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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_544/2025 vom 23. Januar 2026
1. Einleitung Das Bundesgericht (1. Strafrechtliche Abteilung) befasste sich mit der Beschwerde von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Waadt (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois) vom 7. April 2025. Streitgegenstand waren hauptsächlich Verurteilungen wegen versuchten Totschlags (meurtre passionnel) und versuchter Nötigung sowie Rügen betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anklagegrundsatz. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil in Bezug auf den versuchten Totschlag aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
a. Erstinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte, 15. Oktober 2024): A.__ wurde unter anderem freigesprochen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen, versuchtem Mord und versuchter einfacher Körperverletzung. Er wurde schuldig gesprochen des versuchten Totschlags (Fall 5 der Anklage), der Sachbeschädigung (Fälle 5 und 3 der Ergänzungsanklage), der versuchten Nötigung (Fall 2), der üblen Nachrede, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Drohungen (Fälle 2, 3, 4, 5). Verurteilt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (abzüglich Hafttage) und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30 Franken. Zudem wurde eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet und im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.
b. Berufungsurteil (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois, 7. April 2025): Das Obergericht nahm Kenntnis von den Rückzügen der Klagen von A._ und B._. Es hiess die Berufung von A._ teilweise gut und wies diejenige von B._ ab. A._ wurde freigesprochen von übler Nachrede, Drohungen (Fälle 3 und 5) und Sachbeschädigung (Fall 5), jedoch schuldig der Sachbeschädigung (Fall 3 der Ergänzungsanklage) gesprochen. Die anderen Verurteilungen von A._, einschliesslich des versuchten Totschlags und der versuchten Nötigung, wurden bestätigt. Die Freiheitsstrafe wurde auf 26 Monate reduziert und die Geldstrafe aufgehoben.
c. Relevante Sachverhalte gemäss Vorinstanz:
3. Rügen vor Bundesgericht A.__ beantragte Freispruch vom versuchten Totschlag und der versuchten Nötigung. Er rügte namentlich eine unzureichende Begründung des kantonalen Urteils, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zum versuchten Totschlag (passionnel)
a. Rüge der unzureichenden Begründung und der Verletzung der Devolutivwirkung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 398 Abs. 2 StPO): Der Beschwerdeführer kritisierte, die kantonale Instanz habe seine neuen Erklärungen im Berufungsverfahren sowie weitere objektive Beweise (Videoüberwachung, Aussagen des Nachtwächters) nicht hinreichend gewürdigt und somit seine früheren Geständnisse, die als "falsche Erinnerungen" bezeichnet wurden, nicht hinterfragt.
b. Rechtliche Grundlagen: * Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Verlangt eine Begründung der Entscheidung, die es dem Adressaten ermöglicht, sie zu verstehen, nützlich anzufechten und der Beschwerdeinstanz die Überprüfung zu erlauben. Der Richter muss die entscheidenden Motive nennen, ist aber nicht verpflichtet, alle Parteivorbringen zu diskutieren. Eine fehlende Auseinandersetzung mit einem entscheidrelevanten, genügend substantiierten Vorbringen stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar. * Berufungsverfahren (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO): Die Berufung hat grundsätzlich volle Devolutivwirkung. Die Berufungsinstanz hat die volle Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher, rechtlicher und zweckmässiger Hinsicht. Sie muss eine neue Entscheidung treffen, die die erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO), eigene Verhandlungen durchführen und eine freie Überzeugung aufgrund der Akten und eigener Beweiserhebungen bilden. Sie kann sich in gewissem Umfang auf die erstinstanzliche Würdigung beziehen, muss aber die Sache neu prüfen.
c. Begründung des Bundesgerichts: * Die kantonale Instanz hatte sich im Wesentlichen auf die erstinstanzlichen Feststellungen und insbesondere auf die eigenen Geständnisse des Beschwerdeführers in der ersten Instanz gestützt, wonach er zum Zeitpunkt der Annäherung des Messers an den Hals des Opfers die Absicht gehabt habe, dieses zu töten, seinen Stich aber 10-20 cm davor abgebrochen habe. * Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Begründung unzureichend war. Obwohl das Obergericht in seiner Sachverhaltsdarstellung festhielt, der Beschwerdeführer habe dreimal versucht, Messerstiche zu versetzen, stützte es die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ausschliesslich auf den "dritten Vorfall" (Messerbewegung gegen den Hals). * Die kantonale Instanz hat es versäumt, sich mit den neuen Erklärungen und Argumenten des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen, in denen er seine erstinstanzlichen Aussagen nuanciert und erläutert hatte. Ebenso fehlte eine Analyse der Videoüberwachungsbilder und der Aussagen des Nachtwächters in Bezug auf diesen spezifischen Vorfall. Diese Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht, um zu belegen, dass seine Geständnisse nicht der Realität entsprächen, sondern auf einer falschen Erinnerung beruhten. * Ohne eine solche Begründung konnte das Bundesgericht seine eigene Rechtskontrolle nicht ausüben. Die Fragen waren potenziell entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Die kantonale Instanz hatte ihre Pflicht zur umfassenden Überprüfung des Sachverhalts und der Beweise (Art. 398 Abs. 2 und 408 StPO) verkannt. * Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. Die Rüge ist begründet, und die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die weiteren Rügen (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, willkürliche Beweiswürdigung) wurden damit gegenstandslos.
4.2. Zur versuchten Nötigung
a. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes: Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei für Drohungen zum Nachteil von B._ angeklagt worden, nicht aber für versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau C._. Er argumentierte, seine Ex-Ehefrau habe nie Anzeige erstattet und sei nicht zu den Nötigungshandlungen befragt worden, die zudem nicht aus der Anklageschrift hervorgingen.
b. Rechtliche Grundlagen (Art. 9, 325, 350 Abs. 1 StPO): * Anklagegrundsatz: Eine Straftat kann nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift mit präzise beschriebenen Fakten gegen eine bestimmte Person eingereicht hat. Dies dient der Information des Beschuldigten, damit er seine Verteidigung vorbereiten kann. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), kann aber von der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft abweichen (Art. 350 Abs. 1 StPO), sofern die Parteien informiert und angehört werden (Art. 344 StPO). * Anklageschrift (Art. 325 StPO): Muss die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, Ort, Datum, Zeit, Folgen und Vorgehensweise des Täters sowie die verwirklichten Straftaten und die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten. Der Grad der Präzision hängt von den Umständen ab.
c. Begründung des Bundesgerichts: * Der Beschwerdeführer bestritt die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatsachen nicht. Die Anklageschrift beschrieb präzise die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau (Drohung, B._ paraplegisch zu machen), falls sie ihre Kinder weiterhin von B._ betreuen lasse. Das Bundesgericht befand, dass das unzulässige Nötigungsmittel – die Drohung mit einem ernsthaften Schaden – in der Anklageschrift ausreichend beschrieben war. Der Anklagegrundsatz sei somit nicht verletzt worden. * Die kantonale Instanz war nicht an die anfängliche rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft als "Drohung" gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Basierend auf den in der Anklageschrift beschriebenen Tatsachen konnte sie stattdessen eine versuchte Nötigung zum Nachteil der Ex-Ehefrau annehmen. * Der Beschwerdeführer wurde sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren über die neue rechtliche Qualifikation (versuchte Nötigung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) informiert. Er hatte die Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, und machte nicht geltend, dies nicht gekonnt zu haben. * Obschon die Ex-Ehefrau keine Anzeige erstattet hatte, ist Nötigung ein Offizialdelikt (Art. 181 StGB). Die Ex-Ehefrau wurde als Zeugin befragt. * Für den Versuch der Nötigung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ist es unerheblich, ob sich das Opfer tatsächlich bedroht oder genötigt fühlte (vgl. ATF 129 IV 262, 106 IV 125). * Schlussfolgerung: Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde insoweit abgewiesen.
4.3. Zum Strafmass und zur Landesverweisung Aufgrund der Rückweisung der Sache bezüglich des versuchten Totschlags war es verfrüht, die Rügen des Beschwerdeführers betreffend das Strafmass und die Landesverweisung zu prüfen.
5. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, namentlich bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie zulässig war. Der Beschwerdeführer hat teilweise die Gerichtskosten zu tragen (500 Fr.) und erhält eine reduzierte Parteientschädigung vom Kanton Waadt (1'500 Fr.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde insoweit abgewiesen, als die Beschwerde aussichtslos war.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: