Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_421/2025 vom 29. Januar 2026

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Gericht: Schweizerisches Bundesgericht (II. Strafrechtliche Abteilung) Datum: 29. Januar 2026 Aktenzeichen: 7B_421/2025 Gegenstand: Parteistellung als Zivilklägerin

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die verstorbene A._ reichte am 30. Mai 2018 eine Strafklage gegen B._ (die Beschuldigte) und C.__ (den Beschuldigten) ein, verbunden mit einer Zivilklage im Strafverfahren. Sie machte geltend, dass die Beschuldigten, die ihre Vermögensverwaltung innehatten, unrechtmässig erhebliche Beträge von ihren Konten abgehoben und sie zum Verkauf einer Liegenschaft zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis (CHF 2'000'000 statt CHF 5'000'000) bewegt hätten.

A.__ verstarb am 27. Februar 2024 ohne bekannte gesetzliche oder eingesetzte Erben. Mit Beschluss vom 11. März 2024 ordnete die Friedensrichterin eine amtliche Erbschaftsverwaltung an und ernannte Me Christophe Misteli zum amtlichen Erbschaftsverwalter (nachfolgend "der Rekurrent"). Dieser teilte dem Ministère public mit, dass die Erbengemeinschaft die Fortsetzung des Verfahrens als Zivilklägerin beabsichtige.

Das Ministère public des Arrondissements Lausanne erliess am 18. Juni 2024 eine Verfügung, welche die Prozessführungsbefugnis des Erbschaftsverwalters bezüglich der Zivilklage anerkannte. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschuldigten Beschwerde bei der Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt (nachfolgend "die Vorinstanz"). Die Vorinstanz hiess die Beschwerden mit Urteil vom 6. März 2025 gut und verneinte die Parteistellung der Erbengemeinschaft, vertreten durch den Erbschaftsverwalter, als Zivilklägerin.

Der Erbschaftsverwalter rekurrierte daraufhin an das Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Entscheidung des Ministère public zu bestätigen.

II. Wesentliche Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts

Der Rekurs konzentrierte sich auf die Fragen der Rechtsnachfolge im Erbrecht gemäss Art. 560 ZGB und deren Auswirkungen auf die Parteistellung als Zivilklägerin im Strafverfahren gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO.

1. Die Rechtsstellung des amtlichen Erbschaftsverwalters und die Universalsukzession nach Art. 560 ZGB

  • Argumentation der Vorinstanz und der Intimierten: Sie vertraten die Ansicht, es gebe noch keine effektive Erbendefinition oder Rechtsnachfolge an den Staat, weshalb eine Subrogation ausgeschlossen sei und der Erbschaftsverwalter keine Parteistellung im Strafverfahren haben könne.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Prinzip der Universalsukzession: Gemäss Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB erwerben die Erben (ob bekannt oder noch unbekannt, oder schliesslich der Staat gemäss Art. 466 und 555 Abs. 2 ZGB) mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen die Gesamtheit der Erbschaft, einschliesslich aller übertragbaren Aktiven und Passiven, Forderungen, dinglichen Rechte und auch prozessualen Rechte. Der Erbgang bewirkt eine universelle Rechtsnachfolge, bei der die Erbengemeinschaft (oder die Erben) in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt.
    • Prozessstandschaft des amtlichen Erbschaftsverwalters: Die Aufgabe des amtlichen Erbschaftsverwalters gemäss Art. 554 f. ZGB ist es, die Erbschaft zu verwalten, insbesondere wenn die Erben unbekannt sind. Ihm wird dabei die Prozessstandschaft (legitimatio ad causam) anerkannt. Das bedeutet, er ist berechtigt, im eigenen Namen anstelle der Erben Klagen für oder gegen die Erbschaft zu führen, um die Zusammensetzung der Erbschaft festzustellen oder die Rechte der Erbschaft durchzusetzen. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Zivilklage im Strafverfahren.
    • Zwischenfazit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rechtsnachfolge bereits mit dem Tod der Erblasserin eingetreten ist, unabhängig davon, ob die definitive Zusammensetzung der Erbengemeinschaft bereits bekannt ist. Der Erbschaftsverwalter ist legitimiert, die Rechte der Erbengemeinschaft zu vertreten.

2. Übertragung der Zivilklägerrolle gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO

Die zentrale Frage war, ob die erbrechtliche Universalsukzession als "Subrogation von Gesetzes wegen" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist.

  • Argumentation der Vorinstanz und der Intimierten: Sie lehnten eine Anwendung ab, da die Universalsukzession keine Subrogation sei (keine dreiseitige Beziehung); Art. 121 Abs. 1 StPO (nahestehende Personen) sei abschliessend für den Todesfall; und eine erbrechtliche Nachfolge sei als "freiwilliger" Rechtserwerb zu werten, der nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO falle.
  • Begründung des Bundesgerichts (detaillierte Auslegung):
    • a) Wörtliche Auslegung (Art. 121 Abs. 2 StPO):
      • Der Wortlaut ("Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist", "subrogée de par la loi aux droits du lésé", "Chi subentra per legge nei diritti del danneggiato") ist entscheidend.
      • Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff "Subrogation" im schweizerischen Deutschrecht oft mit "Eintreten" oder "Übergang" korrespondiert (z.B. Art. 72 Abs. 1 LPGA, Art. 263 Abs. 3 OR, Art. 560 Abs. 2 ZGB). Die Universalsukzession nach Art. 560 ZGB stellt einen solchen von Gesetzes wegen eintretenden Übergang von Rechten dar und fällt daher gemäss wörtlicher Auslegung unter den Begriff der "Subrogation".
    • b) Systematische Auslegung:
      • Dichotomie Art. 121 Abs. 1 und Abs. 2 StPO: Art. 121 Abs. 1 StPO ermöglicht nahen Angehörigen (Art. 110 Abs. 1 StGB) die umfassende Parteistellung (Straf- und Zivilklage). Art. 121 Abs. 2 StPO beschränkt die Parteistellung auf die Zivilklage für Personen, die von Gesetzes wegen in die Rechte des Geschädigten eintreten.
      • Vermeidung prozessualer Schwierigkeiten: Wenn Art. 121 Abs. 2 StPO nicht auf die Universalsukzession angewendet würde, könnten komplexe Probleme entstehen, wenn nur ein Teil der Erben "nahestehende Personen" sind. Dann müssten diese Erben in Bezug auf die Zivilklage in notwendiger Streitgenossenschaft handeln, was zu unbefriedigenden Lösungen führen könnte (entweder Ausschluss naher Erben von der Zivilklage oder Anerkennung der Zivilklägerrolle für Nicht-Nahestehende). Die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO auf alle Erben (für die Zivilklage) löst diese Problematik.
      • Analogie zur Konkursmasse: Das Bundesgericht hat in früheren Entscheiden (ATF 148 IV 170, 145 IV 351) bereits anerkannt, dass die Konkursmasse, die von Gesetzes wegen in die Rechte einer insolventen Gesellschaft eintritt, unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt. Die Universalsukzession im Erbrecht ist in ihrer grundsätzlichen Funktionsweise vergleichbar.
    • c) Historische Auslegung: Die Materialien zur StPO enthalten keine definitive Aussage zur erbrechtlichen Rechtsnachfolge, listen aber auch andere Fälle der gesetzlichen Subrogation nicht abschliessend auf (z.B. Konkurs, LAVI, LPGA). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die erbrechtliche Sukzession ausgeschlossen sei.
    • d) Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck):
      • Ziel von Art. 121 Abs. 2 StPO: Die Norm dient der Prozessökonomie, indem sie Personen, die von Gesetzes wegen in die Rechte des Geschädigten eintreten, erlaubt, die Zivilklage im Strafverfahren fortzuführen, ohne ein separates Zivilverfahren einleiten zu müssen.
      • Abgrenzung zu freiwilligen Abtretungen: Die Bestimmung soll verhindern, dass eine Person durch einen freiwilligen Rechtsakt (z.B. Forderungsabtretung) die Parteistellung im Strafverfahren erlangt, um dort mitzuwirken.
      • Kein Missbrauchsrisiko bei Todesfällen: Ein Todesfall ist ein unfreiwilliges Ereignis. Auch wenn theoretisch testamentarische Regelungen (oder Erbverträge) missbräuchlich zur Erlangung einer Parteistellung genutzt werden könnten, ist dies angesichts der Beschränkung auf die Zivilklage (keine Teilnahme an der Strafklage) und der Existenz von Art. 540 ZGB (Erbschaftsunwürdigkeit) als unwahrscheinlich anzusehen. Das Ziel der Norm, Missbrauch bei freiwilligen Abtretungen zu verhindern, wird durch die Anwendung auf die erbrechtliche Sukzession nicht beeinträchtigt.
    • Gesamtfazit der Auslegung: Die erbrechtliche Universalsukzession gemäss Art. 560 ZGB fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 121 Abs. 2 StPO, einschliesslich des Falls, dass der Staat als Alleinerbe eintritt oder ein Erbe testamentarisch eingesetzt wurde.

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Erblasserin hatte eine Zivilklage eingereicht. Mit ihrem Tod sind ihre Erben (vertreten durch den amtlichen Erbschaftsverwalter) von Gesetzes wegen in ihre Rechte eingetreten. Folglich ist die Erbengemeinschaft gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO berechtigt, die Zivilklage im Strafverfahren als Zivilklägerin fortzusetzen. Der Erbschaftsverwalter hat die Prozessstandschaft, diese Rechte geltend zu machen.

III. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess den Rekurs gut. Das Urteil der Chambre des recours pénale vom 6. März 2025 wurde reformiert. Me Christophe Misteli wird in seiner Eigenschaft als amtlicher Erbschaftsverwalter der Erbengemeinschaft von A.__ zugestanden, am Strafverfahren PE18.010526 als Zivilklägerin teilzunehmen. Das Verfahren wird zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  1. Universalsukzession: Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben (oder schliesslich der Staat) gemäss Art. 560 ZGB von Gesetzes wegen in die Gesamtheit der übertragbaren Rechte und Pflichten ein, einschliesslich prozessualer Rechte, unabhängig davon, ob die Erben zum Zeitpunkt des Todes bereits bekannt sind.
  2. Prozessstandschaft des Erbschaftsverwalters: Ein amtlich eingesetzter Erbschaftsverwalter ist legitimiert, im eigenen Namen anstelle der Erbengemeinschaft die Zivilklage im Strafverfahren fortzusetzen.
  3. Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO auf Erbrecht: Art. 121 Abs. 2 StPO, der die Subrogation von Gesetzes wegen in die Rechte des Geschädigten regelt (beschränkt auf die Zivilklage), findet auf die erbrechtliche Universalsukzession Anwendung. Dies wird durch wörtliche, systematische, historische und teleologische Auslegung gestützt.
  4. Zweckmässigkeit: Diese Auslegung verhindert prozessuale Komplikationen, die bei einer gemischten Erbengemeinschaft entstehen könnten, und wahrt das Prinzip der Prozessökonomie, indem sie die Fortsetzung einer bereits hängigen Zivilklage im Strafverfahren ermöglicht, ohne die Regelung zur Verhinderung des Missbrauchs durch freiwillige Abtretungen zu unterlaufen.
  5. Folge: Die Erbengemeinschaft, vertreten durch den amtlichen Erbschaftsverwalter, ist als Zivilklägerin im Strafverfahren zuzulassen.