Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_461/2025 vom 19. Januar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 6B_461/2025 vom 19. Januar 2026 detailliert zusammen.

Bundesgerichtsentscheid 6B_461/2025 vom 19. Januar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts behandelt eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2025. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei verurteilt. Die zentrale Thematik der Beschwerde vor Bundesgericht betraf die Strafzumessung und die Einhaltung strafzumessungsrechtlicher Prinzipien, insbesondere im Kontext von Covid-19-Krediten und Urkundenfälschungen.

II. Sachverhalt (relevant für die bundesgerichtliche Beurteilung) Dem Urteil des Obergerichts lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mittels falscher Angaben zwei Covid-19-Kredite in Höhe von Fr. 125'000.-- für die B._ AG und Fr. 70'000.-- für die C._ GmbH erwirkte. Die Gelder wurden teilweise für geschäftsfremde Zwecke verwendet. Weiterhin vernachlässigte der Beschwerdeführer seine Pflichten als Organ mehrerer Gesellschaften, was zu einer Verschlimmerung deren Überschuldung führte (Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung). Zudem fälschte er zwei Vollmachten der B.__ AG zur Nutzungsüberlassung eines geleasten Porsches, um dessen Verbleib zu verschleiern (Urkundenfälschung). Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in einem Punkt (Anklage-Ziff. II.1.e) und eine mildere, allenfalls bedingt oder teilbedingt vollziehbare Strafe für die übrigen Schuldpunkte.

Eine wesentliche prozessuale Entwicklung war, dass das Obergericht des Kantons Aargau nach Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht und einem Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers am 27. August 2025 sein Urteilsdispositiv berichtigte. Es sprach den Beschwerdeführer nicht mehr wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.1.e schuldig, sondern hielt den Freispruch in diesem Punkt, wie er bereits in den Urteilserwägungen enthalten war, nun auch im Dispositiv fest.

III. Massgebende Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts

1. Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bezüglich Urkundenfälschung Anklage-Ziff. II.1.e Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Freispruch von der Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.1.e durch die Berichtigung des Obergerichts vom 27. August 2025 hinfällig geworden war. Da das Obergericht die von ihm geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen Erwägungen und Dispositiv bereits behoben hatte, bestand kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr an diesem Punkt. Die Beschwerde wurde insoweit gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Kritik an der Strafzumessung Der Hauptteil der Beschwerde richtete sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Der Beschwerdeführer rügte die ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten als zu hoch, methodisch fehlerhaft und willkürlich. Er machte geltend, das Obergericht habe das strafzumessungsrechtliche Doppelverwertungsverbot und die Grundsätze zur Bildung der Strafart missachtet, wesentliche Zumessungsfaktoren unzureichend berücksichtigt oder willkürlich gewichtet und den bedingten Vollzug nicht geprüft. Zudem kritisierte er, die Vorinstanz habe ihn trotz eines Freispruchs in einem Punkt und der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots faktisch wie die Erstinstanz verurteilt.

2.1. Grundsätze der Strafzumessung und gerichtliche Prüfungsbefugnis Das Bundesgericht erinnerte an die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung von Vorleben, persönlichen Verhältnissen und der Wirkung der Strafe zugemessen wird. Es betonte, dass die Bewertung des Verschuldens sich nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und der Fähigkeit des Täters zur Vermeidung richtet (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4). Die Bildung der Gesamtstrafe bei Konkurrenz mehrerer Delikte erfolgt nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1).

Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist dabei beschränkt: Es greift nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten, rechtlich nicht massgebende Kriterien angewendet oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. sein Ermessen missbraucht hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Eine eigene Strafzumessung nimmt das Bundesgericht nicht vor. Zudem besteht eine qualifizierte Rügepflicht für die Verletzung von Grundrechten oder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Vorinstanzliche Strafzumessung und Bundesgerichtliche Würdigung der Rügen Das Obergericht hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich 53 Monaten errechnet und diese in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auf die erstinstanzlich ausgesprochenen 51 Monate bzw. vier Jahre und drei Monate belassen. Es setzte eine Einsatzstrafe von 18 Monaten für den Betrug betreffend den Covid-19-Kredit für die B._ AG fest. Weitere Einzelstrafen für den Betrug an der C._ GmbH (15 Monate, asperiert zu 12 Monaten), die Urkundenfälschung in diesem Kontext (12 Monate, asperiert zu 6 Monaten), die Urkundenfälschungen betreffend die Porsche-Vollmachten (6 Monate, asperiert zu 2 Monaten), die mehrfache Geldwäscherei (12 Monate, asperiert zu 6 Monaten) und die mehrfache Misswirtschaft (12 Monate, asperiert zu 9 Monaten) wurden bestimmt. Eine festgestellte "höchstens leicht" Verletzung des Beschleunigungsgebots führte zu keiner Strafminderung.

Das Bundesgericht wies die meisten Rügen des Beschwerdeführers wegen mangelnder Substantiierung zurück. Der Beschwerdeführer beschränkte sich häufig auf appellatorische Kritik und legte nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder Bundesrecht verletzt haben sollte. Seine Argumente, wonach die Vorinstanz den ertrogenen Kreditbeträgen ein "sachfremdes Übergewicht" beigemessen oder den "desolaten Zustand" der Gesellschaften unberücksichtigt gelassen habe, wurden als ungenügend begründet erachtet. Auch der Hinweis auf die Verwendung von Kreditbeträgen für Löhne wurde mit dem unbestrittenen Sachverhalt konfrontiert, wonach es sich grösstenteils um unzulässige Vorauszahlungen handelte. Die Rüge, die Vorinstanz habe ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit willkürlich angenommen oder die Ausnutzung der Covid-Lage unzulässigerweise berücksichtigt, wurde ebenfalls verworfen, da der Beschwerdeführer in keiner akuten finanziellen Notlage gewesen sei.

2.3. Methodische Fehler bei der Strafzumessung

  • Wahl der Strafart für Urkundenfälschung (Porsche-Vollmachten): Der Beschwerdeführer rügte, die Wahl der Freiheitsstrafe sei unbegründet und widerspreche der "konkreten Methode". Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zwar eine Einzelstrafe von sechs Monaten festsetzte, die dem obersten Rand des Geldstrafenrahmens entspricht, jedoch die Wahl der Freiheitsstrafe zusätzlich mit der spezialpräventiven Notwendigkeit begründet hatte. Der Beschwerdeführer sei wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft und innert der Probezeit erneut straffällig geworden, was zeige, dass die bedingte Vorstrafe ihn nicht beeindruckt habe. Da der Beschwerdeführer diese Begründung nicht widerlegte, war die Rüge unbegründet.
  • Verschlechterungsverbot (reformatio in peius): Der Einwand, die Vorinstanz habe die Einzelstrafe für die Urkundenfälschungen betreffend die Vollmachten verdoppelt und damit das Verschlechterungsverbot verletzt, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und sich nicht an der erstinstanzlichen Gewichtung der einzelnen Faktoren orientieren muss. Massgeblich für das Verschlechterungsverbot ist das Dispositiv der Gesamtstrafe, welches hier durch das Obergericht aufgrund des Verbots nicht verschlechtert wurde (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.3).
  • Doppelverwertungsverbot und Asperation: Der Beschwerdeführer behauptete, er werde für gleiche Tathandlungen doppelt bestraft. Das Bundesgericht interpretierte dies als Kritik an der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Kriterien für die Asperation (Verhältnis der Taten, zeitlicher/sachlicher Zusammenhang, Selbstständigkeit, verletzte Rechtsgüter) korrekt angewandt hatte. Beispielsweise begründete das Obergericht die geringere Asperation bei der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Covid-Kredit mit der Handlungsidentität zum Betrug und bei der Geldwäscherei mit dem engen Konnex zum selbst begangenen Betrug (Reduktion der Einzelstrafe von 18 auf 12 Monate, dann Asperation zu 6 Monaten). Bei der Misswirtschaft erfolgte eine strengere Asperation (12 Monate auf 9 Monate), da es sich um eine gänzlich andere Deliktskategorie handle. Das Bundesgericht merkte kritisch an, dass die Vorinstanz bei mehrfach verübten Delikten (Geldwäscherei, Misswirtschaft, Urkundenfälschungen Porsche) die zugrundeliegenden Einzelvorfälle nicht separat beurteilt, sondern jeweils eine gesamthafte Einzelstrafe festlegte und asperierte. Dies widerspricht zwar den Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode", vgl. Urteil 6B_173/2016 E. 1.3.1), führte jedoch vorliegend zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, da die asperierten Strafen nicht als unverhältnismässig hoch erschienen und eine Beschwerde mangels ungünstiger Auswirkung hierauf nicht zulässig war.
  • Bedingter Vollzug: Die Rüge, die Vorinstanz habe die Möglichkeit eines bedingten Vollzugs nicht geprüft, wurde als unbegründet abgewiesen. Angesichts der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 51 Monaten sei die Obergrenze für einen bedingten (Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 Abs. 1 StGB) Vollzug deutlich überschritten gewesen. Eine Prüfung war daher nicht erforderlich.

IV. Urteil des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für den Teil der Beschwerde, der aufgrund der Berichtigung des Obergerichts gegenstandslos geworden war, erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Aargau eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.

Kurzzusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Teilweise Gegenstandslosigkeit: Die Beschwerde bezüglich eines Teils der Urkundenfälschung wurde gegenstandslos, da das Obergericht seinen eigenen Schuldspruch im Dispositiv korrigiert und den Freispruch des Beschwerdeführers bestätigt hatte.
  • Strafzumessung bestätigt: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Strafzumessung von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.
  • Keine Ermessensverletzung: Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Gewichtung von Zumessungsfaktoren ihr Ermessen verletzt, wurden wegen mangelnder Substantiierung und unzureichender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung abgewiesen.
  • Wahl der Strafart zulässig: Die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch für Delikte am oberen Rand des Geldstrafenrahmens wurde aufgrund der festgestellten spezialpräventiven Notwendigkeit (Vorstrafe des Beschwerdeführers) als rechtmässig erachtet.
  • Asperation korrekt angewandt: Die Vorinstanz hatte die Einzelstrafen unter Beachtung der Asperationskriterien (Verhältnis und Zusammenhang der Taten) bemessen. Eine methodische Ungenauigkeit bei der globalen Bemessung von Mehrfachdelikten führte zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer.
  • Bedingter Vollzug nicht prüfpflichtig: Aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe (51 Monate) war eine Prüfung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs nicht mehr gegeben.
  • Verschlechterungsverbot gewahrt: Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) wurde eingehalten, da die Gesamtstrafe im Dispositiv der Vorinstanz nicht höher als die erstinstanzliche Strafe ausfiel.