Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_79/2025 vom 23. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_79/2025 vom 23. Januar 2026

1. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführerin C._ (als Erbin des ursprünglich beschwerdeführenden A._) führte ein Verfahren gegen die Cooperativa abitativa B.__, das Municipio di Terre di Pedemonte, das Dipartimento del territorio des Kantons Tessin und den Consiglio di Stato des Kantons Tessin. Streitgegenstand war eine Baubewilligung für eine Terrainveränderung (eine sogenannte "colmata", d.h. eine Aufschüttung oder Geländeauffüllung) auf den Parzellen uuu und vvv in Terre di Pedemonte.

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Die Cooperativa abitativa B._ ist Eigentümerin von Baugrundstücken in einer Wohnzone. Im Jahr 2012 beantragte sie eine Baubewilligung für eine Wohnanlage mit drei Mehrfamilienhäusern. Nach anfänglichen rechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen der ursprüngliche Beschwerdeführer A._ teilweise erfolgreich war (Urteil 1C_338/2015), wurde eine neue Baubewilligung erteilt, die vom Bundesgericht mit Urteil 1C_614/2017 bestätigt wurde, woraufhin die Bauarbeiten begannen.

Der aktuelle Streitgegenstand betrifft eine spätere Bautätigkeit: Am 10. September 2021 reichte die Cooperativa eine Bauanzeige für eine "modifica del terreno naturale" (Änderung des natürlichen Terrains) auf den Parzellen uuu und vvv ein. Dabei handelte es sich um eine Aufschüttung von ca. 168 m³, bis zu 1,50 m hoch und auf einer Fläche von ca. 224 m², bestehend aus Aushubmaterial des Gebäudebaus. Ziel der Aufschüttung war es, das Nachwachsen zuvor gefällter nicht-einheimischer Palmen (die gemäss forstlicher Einschätzung als invasiv galten) zu verhindern und eine besonders steile Böschung hinter den Wohnungen zu sichern, um Unfallrisiken zu minimieren und den Abtransport der Erde auf eine Deponie zu vermeiden. Die kantonale Sektion Forsten (Sezione forestale) befürwortete den Eingriff am 7. Oktober 2021.

Das Municipio erteilte am 8. Februar 2022 die Baubewilligung und wies den Einspruch von A._ ab. Diese Entscheidung wurde vom Consiglio di Stato am 13. März 2024 und vom Tribunale amministrativo des Kantons Tessin am 30. Dezember 2024 bestätigt. Gegen letzteres Urteil wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens verstarb A._; seine Witwe C.__ trat als einzige Erbin in den Prozess ein und erklärte, die Beschwerde aufrechterhalten zu wollen.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1 Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungsrahmen (Art. 95 ff. LTF, Art. 106 Abs. 2 LTF) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Beantragung der Annullierung der kommunalen Baubewilligung unzulässig ist, da diese durch das letztinstanzliche kantonale Urteil ersetzt wurde (Devolutiveffekt). Das Bundesgericht prüft Bundesrecht von Amtes wegen und frei (Art. 106 Abs. 1 LTF). Kantonales Recht wird nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) oder der Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte geprüft. Hierfür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (qualifizierte Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2 LTF).

3.2 Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 97 Abs. 1 LTF)

  • Antrag auf weitere Sachverhaltsabklärungen / antizipierte Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer rügte eine ungenaue und willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und forderte weitere Abklärungen, insbesondere eine Expertise zum Zustand und zur Zusammensetzung des Aufschüttungsmaterials sowie einen Augenschein. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichts, dass die vorliegenden Akten, Pläne, Fotos und Google Earth-Bilder eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung bildeten. Die Vorinstanz habe eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, was in ihrem weiten Ermessen liege und vom Bundesgericht nur bei Willkür korrigiert werde. Der Beschwerdeführer konnte keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung darlegen.
  • Recht auf Gehör: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen ungenügender Begründung wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, jede einzelne Rüge zu behandeln, sondern sich auf die für den Entscheid relevanten Punkte beschränken kann, was hier der Fall war.
  • Abstrakte Kritik an kantonaler Praxis: Allgemeine Verweise auf eine angebliche mangelnde Motivierungspraxis der Tessiner Gemeinden wies das Bundesgericht als unzulässig ab, da sie theoretischer Natur sind und nicht den konkreten Streitgegenstand betreffen.

