Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_854/2025, 6B_855/2025 vom 19. Januar 2026)
Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil über zwei vereinigte Beschwerden in Strafsachen zu entscheiden: Die Beschwerde von A.A._ (Verfahren 6B_854/2025) richtete sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, während sich Rechtsanwalt B._ (Verfahren 6B_855/2025), der amtliche Verteidiger von A.A.__, gegen die Kürzung seines Honorars für das zweitinstanzliche Verfahren wandte.
1. Verfahrensrechtliche Vorbemerkungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs (E. 1.1). Es hielt die Legitimation beider Beschwerdeführer fest, wobei der amtliche Verteidiger hinsichtlich der Honorarfestsetzung als legitimiert gilt (E. 1.2, unter Verweis auf diverse Urteile, z.B. 7B_1408/2024). Für die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erinnerte das Gericht an die qualifizierten Rügeanforderungen: Eine Korrektur ist nur bei offensichtlich unrichtiger (willkürlicher) oder auf Rechtsverletzung beruhender Feststellung möglich, sofern diese für den Verfahrensausgang entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht; eine bloss andere vertretbare Lösung genügt nicht (E. 1.4, BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (E. 1.4, BGE 148 IV 409 E. 2.2).
2. Verfahren 6B_854/2025: Versuchte schwere Körperverletzung und Gutachten
2.1. Ablehnung des Antrags auf ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten
A.A.__ rügte, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Erstellung eines weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt.
- Rechtliche Grundlagen zur Gutachtenwürdigung: Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nur mit triftigen Gründen und begründet davon abweichen. Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten oder der Verzicht auf gebotene Beweiserhebungen willkürlich sein (E. 2.1.1, BGE 146 IV 114 E. 2.1). Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gutachtens erfordern nötigenfalls ergänzende Beweise oder ein neues Gutachten (Art. 189 StPO). Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es Fragen nicht beantwortet, Erkenntnisse nicht begründet, in sich widersprüchlich ist oder sonstige offensichtliche Mängel aufweist (E. 2.1.2, BGE 141 IV 369 E. 6.1).
- Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, das vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. Juni 2024 erfülle die Anforderungen vollumfänglich. Es umfasse Aktendarstellung, Exploration, Befundherleitung, Diagnostik, Deliktdynamik und Fragenbeantwortung, mit ausführlicher Diagnoseerläuterung. Gründe für eine Neugutachtung seien nicht ersichtlich (E. 2.2).
- Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz setzte sich detailliert mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten auseinander (E. 2.4):
- Mangelnde Begründung: Die Gutachterin habe die Anlasstat analysiert und die Handlungen des Beschwerdeführers in den Kontext der diagnostizierten Erkrankung gestellt. Die Bezugnahme auf frühere Berichte, die einen Schizophrenieverdacht äusserten, sei nicht zu beanstanden, da die Gutachterin als erste umfassende Kenntnis der Gesundheitsakten gehabt und eine vollumfängliche Diagnostik vorgenommen habe (E. 2.4.1).
- Gutachten basiert auf Hypothese der Tatbegehung: Die Vorinstanz wies darauf hin, dass forensisch-psychiatrische Sachverständige regelmässig mit Hypothesen arbeiten, da die Sachverhaltsfeststellung dem Sachgericht obliegt. Die Gutachterin habe transparent gemacht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders zur Tat divergieren, was keine Voreingenommenheit impliziere (E. 2.4.2).
- Unzureichende Feststellung von Symptomen: Die Gutachterin habe Diagnosen früherer Berichte dargelegt und benannt. Die Verteidigung, die kein forensisch-psychiatrisches Fachwissen besitze, könne die diagnostische Einordnung von Aussagen des Beschwerdeführers nicht widerlegen. Die Kritik sei zudem oft unspezifisch (E. 2.4.3).
- Fehlende Hinweise auf wahnhaftes Verhalten / "spekulative" Diagnose: Die Vorinstanz verneinte, dass es Sache der Verteidigung sei, das Verhalten als "normal" zu beurteilen. Die Behauptung, die Klinik U._ habe eine Schizophrenie-Diagnose verworfen, sei aktenwidrig. Der Therapieverlaufsbericht der Klinik U._ schliesse eine Frühphase einer schizophrenen Erkrankung nicht aus und erachte weitere Testungen als notwendig, stehe also nicht im Widerspruch zum Gutachten (E. 2.4.4).
- Inadäquate Risikoanalyse-Instrumente: Die Vorinstanz stellte fest, dass anerkannte Prognoseinstrumente wie VRAG für erwachsene Straftäter eingesetzt wurden, was beim längst volljährigen Beschwerdeführer nicht zu beanstanden sei (E. 2.4.5).
- Fehlende Ausführungen zur Putativnotwehr: Es sei nicht Aufgabe der Gutachterin, zur Putativnotwehr Stellung zu nehmen, da dies ein juristischer Begriff sei und die Sachverhaltswürdigung dem Sachgericht obliege. Die Gutachterin habe nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer empfundene Bedrohung Teil seiner schizophrenen Erkrankung war und sich seine Wahnidee auf seinen Bruder bezog. Die Verteidigung verkenne die Aufgabe der Gutachterin (E. 2.4.6).
- Fazit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete die Begründung der Vorinstanz als nachvollziehbar und befand, dass die Rügen des Beschwerdeführers weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht aufzeigten. Die Verteidigung habe auch vor Bundesgericht nicht darlegen können, weshalb das Gutachten ungenügend sei, sondern sich auf appellatorische Kritik beschränkt (E. 2.5).
