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Das Bundesgericht (II. Zivilrechtliche Abteilung) befasste sich mit einer Zivilrechtlichen Beschwerde in einer Familienrechtssache, betreffend Vaterschafts- und Unterhaltsklage.
1. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die am 29. Mai 2020 geborene B._ wurde am 26. März 2021 von einer Beiständin vertreten, die beauftragt wurde, die Vaterschaft von A._ festzustellen, das Unterhaltsrecht zu sichern und den persönlichen Verkehr zu regeln. Am 15. April 2021 reichte die Minderjährige, vertreten durch ihre Beiständin, eine Klage ein, um die Vaterschaft von A._ feststellen zu lassen und ihn zur Zahlung von Unterhalts- und Betreuungsbeiträgen zu verpflichten. Bereits am 27. Mai 2021 anerkannte A._ die Minderjährige vor dem Zivilstandsamt.
Das erstinstanzliche Gericht (Pretore aggiunto) in Locarno-Città entschied am 11. Juli 2022: * Dispositivziffer 1: Die elterliche Sorge und Obhut wurden der Mutter, C._, allein zugesprochen. * Dispositivziffer 2: A._ wurde ein Recht auf persönlichen Verkehr zugesprochen. * Dispositivziffer 3: A.__ wurde zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter verpflichtet (CHF 200.- für Juni 2020 – Juni 2021, CHF 1'525.- für Juli 2021 – August 2031, und CHF 1'225.- ab September 2031 bis zur Mündigkeit oder zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung). * Dispositivziffer 4: Keine Gerichtsgebühren oder Parteientschädigungen.
A._ focht diese Entscheidung mit Berufung vom 8. September 2022 vor dem Kantonsgericht (I Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino) an. Eine vorsorgliche Massnahme zur Unterhaltszahlung wurde ebenfalls getroffen und von A._ angefochten.
Das Kantonsgericht vereinigte die Verfahren und hiess die Berufung von A._ teilweise gut. Es erklärte die Dispositivziffern 1, 2 und 4 des erstinstanzlichen Urteils (betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr sowie Kosten) für nichtig und wies die Akten zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dies, weil die Mutter, C._, im Verfahren betreffend elterliche Sorge und persönlichen Verkehr nicht formell als Hauptpartei involviert gewesen war. Die Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils (betreffend Unterhaltsbeiträge) wurde jedoch vom Kantonsgericht bestätigt, da die formelle Beteiligung der Mutter in diesem spezifischen Verfahrensteil nicht zwingend erforderlich war.
A.__ reichte daraufhin am 20. Januar 2025 eine Zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Begehren, das kantonale Urteil bezüglich der Bestätigung der Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 3) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Rechtliche Beurteilung durch das Bundesgericht
2.1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Zivilrechtlichen Beschwerde. Die allgemeinen Voraussetzungen (Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 75, Art. 72 Abs. 1 BGG sowie der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wurden bejaht.
Ein zentraler Punkt war die Frage, ob das kantonale Urteil als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG qualifiziert werden kann. Ein Teilentscheid liegt vor, wenn nur einzelne Begehren beurteilt werden, die unabhängig von den übrigen beurteilt werden können. Dies setzt voraus, dass die Parteien ihre verschiedenen Ansprüche auch in getrennten Verfahren hätten geltend machen können und dass die angefochtene Entscheidung einen Teil des Streitgegenstandes endgültig regelt, ohne das Risiko von Widersprüchen mit den noch zu entscheidenden Fragen. Das Bundesgericht hielt fest, dass im vorliegenden Fall das Schicksal der Unterhaltsfrage (Dispositivziffer 3) unabhängig von der Frage der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs ist. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine allfällige alternierende Obhut – die die Aufteilung des Barunterhalts beeinflussen könnte – in diesem Verfahren nicht zur Debatte stand. Somit bestehe kein Widerspruchsrisiko zwischen der definitiven Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag und den noch in erster Instanz zu beurteilenden Fragen. Das Bundesgericht nahm zudem Kenntnis davon, dass die Parteien zwischenzeitlich eine Einigung über die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr erzielt haben, was die Unabhängigkeit der Unterhaltsfrage zusätzlich unterstreicht. Die Beschwerde wurde daher grundsätzlich als zulässig erachtet.
Bezüglich der Antragsstellung (Art. 42 Abs. 1 BGG) stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des kantonalen Urteils im Punkt der Unterhaltsbeiträge und die Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung beantragte, ohne ein reformatorisches Begehren zu stellen. Dies ist grundsätzlich unzulässig (BGE 137 II 313 E. 1.3). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 133 III 489 E. 3.1). Da der Beschwerdeführer hier die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen (betreffend hypothetisches Einkommen) geltend machte, wurde sein Rückweisungsbegehren in diesem speziellen Fall als zulässig erachtet.
2.2. Materielle Prüfung: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
Der Kern der Beschwerde betraf ausschliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an den Beschwerdeführer für die Berechnung des Kindesunterhalts.
2.2.1. Begründung der Vorinstanzen * Erstinstanzliches Gericht (Pretore aggiunti): Stellte fest, dass A._ nur "fragmentarische Informationen" zu seinen Einkünften lieferte und trotz mehrfacher Aufforderungen keine umfassenden Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage seiner neu gegründeten D._ Sagl (Fahrradgeschäft) vorlegte. Die eingereichten Bankauszüge der Gesellschaft seien nicht aussagekräftig, da Bargeldeinnahmen und -entnahmen möglich seien. Das Gericht ging davon aus, dass die D._ Sagl ein Einkommen generieren müsste, das einer abhängigen Erwerbstätigkeit entspricht (geschätzt auf CHF 3'500.- bis CHF 4'000.- brutto monatlich), da die Gesellschaft sonst nicht weiter auf dem Markt tätig wäre. Alternativ wurde argumentiert, dass es unzumutbar sei, dass ein Unterhaltsschuldner in eine Gesellschaft investiert, anstatt eine Lohnarbeit aufzunehmen, um zum Kindesunterhalt beizutragen. Unter Bezugnahme auf Art. 164 ZPO (Mitwirkungspflicht) rechnete das erstinstanzliche Gericht A._ ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF 3'458.- monatlich an (entsprechend dem kantonalen Mindestlohn für unqualifizierte Arbeit von CHF 19.-/Stunde bei 42 Wochenstunden), das von einem gesunden jungen Erwachsenen zumutbar sei. Dieses Einkommen wurde zum Mietertrag aus Ferienwohnungen addiert, woraus ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'350.- resultierte.
2.2.2. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht befand die Rügen des Beschwerdeführers als unzureichend motiviert und damit unzulässig. * Der Beschwerdeführer äusserte lediglich kurze, generische Behauptungen zur Berechnung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden (Nettogewinn, Mehrjahresdurchschnitt, private Entnahmen), zog daraus aber keine konkreten Schlussfolgerungen. * Er behauptete zwar, die "gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens" anfechten zu wollen, richtete seine Kritik aber primär an das erstinstanzliche Gericht, was unzulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). * Gegenüber dem Kantonsgericht beschränkte er sich darauf, zu wiederholen, dass "verschiedene für die Anrechnung notwendige Elemente im Laufe des Verfahrens nicht gebührend beachtet oder geklärt wurden" und dass keine Abklärungen zur "konkreten Möglichkeit, eine abhängige Erwerbstätigkeit aufzunehmen" oder zur benötigten Zeit für den Übergang zu einer neuen Tätigkeit erfolgt seien. * Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer damit nicht auf die massgeblichen Begründungen des Kantonsgerichts einging: Er bestritt nicht, dass er im Berufungsverfahren das Prinzip und die Höhe des hypothetischen Einkommens nicht gerügt hatte (vgl. Erwägung 3.2.2 der Vorinstanz). Er widersprach auch nicht der Rüge des Kantonsgerichts, dass er keine spezifischen Untersuchungen durch die erste Instanz verlangt hatte, noch bestritt er, dass seine Beweisanträge im Berufungsverfahren zu unpräzise waren.
3. Fazit und Kosten
Da die Rügen des Beschwerdeführers unzureichend motiviert waren, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig.
Die vom Beschwerdeführer beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- wurden ihm auferlegt. Die Beiständin der Gegenpartei erhielt die unentgeltliche Rechtspflege (da bei Gegenparteien von einer Prüfung der Erfolgsaussichten abgesehen werden kann), und das Bundesgericht sprach ihr eine Entschädigung von CHF 500.- für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu.
Kurzfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht erklärte die Zivilrechtliche Beschwerde von A.__ als unzulässig. Die Vorinstanzen hatten ihm ein hypothetisches Einkommen für die Berechnung des Kindesunterhalts angerechnet, da er seine tatsächliche finanzielle Situation, insbesondere die Ertragskraft seines Geschäfts, trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ausreichend dokumentiert hatte und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Das Kantonsgericht bestätigte die Unterhaltsbeiträge, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren weder das Prinzip der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens noch dessen konkrete Höhe substanziiert bestritten hatte und seine Beweisanträge zu generisch waren. Das Bundesgericht rügte die unzureichende Begründung des Beschwerdeführers, da er sich nicht präzise mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinandersetzte und die erforderlichen reformatorischen Anträge für die angefochtene Unterhaltshöhe fehlten. Die teilweise Abgrenzung der Unterhaltsfrage von den Sorgerechts- und Besuchsrechtsfragen wurde als Teilentscheid im Sinne des Art. 91 lit. a BGG anerkannt, was die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde ermöglichte, diese aber an der ungenügenden Begründung scheiterte.