3.3 Materielle Prüfung: Konformität der Aufschüttung mit Umwelt- und Bodenschutzvorschriften (Art. 6 Abs. 1 Ziff. 9 RLE, OPSR, OSO)

  • Vereinfachtes Notifikationsverfahren: Der Beschwerdeführer bestritt nicht mehr, dass der Eingriff (Aufschüttung unter 1,50 m Höhe und unter 1'000 m² Fläche) grundsätzlich im vereinfachten Notifikationsverfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 9 des kantonalen Baureglements (RLE) bewilligt werden konnte.
  • Notwendigkeit einer SPAAS-Vorprüfung: Der Hauptpunkt der Beschwerde konzentrierte sich auf die Behauptung, der Eingriff hätte eine Vorprüfung durch die kantonale Sektion für Luft-, Wasser- und Bodenschutz (SPAAS) erfordert, um die Einhaltung der Umwelt- und Bodenschutzvorschriften zu gewährleisten.
  • Faktische Feststellungen des Bundesgerichts:
    • Die Aufschüttung erfolgte mit Aushubmaterial aus dem gleichen Bauvorhaben.
    • Die Sektion Forsten hatte dem Eingriff positiv zugestimmt, da er der Vermeidung des Nachwachsens invasiver Palmen diente und zur Hangsicherung beitrug.
    • Die Fotos zeigten eine wiederbepflanzte, mit Gras bewachsene Aufschüttung.
    • Es gab keine Anzeichen für die Verwendung von verunreinigtem Material oder Bauschutt.
    • Die Aufschüttung erfolgte im Einklang mit einer bereits in einer früheren Baubewilligung (2015) enthaltenen Auflage bezüglich Aushub und Wiederverwendung von Bodenmaterial.
    • Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass kein Grund zur Annahme bestand, dass die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigt sei, da auf der Fläche Gras wuchs.
  • Rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts zu OPSR und OSO: Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und entscheidenden Elemente vorbringen, die eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung belegt hätten. Seine Argumente, die Cooperativa hätte beweisen müssen, dass der Mutterboden ordnungsgemäss getrennt wurde, und dass bei fehlenden Gegenbeweisen von einer fehlerhaften Trennung auszugehen sei, wurden als unsubstantiiert und appellatorisch abgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer lediglich Hypothesen und Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte vorbrachte. Er konnte nicht aufzeigen, warum das Material als verunreinigt oder nicht vorschriftsgemäss gemäss der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA/OPSR) oder der Verordnung über den Schutz des Bodens (VBBo/O Bodenschutz) anzusehen wäre.
  • Keine Umkehr der Beweislast: Das Bundesgericht verwarf die Rüge einer angeblichen Umkehr der Beweislast. Die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, dass die pauschalen und unbegründeten Behauptungen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen oder Beweismassnahmen erforderten. Angesichts der amtlichen Untersuchungsmaxime (Art. 25 Abs. 1 LPAmm) und der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 26 Abs. 1 lit. a LPAmm) sei es nicht willkürlich gewesen, ohne weitere Prüfungen zu schliessen, dass eine erneute Einbindung der SPAAS nicht notwendig sei.

4. Fazit des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen eine Baubewilligung für eine Aufschüttung (Terrainveränderung) ab. Die Kernpunkte der Entscheidung waren:

  1. Antizipierte Beweiswürdigung: Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage (Pläne, Fotos) ohne weitere Abklärungen (z.B. Augenschein, Gutachten) entscheiden durfte, da die Rügen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelhafte Ausführung der Aufschüttung lieferten.
  2. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Begründung der Vorinstanz war ausreichend, da sie sich auf die entscheidrelevanten Punkte konzentrierte.
  3. Einhaltung Umwelt- und Bodenschutzvorschriften: Die Aufschüttung mit Aushubmaterial vom gleichen Grundstück zur Hangsicherung und zur Vermeidung des Nachwachsens invasiver Pflanzen, mit positiver Stellungnahme der Sektion Forsten, wurde als zulässig erachtet.
  4. Mangelnde Substantiierung der Rügen: Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Beweise oder hinreichend substantiierten Indizien für die angebliche Nichteinhaltung von Vorschriften (z.B. Trennung des Mutterbodens, Verwendung kontaminierter Materialien) vorlegen. Blosse Vermutungen begründeten keine weitere Untersuchungspflicht der Behörden.
  5. Keine Beweislastumkehr: Das Gericht verneinte eine Beweislastumkehr; es wurde lediglich festgestellt, dass die generischen Behauptungen des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Abklärungen rechtfertigten.