Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_387/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2026:

Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker * Beschwerdegegnerin: Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern * Weitere Verfahrensbeteiligte: Gemeinde Schüpfen

Gegenstand: Widerhandlung gegen das Waldgesetz (WaG) und das kantonale Baugesetz (BauG/BE); Anklagegrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör.

I. Sachverhalt und Instanzenzug

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland warf A.__ im Strafbefehl vom 24. Juni 2021 vor, auf der Parzelle xxx in Schüpfen verschiedene Arbeiten ohne die notwendigen Bewilligungen ausgeführt zu haben. Dies umfasste insbesondere die Erstellung von zwei parallelen Wegen (einen im Wald, einen angrenzend), Oberbodenabzüge im südwestlichen Teil, Materialabzüge entlang der Nordgrenze der Parzelle sowie Aushubarbeiten im Gewässerbereich, die zur Zerstörung von Ufervegetation führten.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.__ am 22. Juni 2023 von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das BauG/BE und das WaG frei, verurteilte ihn jedoch wegen Widerhandlung gegen das kantonale Wasserbaugesetz (WBG) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 50.--.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Obergericht des Kantons Bern am 13. März 2025 A.__ wegen Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz, das Waldgesetz und das kantonale Wasserbaugesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1'700.--.

A.__ reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz freizusprechen.

II. Wesentliche Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend:

  1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9, 325 StPO; Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK):
    • Die Anklage sei in zeitlicher Hinsicht ungenügend, da sie lediglich die Feststellung der Widerhandlungen am 2. Juni 2020 erwähne, ohne konkrete Tatzeiten zu nennen.
    • Die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Vergleich zur Anklage unzulässig ausgedehnt. Während ihm im Strafbefehl die Erstellung zweier paralleler Wege vorgeworfen worden sei, habe die Vorinstanz aufgrund der Beweislage (insbesondere seiner eigenen Fotos) festgestellt, er habe den Weg im Wald "in deutlich erkennbarer Weise ausgebaut bzw. umgestaltet" (z.B. durch Erstellung eines Entwässerungsgrabens, Freilegung von Wurzeln). Diese Sachverhaltsänderung habe seine Verteidigungsrechte unzulässig beschnitten. Ähnliches gelte für die Detaillierung des Materialabzugs im Zusammenhang mit dem BauG/BE (z.B. Erwähnung eines Baggers als Tatwerkzeug).
  2. Falsche Anwendung des materiellen Rechts und Verletzung der Unschuldsvermutung:
    • Die Vorinstanz habe es unterlassen, eigenständig zu prüfen, ob die von ihr festgestellten Arbeiten überhaupt die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG (Rodung) bzw. Art. 50 Abs. 1 BauG/BE (Baubewilligungspflicht) erfüllen.
    • Sie habe sich unzulässigerweise auf die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 16. Oktober 2020 gestützt, welche auf einem (im Strafverfahren nicht bestätigten) anderen Sachverhalt basiere. Die Vorinstanz hätte die Bewilligungspflicht neu beurteilen müssen.
    • Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG sei ein Erfolgsdelikt, das eine konkrete Gefährdung der Kollektivinteressen voraussetze, die hier nicht festgestellt worden sei.
  3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Vorinstanz habe die Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz bei der rechtlichen Würdigung zusammengefasst, ohne dies näher zu begründen.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zum Anklagegrundsatz und rechtlichen Gehör:

  • Zeitliche Komponente der Anklage: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Rüge der ungenügenden zeitlichen Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich "festgestellt am 2. Juni 2020") erstmals vor Bundesgericht erhob. Da der Beschwerdeführer seit 2021 anwaltlich vertreten war und Kenntnis vom Strafbefehl hatte, hätte er diese formelle Rüge bereits im kantonalen Verfahren geltend machen müssen. Gemäss dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) wurde auf diesen Punkt nicht eingetreten.
  • Sachverhaltsabweichung bezüglich WaG: Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Waldweg "ausgebaut bzw. umgestaltet", anstatt ihn "neu erstellt" zu haben. Diese Präzisierung sei in maiore minus vom angeklagten Sachverhalt abgedeckt und sogar günstiger für den Beschwerdeführer. Es sei nicht ersichtlich, wie dies seine Verteidigung verhindert hätte. Eine Anklage könne nicht verlangen, das exakte Datum, die Stelle und die Art jedes einzelnen Arbeitsschritts zu nennen, zumal die Kernvorwürfe klar gewesen seien. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion sowie das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 StPO) seien nicht verletzt.
  • Sachverhaltsabweichung bezüglich BauG/BE: Auch hier sah das Bundesgericht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Erwähnung des Baggers als Tatwerkzeug sei eine untergeordnete Konkretisierung und keine unzulässige Sachverhaltsausdehnung, die die Verteidigung verunmöglicht hätte.
  • Fazit Anklagegrundsatz: Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

2. Zur materiellen Prüfung der Widerhandlungen (WaG und BauG/BE):

  • Unschuldsvermutung: Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zurück, da sich diese als Beweiswürdigungsregel auf die Sachverhaltsfeststellung bezieht und der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich gerügt hatte.
  • Verbindlichkeit der Wiederherstellungsverfügung: Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Gemeinde als Baupolizeibehörde die Arbeiten als bewilligungspflichtig bzw. teilweise nicht bewilligungsfähig eingestuft hatte. Da der Beschwerdeführer diese Wiederherstellungsverfügung verwaltungsgerichtlich nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen liess, konnte das Strafgericht die Vorfrage der Bewilligungspflicht lediglich auf offensichtliche Rechtsverletzungen oder offensichtlichen Rechtsmissbrauch überprüfen. Solche waren weder ersichtlich noch dargelegt. Es sei unerheblich, ob die Gemeinde die Neuerstellung oder die Umgestaltung des Weges annahm; sie beurteilte den festgestellten Endzustand als bewilligungspflichtig bzw. nicht bewilligungsfähig.
  • Anwendung des Waldgesetzes (Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG):
    • Eine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG ist die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nichtforstliche Bauvorhaben, mit Ausnahme von Kleinbauten und -anlagen, gelten als Zweckentfremdung.
    • Das Bundesgericht befand, dass die von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Arbeiten – das Abtragen von "grösseren Mengen" Material und der "deutlich erkennbare Ausbau bzw. Umgestaltung" des Waldwegs – eine Zweckentfremdung des Waldbodens darstellten und somit den objektiven Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllten. Es handle sich nicht um eine Kleinbaute oder ein forstliches Bauvorhaben.
    • Hinsichtlich der Argumentation, Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG sei ein Erfolgsdelikt, das eine "normative Erheblichkeitsschwelle" überschreiten müsse, hielt das Bundesgericht fest, dass diese Schwelle aufgrund der Intensität des Eingriffs (Abzug "grösserer Mengen" Material, "deutlich erkennbarer" Umbau) überschritten worden wäre, selbst wenn man dieser Lehrmeinung folgen würde. Der Erfolg wäre eingetreten. Eine bundesrechtswidrige Anwendung des WaG liege nicht vor.
  • Anwendung des kantonalen Baugesetzes (Art. 50 Abs. 1 BauG/BE):
    • Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür (Art. 95 lit. a BGG).
    • In Bezug auf die Baubewilligungspflicht für die Arbeiten ausserhalb des Waldes (Materialabzug, Umgestaltung des angrenzenden Weges) verwies das Bundesgericht auf die Ausführungen zur Wiederherstellungsverfügung und sah keine willkürliche Anwendung des Art. 50 Abs. 1 BauG/BE durch die Vorinstanz. Die Gemeinde hatte auch für diesen Weg explizit die Bewilligungspflicht festgehalten.
  • Fazit materielle Prüfung: Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das WaG und das BauG/BE verurteilte.

3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend die zusammenfassende Würdigung:

Der Beschwerdeführer hatte nicht näher ausgeführt, inwiefern die zusammenfassende rechtliche Würdigung der Widerhandlungen durch die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Das Bundesgericht sah keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV, da das angefochtene Urteil den Anforderungen genüge, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn sachgerecht anzufechten.

IV. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassende Schlussfolgerung der wesentlichen Punkte:

  1. Anklagegrundsatz: Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt, da die von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsänderungen (Umgestaltung statt Neuerstellung des Waldwegs) im Rahmen des "in maiore minus" lagen und für den Beschwerdeführer sogar günstiger waren, ohne seine Verteidigungsrechte zu beschneiden. Eine fehlende detaillierte zeitliche Umschreibung der Tat konnte mangels früherer Rüge nicht mehr vorgebracht werden.
  2. Verbindlichkeit administrativen Handelns: Die strafgerichtliche Beurteilung der Bewilligungspflicht durfte sich auf die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde stützen, da diese vom Beschwerdeführer nicht verwaltungsgerichtlich angefochten wurde und keine offensichtlichen Rechtsverletzungen oder Ermessensmissbräuche aufwies.
  3. Tatbestandserfüllung: Die intensiven Arbeiten des Beschwerdeführers (Abtragen grosser Mengen Materials, deutlicher Umbau) wurden zutreffend als Zweckentfremdung von Waldboden (Rodung) und als baubewilligungspflichtige Vorhaben qualifiziert. Selbst unter Annahme des WaG als Erfolgsdelikt wäre die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten worden.
  4. Rechtliches Gehör: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die zusammenfassende rechtliche Würdigung der Delikte durch die Vorinstanz wurde nicht dargelegt.

Das Bundesgericht bestätigte somit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz.