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Das Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 befasst sich mit der Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis. Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz (Kreisgericht Oberwallis) und in zweiter Instanz (Kantonsgericht Wallis) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie weiterer Delikte verurteilt. Im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht sind primär die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BetmG und Diebstahl sowie die Strafzumessung streitig.
Die Staatsanwaltschaft warf A.__ vor, insgesamt mindestens 35.85 g bis 42.6 g reines Kokain an mehrere Personen abgegeben zu haben, wobei sie in der Anklageschrift einen Reinheitsgrad von 33 % für das Kokaingemisch annahm. Zudem wurde ihm der Diebstahl eines Elektrofahrrads zur Last gelegt. Das Kreisgericht verurteilte ihn u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten und widerrief eine bedingte Vorstrafe. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Schuldspruch weitgehend, ging jedoch bei der Berechnung der reinen Kokainmenge von einem Reinheitsgrad von 68.3 % aus.
2. Wesentliche Streitpunkte und Bundesgerichtliche ErwägungenDas Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit drei Hauptpunkten: der Verletzung des Anklagegrundsatzes, einer Sachverhaltsrüge bezüglich der Betäubungsmittelabgabe und einer Rüge des Grundsatzes "in dubio pro reo" bezüglich des Diebstahls.
2.1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO, Art. 350 StPO) bezüglich BetäubungsmittelgesetzDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da das Kantonsgericht seiner Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG einen Reinheitsgrad von 68.3 % zugrunde gelegt habe, während die Anklageschrift ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % nannte. Er machte geltend, der Reinheitsgrad sei Teil des Sachverhalts, an den das Sachgericht gebunden sei.
2.1.1. Rechtliche Grundlagen und Bedeutung des ReinheitsgradesDas Bundesgericht erläutert zunächst den in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz, der die Umgrenzungsfunktion des Gerichtsverfahrens und die Informationsfunktion zum Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person erfüllt (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an die rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Anschliessend prüft das Bundesgericht, ob die Bestimmung des Reinheitsgrades zur Sachverhaltsfeststellung oder zur rechtlichen Würdigung gehört. Es hält fest, dass der Reinheitsgrad – unabhängig davon, ob er durch chemische Analyse sichergestellter Drogen oder durch Schätzung (unter Berücksichtigung von Statistiken der SGRM) ermittelt wird – stets eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage darstellt (vgl. Urteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei massgebend für die Annahme des nach den Umständen niedrigsten Wirkstoffgehalts, wenn keine hinreichenden Feststellungen möglich sind (BGE 145 IV 312 E. 2.3).
Das Bundesgericht hebt die zentrale Bedeutung des Reinheitsgrades hervor: * Er ist massgebend für die Berechnung der reinen Betäubungsmittelmenge, die für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG entscheidend ist (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4). Eine Erhöhung des Reinheitsgrades erhöht die reine Wirkstoffmenge. * Er kann für die Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG relevant sein, da besonders reine Drogen ein höheres Überdosisrisiko bergen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). * Er beeinflusst die Strafzumessung, da der wissentliche Handel mit besonders reinen Drogen ein schwereres Verschulden darstellt (BGE 122 IV 299 E. 2c).
2.1.2. Anwendung auf den vorliegenden FallIm Gegensatz zu Fällen, in denen die Anklage keine Angabe zum Reinheitsgrad enthielt (wo eine Schätzung auf Basis eines mittleren Reinheitsgrades zulässig wäre), hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt. Eine Anpassung dieses explizit genannten Reinheitsgrades nach oben (zuungunsten der beschuldigten Person) stellt eine massgebliche Abweichung vom angeklagten Sachverhalt dar und ist mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar. Das Sachgericht ist insoweit an den angeklagten Reinheitsgrad gebunden. Eine Abweichung nach unten (zugunsten) wäre hingegen zulässig.
Da das Kantonsgericht von 68.3 % statt der angeklagten 33 % ausging, hat es Art. 9 StPO und Art. 350 StPO verletzt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese hat ihrer rechtlichen Würdigung den angeklagten Reinheitsgrad von 33 % zugrunde zu legen und zu prüfen, ob unter dieser Voraussetzung ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) oder lediglich wegen einer einfachen Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu ergehen hat.
2.2. Sachverhaltsrüge bezüglich Abgabe an Freundin (BetmG)Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, er habe 14-15 g Kokain an seine damalige Freundin abgegeben. Er machte geltend, sie hätten die Betäubungsmittel gemeinsam konsumiert, und die Verfügungsmacht sei unklar gewesen.
Das Bundesgericht ist in seiner Sachverhaltsprüfung grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diese nur berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) sind und die Behebung des Mangels entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Willkürrüge erfordert eine präzise Begründung mit Aktenverweisen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer unterliess es, seine Behauptung eines Mitgewahrsams seiner Freundin substanziiert mit Aktenverweisen zu belegen. Der pauschale Hinweis auf "diverse Einvernahmeprotokolle" genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Folglich trat das Bundesgericht auf diese Sachverhaltsrüge nicht ein, und die Feststellungen der Vorinstanz bleiben bestehen.
2.3. Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bezüglich DiebstahlBezüglich des Diebstahls rügte der Beschwerdeführer, seine Schuld sei mangels Zeugen- oder Videobeweises für den eigentlichen Entwendungsakt nicht zweifelsfrei nachgewiesen, was den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.5). Die Vorinstanz stützte sich bei der Beweiswürdigung auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und kam im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung, der Sachverhalt sei erstellt. Dies begründet keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da die Beweise nicht schlechterdings unhaltbar gewürdigt wurden. Der Schuldspruch wegen Diebstahls wird daher bestätigt.
2.4. StrafzumessungDie Rügen zur Strafzumessung wurden aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gegenstandslos. Das Bundesgericht weist die Vorinstanz jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie als Berufungsgericht eine eigene Strafzumessung vorzunehmen und diese gemäss Art. 50 StGB bundesrechtskonform zu begründen hat (vgl. Urteil 6B_789/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.5).
3. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 30. März 2023 auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat bei der rechtlichen Würdigung der Betäubungsmitteldelikte vom in der Anklage genannten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen und dementsprechend neu über die Qualifikation der Widerhandlung gegen das BetmG zu befinden. Zudem hat sie, falls erforderlich, eine neue Strafzumessung vorzunehmen und diese rechtskonform zu begründen. Im Übrigen, namentlich bezüglich des Diebstahls, wird die Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise abgewiesen, und die Kosten werden anteilig verteilt.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte