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Gericht: Schweizerisches Bundesgericht (II. Strafrechtliche Abteilung) Datum des Urteils: 5. Februar 2026 Aktenzeichen: 7B_1295/2025 Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen Ministère public de la République et canton de Genève (Beschwerdegegner) Gegenstand: Ablehnung des vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A._, ein 2002 geborener irakischer Staatsangehöriger, wurde am 7. November 2024 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Ihm werden zahlreiche und schwerwiegende Delikte vorgeworfen, darunter: * Schwere Gewaltdelikte: Qualifizierter Raub, schwere Erpressung und Nötigung, Sachbeschädigung (u.a. Bedrohung mit Messer und Schusswaffe, Faustschläge gegen B._ und C._). * Vermögens- und Freiheitsdelikte: Qualifizierter Raub, schwere Erpressung und Nötigung, Entführung und Geiselnahme, Hausfriedensbruch und versuchte betrügerische Verwendung eines Computers (u.a. Eindringen in die Wohnung eines körperlich behinderten E._ mit Machete, Nötigung zur Herausgabe von Bankkarte und Code). * Betäubungsmittel- und Waffendelikte: Verstösse gegen das Waffengesetz (Tragen einer geladenen, aber nicht durchgeladenen Pistole) und das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Cannabis, Versuch, Haschisch in eine Gefängnisanstalt zu schmuggeln). * Sexuelle Delikte: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Förderung der Prostitution, unzulässige Weitergabe nicht-öffentlicher sexueller Inhalte und unerlaubte Ausübung der Prostitution (u.a. Ausnutzung des Schlafes und der körperlichen Überlegenheit gegenüber G._ für nicht-konsensuelle sexuelle Handlungen, Nötigung von G._ und anderen jungen Männern zur Prostitution zum eigenen finanziellen Vorteil, Weitergabe intimer Fotos ohne Zustimmung). * Weitere Delikte: Diebstähle, Sachbeschädigungen, Widerstand gegen Amtshandlungen und Verkehrsdelikte.
Ein psychiatrisches Gutachten vom 19. August 2025 stellte beim Beschwerdeführer eine moderate Persönlichkeitsstörung, Cannabisabhängigkeit, Glücksspielstörung und eine leichte intellektuelle Entwicklungsstörung fest. Das Gutachten attestierte ein hohes Rückfallrisiko für Gewalttaten, Vermögensdelikte und Betäubungsmittelstraftaten. Es empfahl einen integrierten psychiatrischen und psychotherapeutischen Ansatz sowie sozialberufliche Massnahmen und schlussfolgerte, dass eine Einweisung in eine Anstalt für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB die geeignete Massnahme wäre.
II. Verfahrensgeschichte
Das Genfer Ministère public lehnte mit Verfügung vom 22. September 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen Vollzug der Massnahme nach Art. 61 StGB ab. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf bestätigte diese Ablehnung am 27. Oktober 2025. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Er beantragte primär die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und subsidiär die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde (Consid. 1) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Es handelte sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG, der dem Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zufügen konnte, da er die Vorteile eines vorzeitigen Vollzugs nicht nutzen konnte. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers war gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
2. Materieller Entscheid (Consid. 2)
2.1. Rügen des Beschwerdeführers (Consid. 2.1) Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 236 Abs. 1 StPO sowie von Art. 61 StGB. Er argumentierte, dass das von der Vorinstanz angenommene Kollusionsrisiko den vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht ausschliesse. Zudem machte er eine Verletzung von Art. 236 Abs. 4 StPO (Möglichkeit von Schutzmassnahmen gegen Kollusion) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 197 Abs. 1 StPO) geltend, da keine Interessenabwägung stattgefunden habe. Schliesslich rügte er eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, da ihm die vom Gutachten empfohlenen und notwendigen Behandlungen vorenthalten würden.
2.2. Massgebende Rechtsgrundlagen und Grundsätze (Consid. 2.2)
2.2.1. Revision von Art. 236 StPO: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die revidierten Abs. 1 und 4 von Art. 236 StPO am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Nach der neuen Fassung kann der vorzeitige Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme nur angeordnet werden, wenn der Verfahrensstand dies zulässt und der Zweck der Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft nicht entgegensteht. Entgegen der früheren Rechtslage dürfen Justizvollzugsanstalten nicht verschiedene Vollzugsregime gleichzeitig anwenden (Verweis auf die Botschaft des Bundesrats, FF 2019 6351, S. 6401). Dies bedeutet, dass der vorzeitige Vollzug nur zulässig ist, wenn er ohne Einschränkungen gemäss dem ordentlichen Vollzugsregime durchgeführt werden kann (Urteile 7B_791/2025, 7B_1289/2024, 7B_1075/2024).
2.2.2. Kollusionsgefahr als Ausschlussgrund: Aufgrund dieser Gesetzesrevision ist der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme bei Kollusionsgefahr grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist ein zentraler Punkt der neuen Rechtsprechung. Massnahmen zur Eindämmung der Kollusionsgefahr, die den ordentlichen Vollzug einschränken würden, sind nicht mehr tolerierbar, da die gewöhnlichen Haftbedingungen für alle Insassen gelten müssen. Eine vorzeitige Vollzugsregelung kann hingegen in Betracht gezogen werden, wenn die Haft vor allem durch Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr begründet ist.
2.2.3. Definition und Nachweis der Kollusionsgefahr: Kollusionsgefahr besteht, wenn der Beschuldigte versucht, Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten zu beeinflussen oder Beweismittel zu vernichten, um die Wahrheitsfindung zu gefährden (BGE 132 I 21 E. 3.2). Es muss eine konkrete und ernsthafte Gefahr von Manövern vorliegen, die die Sachverhaltsfeststellung behindern könnten. Bei der Beurteilung sind das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren, seine persönlichen Merkmale, seine Rolle bei der Tat, seine Beziehungen zu den Beschuldigern, die Art und Bedeutung der bedrohten Beweismittel, die Schwere der Taten und der Verfahrensstand zu berücksichtigen. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Eine besondere Prüfung ist nach Abschluss der Untersuchung, nach Erhebung der Anklage oder nach der gerichtlichen Verhandlung geboten. Die Kollusionsgefahr dient auch der Sicherung der Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht, insbesondere bei der Beweisabnahme im Rahmen der Hauptverhandlung, falls eine unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für das Urteil notwendig ist (Art. 343 Abs. 3 StPO), etwa in Fällen von "Aussage gegen Aussage" (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2).
2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall (Consid. 2.3)
2.3.1. Begründung der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz: Das Bundesgericht stützte die von der Vorinstanz bejahte konkrete und ernsthafte Kollusionsgefahr. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar einen Teil der Vorwürfe eingeräumt hatte, jedoch weiterhin zahlreiche Ungereimtheiten und bestrittene Elemente verblieben, etwa bezüglich des Waffeneinsatzes, seiner Anwesenheit bei einem Raubüberfall oder der sexuellen Handlungen. Es liege eine Situation von "Aussage gegen Aussage" vor, was eine Kollusionsgefahr mit den Geschädigten begründe.
Diese Gefahr werde durch die mehrfachen und widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers während der Untersuchung (bis zu vier Versionen zum Fall E.__) verstärkt. Es bestehe die Befürchtung, dass er bei Kontakt mit den Opfern deren Aussagen beeinflussen oder eine abgestimmte Version präsentieren könnte. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Opfer als fragil und leicht manipulierbar eingestuft wurden, was ein konkretes Risiko für die Wahrheitsfindung darstelle. Obwohl das Verfahren weit fortgeschritten sei, sei die Kollusionsgefahr nicht ausgeschlossen, da die Opfer vor Gericht unbeeinflusst aussagen können müssten.
Das Bundesgericht verwies zusätzlich auf frühere Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls ein sehr hohes und konkretes Kollusionsrisiko, einschliesslich der Gefahr von Repressalien gegen den Mitbeschuldigten D.__, bejaht hatten.
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Inhaftierung im ordentlichen Vollzugsregime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im vorliegenden Fall nicht adäquat sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das lockere Regime nutzen würde, um indirekt Kontakt zu Opfern oder dem Mitbeschuldigten aufzunehmen, z.B. durch kodierte Nachrichten oder über andere Insassen. Ein konkretes Indiz hierfür sei der Versuch des Beschwerdeführers, Daten seines Snapchat-Kontos über einen Mithäftling an D.__ löschen zu lassen. Angesichts der Schwere der Delikte und der Widersprüche, die keine nebensächlichen Details beträfen, habe die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Fortbestehen der Kollusionsgefahr trotz des fortgeschrittenen Verfahrens bejahte.
2.3.2. Verhältnismässigkeit (Consid. 2.3.2): Das Bundesgericht verneinte auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die neue Gesetzgebung (Art. 236 StPO n.F.) erfordere, dass ein vorzeitig Vollziehender dem ordentlichen Vollzugsregime ohne Einschränkungen unterstellt sei. Bei bestehender Kollusionsgefahr sei dies jedoch gerade nicht möglich. Das Bundesgericht betonte, dass die kantonalen Vollzugsbehörden zwar für die Umsetzung des ordentlichen Regimes zuständig seien, jedoch in der Regel nicht über ausreichende Aktenkenntnis verfügten, um spezifische Massnahmen zur Eindämmung von Kollusionsgefahren zu treffen (im Gegensatz zu Flucht- oder Wiederholungsgefahr). Die Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens (Betreuung und Therapien zur Reduzierung des Rückfallrisikos) seien in diesem Kontext irrelevant, da nicht die Rückfallgefahr, sondern die Kollusionsgefahr den Ablehnungsgrund darstellte.
2.3.3. Art. 2 und 3 EMRK (Consid. 2.3.3): Eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung) wurde ebenfalls verneint. Die blosse Untersuchungshaft, auch wenn sie nicht die vom Gutachten empfohlenen Massnahmen biete, begründe per se keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung. Art. 3 EMRK stehe einer risikobegründeten Haft nicht entgegen. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Expertise festgestellten Gesundheitsprobleme konkrete Schwierigkeiten in der Haft erlebe oder keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Auch seien keine Behauptungen oder Beweise für eine über das normale Mass der Inhaftierung hinausgehende Belastung vorgebracht worden, die die Schwelle einer EMRK-Verletzung erreichen würden.
3. Entscheid des Bundesgerichts (Consid. 2.4, 3) Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz weder Bundesrecht noch Konventionsrecht verletzt hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde stattgegeben.
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die Ablehnung des vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB für den Beschwerdeführer A.__ bestätigt. Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung und Anwendung der revidierten Bestimmungen von Art. 236 StPO, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft sind.
Das Urteil unterstreicht die stringente Anwendung der seit 2024 geltenden strengeren Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug bei Kollusionsgefahr, um die Integrität der gerichtlichen Wahrheitsfindung zu gewährleisten.