hatte die Sistierungsgesuche abgewiesen. Sie erachtete die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse in einer Gesamtwürdigung als nicht beweiskräftig bezüglich der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit. Obschon 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, fehlten konkrete Angaben zu einer schweren körperlichen oder geistigen Störung bzw. schwerwiegenden Erkrankung. Die blosse Angabe "Unfall" als Grund war der Vorinstanz nicht ausreichend. * Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verhandlungsunfähigkeit mehrere mehrseitige Eingaben betreffend den Verfahrensgegenstand bei Gericht hinterlegt hatte. Dies stünde im Widerspruch zur Behauptung, keine Ressourcen zu haben, um Instruktionen an Dritte zu geben oder der Verhandlung zu folgen. Insbesondere sei am Tag der Berufungsverhandlung, an dem der Verteidiger Sepsis und Schädelhirntrauma als Gründe für das Fernbleiben anführte, eine fünfseitige Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht eingegangen. * Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an. Es unterstrich, dass ärztliche Zeugnisse die der körperlichen oder geistigen Störung zugrunde liegenden Tatsachen nennen müssen, um richterlich überprüfbar zu sein. Aufgrund der umfassenden persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz sei nicht ersichtlich, inwiefern es ihm unmöglich gewesen sein sollte, im Beisein seines Rechtsvertreters der Verhandlung zu folgen und seine Verfahrensrechte auszuüben. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichten durfte und weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch ein faires Verfahren verletzt habe.

2. Zum Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung

2.1. Anliegen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Nötigung. Er argumentierte, die geringe Anzahl der eingeleiteten Betreibungen schränke die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person nicht ein, und die befragten Angestellten hätten keine Zwangslage geltend gemacht. Zudem habe er nicht vorsätzlich gehandelt.

2.2. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts: * Objektiver Tatbestand (Art. 181 StGB): Schutzobjekt der Nötigung ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, oder wenn die Verknüpfung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine rechtsmissbräuchliche Betreibung eine unzulässige Nötigung dar (Urteil 6B_41/2022 E. 3.6). Die Nötigung besteht in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, was eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit darstellt. * Betroffenheit einer juristischen Person: Eine juristische Person kann gemäss Art. 55 ZGB durch ihre Organe einen Willen bilden und handeln. Sie kann daher beim Tatbestand der Nötigung geschädigt sein, wenn sie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung beeinträchtigt wird (BGE 141 IV 1 E. 3.3). * Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Art. 181 StGB setzt Vorsatz voraus, d.h. der Täter muss, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollen. Auch Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c).

2.3. Würdigung der Vorinstanz und des Bundesgerichts: * Objektiver Tatbestand: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer einzig für einen Betrag von Fr. 5'000.-- einen Rechtsgrund nachweisen konnte, während er Geldbeträge in Millionenhöhe in Betreibung gesetzt hatte, ohne dafür Belege oder Rechtsöffnungstitel vorzulegen. Seine Behauptung, die Betreibungen dienten der Verjährungsunterbrechung, wurde als nicht nachvollziehbar erachtet. Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Behauptungen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibungen nicht als willkürlich darlegen konnte. * Beeinträchtigung der juristischen Person: Das Gericht wies den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die Beschwerdegegnerin 2 (Stiftung B.__) sei als juristische Person nicht in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden. Die Vorinstanz hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass die rechtsmissbräuchlichen Betreibungen nicht nur Gerichtsprozesse nach sich zogen, sondern auch ein Vorgehen nach Art. 8a SchKG mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre. Die befragten Angestellten der Stiftung hätten zudem Image- und Wirtschaftsschäden sowie Kosten für die anwaltliche Unterstützung bei Vertragsverhandlungen geltend gemacht, um die Betreibungen zu erklären. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Stiftung in ihrer freien Willensbildung und -betätigung eingeschränkt war, sei nicht zu beanstanden. * Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer konnte mit seinem pauschalen Einwand, er halte die Betreibungen für gerechtfertigt, die vorinstanzliche Bejahung des Vorsatzes nicht erfolgreich anfechten. Auch hier genügte seine Kritik den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht.

III. Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Verhandlungsfähigkeit: Das Bundesgericht bekräftigt die strenge Anforderung, dass ärztliche Zeugnisse zur Verhandlungsunfähigkeit konkrete medizinische Gründe nennen müssen, die über eine blosse Arbeitsunfähigkeit hinausgehen. Die Vorinstanz durfte die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejahen und auf ein Gutachten verzichten, da seine eigenen umfangreichen gerichtlichen Eingaben seine angebliche Unfähigkeit, der Verhandlung zu folgen oder Anweisungen zu geben, widerlegten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint.

  2. Versuchte Nötigung: Der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung wurde bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass rechtsmissbräuchliche Betreibungen ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellen. Es wurde anerkannt, dass eine juristische Person durch solche Betreibungen in ihrer Willensbildung und Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden kann, beispielsweise durch Image- und Wirtschaftsschäden sowie zusätzliche Anwaltskosten zur Erklärung der Betreibungen. Der Vorsatz des Beschwerdeführers wurde angesichts der fehlenden Substantiierung der in Betreibung gesetzten hohen Forderungen bestätigt.