Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026

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Im vorliegenden Urteil 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 befasste sich das Schweizerische Bundesgericht mit einer Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden. Der Fall drehte sich um den Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Fragen des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness sowie die Legalprognose für den bedingten Strafvollzug.

I. Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren

A. Rechtsgrundlagen und vorinstanzliche Würdigung der Beweisverwertbarkeit Das Bundesgericht prüfte zunächst Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Dies umfasste die verspätete Bestellung und ungenügende Leistung der notwendigen Verteidigung sowie die fehlende Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2.

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind zulasten der abwesenden Partei unverwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6). Art. 141 Abs. 2 StPO verbietet die Verwertung strafbar oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobener Beweise, es sei denn, dies sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist gegeben, wenn ein Folgebeweis ohne den illegalen Erstbeweis nicht möglich gewesen wäre ("conditio sine qua non"; vgl. BGE 138 IV 169 E. 3.1). Eine solche Fernwirkung entfällt, wenn der Folgebeweis hypothetisch auch ohne den illegalen Erstbeweis mit grosser Wahrscheinlichkeit erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3). Das Recht auf eine sachkundige und effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 und 31 Abs. 2 BV; Art. 3 StPO) verpflichtet die Behörden zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung. Nur sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers, das die Verteidigungsrechte substanziell einschränkt, kann eine Behördenpflichtverletzung darstellen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2).

Die Vorinstanz erkannte das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) an und beurteilte sämtliche bis zur Mandatierung der Verteidigung erhobenen Beweise grundsätzlich als unverwertbar. Sie verortete den massgebenden Zeitpunkt der Mandatierung am 26. November 2020. Aussagen des Beschwerdegegners 2 erachtete die Vorinstanz als nicht zulasten der Beschwerdeführerin verwertbar, da er nie formell einvernommen und die schriftliche Beantwortung der Fragen ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgt sei. Demgegenüber wurden die von der Staatsanwaltschaft edierten Bankunterlagen als verwertbar erachtet, da die Beschwerdeführerin spätestens mit Akteneinsicht Kenntnis davon erlangt und keine Massnahmen ergriffen hätte, und ein Siegelungsgesuch wohl wenig Erfolg gehabt hätte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft wurden mehrheitlich als verwertbar eingestuft, da sie nicht als Folgebeweise illegal erhobener Beweise galten. Lediglich die Antwort auf Frage 13, die sich auf die fehlende Einwilligung des Beschwerdegegners 2 stützte, sei unverwertbar.

B. Bundesgerichtliche Beurteilung Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend und sah keine Verletzung von Bundesrecht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdegegners 2, soweit sie konkrete Vorhalte betrafen, nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet hatte, womit keine Verletzung des Konfrontationsrechts vorlag. Der Verzicht auf eine erneute Vorladung des Beschwerdegegners 2, nachdem dieser trotz zweimaliger Aufforderung nicht erschienen war, erachtete das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände (sozial-politische Stellung) als willkürfrei. Die Strafanzeige und eine Vereinbarung der Parteien seien als Beweise verwertbar, da sie keine unverwertbaren Folgebeweise darstellten. Die Verwertbarkeit der edierten Bankunterlagen und der Aussagen der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls als nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführerin habe die diesbezüglichen Erwägungen nicht genügend substantiiert bestritten (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die Rüge einer verspäteten oder ungenügenden erstinstanzlichen Verteidigung wurde als ungenügend begründet zurückgewiesen. Der Verzicht der Verteidigung auf eine Einvernahme des Beschwerdegegners 2 war im Kontext der geringen Erfolgsaussichten nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die Einwände der Beschwerdeführerin geprüft und somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. Entlastende Beweise seien von der Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht hinreichend dargelegt worden, um deren Relevanz für den Verfahrensausgang aufzuzeigen.

II. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB)

A. Rechtsgrundlagen Gemäss Art. 147 StGB (a.F.) macht sich des betrügerischen Missbrauchs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt. Typischer Anwendungsfall ist die unbefugte Nutzung einer Codekarte am Geldausgabeautomaten. Der Tatbestand erfasst den Einsatz einer Kreditkarte durch einen Unberechtigten im automatisierten Zahlungsverkehr, wohingegen bei konventioneller Verwendung (z.B. im Verkaufsgeschäft) Art. 146 StGB (Betrug) anwendbar wäre. Der Tatbestand des Art. 147 StGB verlangt keine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands (Urteile 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E 2.3 ff.; 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2 f.). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht nur auf Willkür hin geprüft (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt dabei keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

B. Sachverhalt und vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2018 die Kreditkartendaten des Beschwerdegegners 2 für eine Hotelbuchung erhalten hatte. Zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 2 habe eine schwer abgrenzbare Freundschaft bzw. Geschäftsbeziehung bestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Karte benutzt, da der Beschwerdegegner 2 ihr versprochene EUR 20'000.-- nie bezahlt habe, und sei von einem grundsätzlichen Einverständnis ausgegangen. Zwischen März 2018 und August 2020 wurden Zahlungen von CHF 709'015.33 getätigt. Die Beschwerdeführerin räumte ein, zahlreiche Zahlungen für sich getätigt zu haben und anerkannte in einer Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner 2 einen Missbrauch von rund CHF 650'000.--.

Die Vorinstanz würdigte diese Fakten dahingehend, dass die Strafanzeige und das Schuldeingeständnis ein gewichtiges Indiz für das fehlende Einverständnis des Beschwerdegegners 2 darstellten. Die einmalige Übergabe der Kreditkartendaten für eine spezifische Buchung beinhalte keine Berechtigung zur unbeschränkten Verwendung. Eine eigene Aussage der Beschwerdeführerin vom März 2018, in der sie die private Nutzung der Kreditkarte gestand und ihre Absicht bekundete, die Daten zu löschen, zeigte, dass sie selbst von einer fehlenden Berechtigung ausging. Eine mutmassliche Entschädigung von EUR 20'000.-- stehe in keinem Verhältnis zu den bezogenen CHF 325'000.-- bis CHF 650'000.--. Eine explizite Erlaubnis zur unbeschränkten Nutzung habe nicht bestanden, und der Beschwerdegegner 2 sei sich des Ausmasses der Nutzung nicht bewusst gewesen, da er die Abrechnungen banklagernd erhalten und nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Beschwerdeführerin habe eventualvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Die Gewerbsmässigkeit sei aufgrund der Vielzahl der Transaktionen (Einrichtungsgegenstände, Reisen, Kleider, etc.) über zweieinhalb Jahre hinweg unzweifelhaft gegeben.

C. Bundesgerichtliche Beurteilung Das Bundesgericht befand die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend und sah keine Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzung. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin aus einer "Herz-Nachricht" des Beschwerdegegners 2 auf ihr Eingeständnis vom 21. März 2018 keine allgemeine Zustimmung zur privaten Kartennutzung ableiten, zumal die betroffene Buchung mutmasslich im Interesse beider Parteien lag. Die Strafanzeige des Beschwerdegegners 2 und die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vereinbarung, in der sie den Missbrauch anerkannte und sich zur Rückzahlung verpflichtete, stützten die Annahme der Vorinstanz, dass eine Zustimmung zur regelmässigen Benutzung fehlte und die Beschwerdeführerin dies wusste. Auch die Behauptung weiterer geldlicher Zuwendungen oder der Vergleich der angeblichen Dienstleistungen mit dem bezogenen Betrag widersprechen willkürfrei der Feststellung der Vorinstanz. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei der Auffassung gewesen, ihr stehe ein Luxusleben auf Kosten des Beschwerdegegners 2 zu, sei nachvollziehbar. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe die fehlende Zustimmung des Beschwerdegegners 2 zur angeklagten Nutzung seiner Kreditkarte mindestens in Kauf genommen, somit eventualvorsätzlich gehandelt und eine Bereicherungsabsicht gehabt. Die Gewerbsmässigkeit sei angesichts der anerkannten Schadenshöhe ebenfalls zu bejahen. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wurde verneint.

III. Strafhöhe und bedingter Strafvollzug

A. Rechtsgrundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine ungünstige Legalprognose ist erforderlich, um vom Strafaufschub abzusehen. Dabei sind alle wesentlichen Umstände wie Tatumstände, Vorleben, Leumund, Charakter, Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten und soziale Bindungen zu berücksichtigen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prognose ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).

B. Bundesgerichtliche Beurteilung Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung der Legalprognose. Es war unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig vorbestraft ist (u.a. zwei bedingte Freiheitsstrafen wegen Betrugs in Deutschland und weitere Vermögensdelikte in Deutschland und der Schweiz). Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin weder von Geldstrafen noch von bedingten Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten liess, sondern kurz nach der letzten Verurteilung erneut in erheblichem Mass delinquierte. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die schwersten Vorstrafen lägen lange zurück, traf zumindest für die Verurteilung von 2017 nicht zu. Die Vorinstanz begründete überzeugend, dass die Beschwerdeführerin wenig Einsicht in das begangene Unrecht zeige, ihre Taten als "Lohn" betrachtet habe und weiterhin eine Haltung zu einem "Luxusleben" an den Tag lege, das sie sich mit ihrem unklaren Einkommen nicht selbst finanzieren könne. Angesichts ihres Netzwerks in der wohlhabenden Kunstszene bestehe die Befürchtung, dass sie erneut Gelegenheiten zur Bereicherung ergreifen könnte. Daher sei von einer ungünstigen Prognose der Legalbewährung auszugehen. Die Gewährung lediglich einer teilbedingten Freiheitsstrafe (Hälfte der Strafe zu vollziehen) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots sei nachvollziehbar und stelle keinen Ermessensmissbrauch dar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wie eine stabile Beziehung, beruflicher Erfolg oder eine begonnene Psychotherapie vermochten die negative Legalprognose nicht zu widerlegen.

IV. Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen der A.__ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte die Verurteilung wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Beweisverwertbarkeit: Die Vorinstanz hat die Regeln zur Beweisverwertung, insbesondere hinsichtlich des Konfrontationsrechts und der Fernwirkung illegal erlangter Beweise, korrekt angewendet. Aussagen des Beschwerdegegners 2 wurden nicht zulasten der Beschwerdeführerin verwendet, und die Verwertung von Bankunterlagen sowie eigener Aussagen der Beschwerdeführerin war mangels willkürlicher Feststellungen oder substantieller Verletzungen des rechtlichen Gehörs rechtmässig.
  2. Strafbarkeit nach Art. 147 StGB: Die Feststellung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Kreditkarte) durch die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht als willkürfrei bestätigt. Das fehlende Einverständnis des Beschwerdegegners 2 zur massiven privaten Nutzung der Karte war erwiesen, die Diskrepanz zwischen behaupteter Entschädigung und bezogenem Betrag eklatant, und Eventualvorsatz sowie Bereicherungsabsicht wurden korrekt bejaht.
  3. Bedingter Strafvollzug: Die Verweigerung eines vollständig bedingten Strafvollzugs zugunsten einer teilbedingten Freiheitsstrafe wurde aufgrund einer ungünstigen Legalprognose bestätigt. Diese stützte sich auf die einschlägige und wiederholte Vorstraflichkeit, die mangelnde Einsicht der Beschwerdeführerin sowie eine fortbestehende Rückfallgefahr im Umfeld von Vermögensdelikten.