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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (8C_351/2025 vom 9. Januar 2026) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Einsprache im Sozialversicherungsrecht, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an deren Begründung und der Grenzen des überspitzten Formalismus.
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Beschwerdegegnerin, A.__ (geb. 1961), war seit 1990 als Küchenhilfe tätig und bei der Vaudoise Générale Compagnie d'Assurances SA (nachfolgend "Vaudoise") gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Nach einem Verkehrsunfall im Dezember 1991 anerkannte die Vaudoise eine Invalidität von 100% ab November 1996 und sprach eine entsprechende Rente zu.
Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom November 2023, stellte die Vaudoise eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest. Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 reduzierte sie den Invaliditätsgrad auf 25% und passte die Rente entsprechend ab dem 1. Juli 2024 an. Die Vaudoise verneinte insbesondere das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von 1991 und den psychischen Beschwerden der Versicherten, sodass nur die physischen Beeinträchtigungen berücksichtigt wurden.
Die Versicherte legte mit Schreiben vom 14. Juli 2024 (Eingang 15. Juli 2024) Einsprache ein. Ihr Schreiben enthielt die Formulierung: "Ich möchte hiermit gegen diesen Entscheid Einsprache erheben und bitte Sie, ihn so schnell wie möglich zu überprüfen". Sie fügte hinzu: "Ein Bericht von Frau Dr. D.__, Psychotherapeutin, wird Ihnen ebenfalls zugestellt werden."
Mit Schreiben vom 12. August 2024 wies die Vaudoise die Versicherte darauf hin, dass ihre Einsprache Anträge enthalten und "begründet" sein müsse, und dass der angekündigte Bericht noch nicht eingetroffen sei. Sie setzte eine Nachbesserungsfrist bis zum 30. August 2024 an, mit der expliziten Warnung, dass die Einsprache andernfalls als unzulässig erklärt werde (Unzulässigkeitsandrohung).
Am 30. August 2024, dem letzten Tag der Nachbesserungsfrist, wandte sich Frau Dr. D.__ per E-Mail an die Vaudoise und ersuchte um eine Fristverlängerung von mindestens einer Woche für die Einreichung ihres Berichts, da sie aufgrund administrativen Arbeitsaufwands und einer erst am gleichen Tag erfolgten Konsultation der Patientin den Bericht nicht fristgerecht übermitteln könne. Die Versicherte selbst stellte keinen Antrag auf Fristverlängerung. Die Vaudoise reagierte nicht auf das E-Mail der Psychiaterin.
Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2024 erklärte die Vaudoise die Einsprache als unzulässig, da die Versicherte die Begründung nicht fristgerecht nachgereicht habe. Der angekündigte medizinische Bericht von Frau Dr. D.__ wurde erst am 20. September 2024 bei der Vaudoise eingereicht.
Das Kantonsgericht Wallis hiess mit Urteil vom 12. Mai 2025 die Beschwerde der Versicherten gut, hob den Unzulässigkeitsentscheid der Vaudoise auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vaudoise zurück. Die Vaudoise reichte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
2. Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels (E. 1) Obwohl es sich um einen Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts handelt, der grundsätzlich als Zwischenentscheid gilt (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG), war das Bundesgericht befugt, darauf einzutreten. Dies, weil die Verwaltungsbehörde (die Vaudoise als Beschwerdeführerin) durch die Anweisung zur Sachprüfung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde, da sie diesen Entscheid später nicht mehr anfechten könnte (vgl. BGE 144 IV 377 E. 1; 142 V 26 E. 1.2). Die Beschwerde war daher zulässig.
2.2. Sachverhaltsprüfung (E. 2) Das Bundesgericht stellte fest, dass der Streit die Zulässigkeit der Einsprache und nicht die materiellen Leistungsansprüche betraf. Daher fand die Ausnahme von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 3 BGG keine Anwendung. Das Bundesgericht war somit an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wären in Verletzung von Bundesrecht oder offensichtlich unrichtig (willkürlich) erfolgt (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 2 BGG).
2.3. Rechtliche Grundlagen und Begründungspflicht der Einsprache (E. 3) Gemäss Art. 52 ATSG müssen Entscheide in Sozialversicherungsangelegenheiten innert 30 Tagen mittels Einsprache beim verfügenden Versicherer angefochten werden. Art. 10 Abs. 1 AVIG (recte: OPGA, Verordnung über die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung, SR 830.11) verlangt, dass die Einsprache Anträge und eine Begründung enthalten muss. Erfüllt die Einsprache diese Anforderungen nicht oder ist sie nicht unterzeichnet, so setzt der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 OPGA eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und warnt vor Unzulässigkeit bei Nichtbeachtung.
Das Bundesgericht verwies auf die grammatikalische Identität zwischen Art. 10 Abs. 5 OPGA und Art. 61 Bst. b ATSG, welche die Regeln für Beschwerden vor Gericht festlegt. Dies bedeutet, dass die für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze des Sozialversicherungsrechts, insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus und der Schutz des rechtsunkundigen Versicherten, auch für das Einspracheverfahren gelten. Diese Regeln sollen den unvertretenen Versicherten schützen, der aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse eine unzureichend begründete Eingabe einreicht, sofern klar ist, dass er eine Änderung oder Aufhebung des Entscheids begehrt und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3; Urteil 8C_318/2025 vom 26. September 2025, E. 3.2 und 3.3).
2.4. Begründung des Kantonsgerichts (E. 4) Das Kantonsgericht hatte die Einsprache der Versicherten vom 15. Juli 2024 als ausreichend erachtet. Es vertrat die Auffassung, die Versicherte habe klar ihren Willen zur Anfechtung des Rentenreduktionsentscheids geäussert und durch die Ankündigung eines psychiatrischen Berichts implizit ihre Einsprache begründet. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere der psychischen Beeinträchtigungen, unzutreffend sei. Zudem sei der Antrag der Psychiaterin auf Fristverlängerung als Beleg für die Bemühungen der Versicherten zu werten. Die Nichtbeachtung dieses Antrags durch die Vaudoise sei überspitzter Formalismus und ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Die Vaudoise hätte die Versicherte warnen müssen, dass sie andernfalls aufgrund der Aktenlage entscheiden werde.
2.5. Urteil und detaillierte Begründung des Bundesgerichts (E. 5) Das Bundesgericht korrigierte die Auffassung des Kantonsgerichts und gab der Beschwerdeführerin Recht. Es stellte fest, dass die blosse Ankündigung eines zukünftigen Arztberichts in der Einsprache vom 15. Juli 2024 keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Versicherers darstelle, sondern lediglich die Absicht bekunde, später Argumente nachzureichen. Eine solche Formulierung reiche nicht aus, um die Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 10 Abs. 1 OPGA zu erfüllen, selbst im Sinne einer summarischen Begründung. Ohne materielle Einwände konnte die Vaudoise die Einsprache zu diesem Zeitpunkt nicht prüfen.
Die Beschwerdeführerin habe daher zu Recht eine Nachbesserungsfrist bis zum 30. August 2024 angesetzt und die Beschwerdegegnerin, die nicht anwaltlich vertreten war, explizit auf die drohende Unzulässigkeit hingewiesen, was Art. 10 Abs. 5 OPGA entspreche.
Hinsichtlich der Fristverlängerung durch die Psychiaterin stellte das Bundesgericht fest, dass nichts im Dossier darauf hindeutete, dass die Psychiaterin zur Vertretung der Versicherten bevollmächtigt war. Selbst bei Annahme einer faktischen Vertretung sei der Antrag auf Fristverlängerung am letzten Tag der Nachbesserungsfrist erfolgt. Dies stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen von Treu und Glauben, da unter diesen Umständen nicht mit einer weiteren Fristverlängerung gerechnet werden konnte (vgl. Urteil 8C_318/2025 vom 26. September 2025, E. 5.3). Die Versicherte hätte trotz angeblicher administrativer oder organisatorischer Überlastung genügend Zeit gehabt, um selbst eine minimale Begründung ihrer Einsprache einzureichen, nachdem die Nachbesserungsfrist angesetzt worden war.
Das Bundesgericht bekräftigte, dass die Beschwerdeführerin durch die Erklärung der Unzulässigkeit der unbegründeten Einsprache, nach Ablauf der gewährten Nachbesserungsfrist und trotz der verspäteten Fristverlängerungsanfrage, nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen habe (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2). Ihr Vorgehen entsprach Art. 10 Abs. 5 OPGA.
2.6. Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 6) Folglich hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Vaudoise Générale Compagnie d'Assurances SA gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und bestätigte den ursprünglichen Unzulässigkeitsentscheid der Vaudoise. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte