Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026

I. Einleitung und Verfahrensüberblick

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. strafrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2026, betrifft eine Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers A.__ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 3. September 2025. Gegenstand des Verfahrens sind die Vorwürfe des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung.

Der Beschwerdeführer A._ wurde ursprünglich vom Strafgericht des Sensebezirks (Urteil vom 21. September 2023) vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen, jedoch wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschwerdeführers hin sprach der Strafappellationshof des Kantons Freiburg (Urteil vom 3. September 2025) A._ des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Zivilklage des Beschwerdegegners B.B.__ wurde in beiden kantonalen Instanzen auf den Zivilweg verwiesen.

Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragte A.__ im Hauptantrag seinen Freispruch und eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Er rügte im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

II. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)

Dem Beschwerdeführer A._ wurde vorgeworfen, am 7. Juli 2019 gegen 02.45 Uhr anlässlich einer Geburtstagsfeier in U._ den Beschwerdegegner B.B.__ mit einem Faustschlag ins Gesicht getroffen und im Verlauf der Auseinandersetzung weitere Schläge gegen ihn ausgeteilt zu haben. Der zentrale Streitpunkt in allen Instanzen war die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort, die er stets bestritten hatte.

III. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts

Das Bundesgericht legt seiner Beurteilung die folgenden massgebenden rechtlichen Prinzipien zugrunde:

  1. Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO):

    • Dieser Anspruch verlangt von den Behörden, ihre Entscheidungen zu begründen, ist aber nicht absolut.
    • Im Rechtsmittelverfahren kann ein Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, sofern es dieser inhaltlich zustimmt. Dies ist insbesondere bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen nur dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Punktuelle Korrekturen sind möglich, sofern die wesentlichen Erwägungen klar bleiben. Eine Verletzung liegt vor, wenn nicht mehr ohne Weiteres feststellbar ist, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. (Referenz auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 und weitere Urteile wie 6B_94/2025 E. 1.3.3).
  2. Rüge der Sachverhaltsfeststellung und Willkürverbot (Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV):

    • Das Bundesgericht legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).
    • Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
    • Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (Referenz auf BGE 148 IV 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2).
    • Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG explizit und substanziiert begründet werden. Allgemeine appellatorische Kritik ist unzulässig.
  3. In dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel:

    • Im Verfahren vor Bundesgericht hat der Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (Referenz auf BGE 148 IV 409 E. 2.2).
  4. Indizienbeweis:

    • Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) zulässig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet Zweifel offenlassen können, kann in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt.
    • Bei einer Rüge willkürlicher Indizienwürdigung muss die beschwerdeführende Partei aufzeigen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist, nicht nur, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Referenz auf 6B_1294/2023 E. 2.1).

IV. Begründung des Bundesgerichts zur Anwesenheit und Beweiswürdigung

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers anhand dieser Grundsätze und wies sie zurück:

  1. Zentrale Feststellung der Vorinstanz zur Anwesenheit:

    • Die Vorinstanz hatte die Feststellung der Erstinstanz, wonach der Beschwerdeführer am 7. Juli 2019 anwesend gewesen sei, in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich übernommen und sich deren Erwägungen zu eigen gemacht.
    • Die Erstinstanz hatte detailliert ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Begleiter D._ und E._ bezüglich seiner Anwesenheit am Tatort und dem gemeinsamen Verlauf des Abends widersprüchlich und unglaubhaft seien.
    • Demgegenüber stützten sich die kantonalen Gerichte auf die kohärenten und glaubhaften Aussagen von mehreren unabhängigen Zeugen (C._, G._) sowie der geschädigten Partei und deren Bruder (B.B._, H.B._). Diese hätten den Beschwerdeführer als anwesend identifiziert, obwohl er ihnen zuvor unbekannt gewesen sei, und hätten übereinstimmende Angaben gemacht (z.B. französische Sprache, Fahrzeuginformationen).
    • Diese Zeugenaussagen wurden durch den Polizeirapport bestätigt, wonach der Beschwerdeführer kurz nach dem Vorfall mit seinem schwarzen BMW mit Aargauer Kennzeichen und den erwähnten Personen in V._ angehalten wurde. Die Kausalität zwischen dem Fahrzeug und der Anwesenheit in U._ wurde als Indiz gewertet.
  2. Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht:

    • Mangel materielle Beweise (Fotos, Videos, Spuren): Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es betonte, dass der Umstand, dass keine Spuren, Fotos oder Videos vorliegen, die Anwesenheit nicht ausschliesst und verwies auf die zulässige Methode des Indizienbeweises (E. 1.2.3).
    • Autokontrolle als Indiz: Die Rüge, die Autokontrolle 30 km entfernt beweise nichts, wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, die kantonalen Instanzen hätten diesen Umstand im Rahmen der gesamten Beweislage nachvollziehbar als Indiz gewürdigt.
    • Nichtberücksichtigung entlastender Aussagen: Der Beschwerdeführer monierte, die Aussagen von D._ und E._, die seine Abwesenheit belegten, seien nicht beachtet worden. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Erstinstanz (und damit die Vorinstanz durch Verweis) diese Aussagen sehr wohl aufgegriffen und gewürdigt, jedoch aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der überzeugenden Belastungszeugen als unglaubhaft verworfen habe. Somit liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch die Würdigung weiterer Zeugenaussagen (I._, L._, F.__) wurde als nicht willkürlich befunden.
    • Appellatorische Kritik: Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf eine abweichende Würdigung einzelner Zeugenaussagen beliefen oder auf nicht festgestellte Umstände beriefen, wies das Bundesgericht als unzulässige appellatorische Kritik zurück. Der Beschwerdeführer habe es versäumt darzulegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wäre.
  3. Rolle des Beschwerdeführers im Tatgeschehen:

    • Die Vorinstanz hatte, basierend auf den Zeugenaussagen, festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Schlägerei mit einem Faustschlag gegen B.B.__ initiierte und in der Folge weitere Schläge und Fusstritte gegen ihn ausführte. Dies wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet.
  4. Fazit der Beweiswürdigung:

    • Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Die Feststellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers und seine Rolle im Geschehen seien erstellt. Folglich sei auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt.

V. Ergebnis des Bundesgerichts

Die Beschwerde des A.__ wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Entsprechend wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen wurde.

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des A.__ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung. Die zentrale Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Anwesenheit am Tatort willkürlich festgestellt und entlastende Beweise missachtet worden seien, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass die Vorinstanz (durch Übernahme der erstinstanzlichen Begründung) die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Begleiter plausibel als unglaubhaft verworfen und die kohärenten, durch weitere Indizien (Fahrzeugkontrolle) gestützten Aussagen der Belastungszeugen als beweiskräftig erachtet hatte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde als nicht willkürlich befunden, da die Gesamtheit der Indizien einen rechtsgenügenden Beweis der Anwesenheit und Täterschaft des Beschwerdeführers ergab. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, da die entlastenden Aussagen gewürdigt, wenn auch anders beurteilt wurden, und der Verweis auf die Erstinstanz zulässig war.