2.2. Beanstandung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
A.A.__ bestritt im Wesentlichen das Vorliegen einer Notwehrlage und seine Absicht, den Bruder zu verletzen.
- Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach einem verbalen Streit und der Aufforderung des Bruders zum "Kampf" in sein Zimmer gegangen sei, ein Küchenmesser behändigt und damit seinen Bruder trotz Entwaffnungsversuchs zweimal willentlich in den Bauch gestochen habe (E. 3.1).
- Verneinung einer Notwehrlage:
- Die Vorinstanz hielt fest, der Bruder habe versucht, den Beschwerdeführer zu entwaffnen. Dies sei eine einleuchtende Abwehrreaktion, da der Beschwerdeführer den Bruder in der Vergangenheit mehrfach bedroht hatte (E. 3.2.1).
- Es habe für den Beschwerdeführer kein Anlass bestanden, ein Küchenmesser zu behändigen. Er habe keine Angriffshandlungen des Bruders geschildert, sondern sich nur "unter Angriff gefühlt" und sei "in Panik gewesen". Diese Vorstellung gehe auf einen Angriff zurück, der in Tat und Wahrheit nicht bevorstand (Putativnotwehr). Objektiv lasse sich keine Notwehrlage erstellen (E. 3.2.2-3.2.3).
- Absichtliche Verletzung:
- Die Vorinstanz schloss eine versehentliche Verletzung aufgrund der rechtsmedizinischen Befunde aus, die zwei typische Stichverletzungen zeigten, welche auf ein willentliches Zustechen hindeuteten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur auf den Arm schlagen wollen, wurde als Schutzbehauptung gewertet (E. 3.3.1).
- Die Aussagen des Bruders zum Kerngeschehen wurden als glaubhafter erachtet und durch die rechtsmedizinischen Befunde gestützt. Der Bruder habe den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belastet und eigenes Fehlverhalten zugegeben (E. 3.3.2).
- Demnach sei ein absichtliches und mehrfaches Zustechen des Beschwerdeführers eindeutig nachweisbar (E. 3.3.3).
- Fazit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht in Willkür verfallen und auch sonst kein Bundesrecht verletzt habe. Die Rügen des Beschwerdeführers, die primär auf appellatorischer Kritik und einer Verkennung der Tragweite von "in dubio pro reo" basierten, drangen nicht durch (E. 3.4-3.5). Die tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte schwere Körperverletzung sowie die stationäre therapeutische Massnahme wurden somit bestätigt.
3. Verfahren 6B_855/2025: Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Rechtsanwalt B.__ wendete sich gegen die Kürzung seines Honorars für das zweitinstanzliche Verfahren.
- Rechtliche Grundlagen zur Honorarfestsetzung: Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht überprüft kantonale Anwaltstarife und deren Anwendung nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit verfassungsmässigen Rechten (E. 4.1, BGE 145 I 121 E. 2.1). Den Kantonen steht ein weites Ermessen zu; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (E. 4.1, BGE 141 I 124 E. 3.2).
- Begründung der Vorinstanz:
- Die Vorinstanz verwies auf BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach der Honoraranspruch nur für notwendigen Aufwand besteht. Das Honorar muss eine wirksame Mandatsausübung ermöglichen, darf aber nicht unverhältnismässig teuer und aufwändig sein (E. 4.2.1).
- Der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand von 81.2 Stunden für das Berufungsverfahren sei "massiv überhöht" angesichts der Rechtsfragen und der mittleren Komplexität des Falls. Sie nahm eine angemessene Kürzung vor (E. 4.2.2).
- Spezifische Kürzungen umfassten:
- 15 Minuten für Rentensistierung/E-Mail an Beistand: Nicht verfahrensrelevant, daher nicht zu entschädigen.
- 67 Stunden für den Antrag auf ein weiteres Gutachten: "Eindeutig überschiessend". Die schriftlichen Eingaben (10 bzw. 14 Seiten) seien "weitschweifig und repetierend" gewesen, die Beweisanträge der Erstinstanz lediglich wiederholt. Für das Studium des Therapieverlaufsberichts der Klinik U.__ und die Begründung des Beweisantrags wurden 3 Stunden als angemessen erachtet.
- Akzeptiert wurden 2 Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Protokolls und 4 Stunden für Telefonate.
- Die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung wurde von 8 auf 6 Stunden gekürzt.
- Der Parteivortrag habe zu einem erheblichen Teil aus Wiederholungen bestanden.
- Insgesamt wurde ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 21.5 Stunden (4h Telefonate, 2h Protokollstudium, 3h Beweisantragbegründung, 6h Vorbereitung, 5h Verhandlungsteilnahme, 1h Wegzeit, 0.5h Nachbesprechung) zu Fr. 200.--/Stunde, d.h. Fr. 4'300.-- zuzüglich Auslagen von 1.5% (Fr. 64.50), somit total Fr. 4'364.50, als angemessen erachtet (E. 4.2.2).
- Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers B.__:
- Der amtliche Verteidiger argumentierte, dass nach Tarifordnung nur der Zeitaufwand massgebend sei und er bei Zweifeln hätte angehört werden müssen. Das Bundesgericht verneinte dies: Nicht jeder Aufwand sei entschädigungspflichtig, nur der notwendige und verhältnismässige. Die Vorinstanz durfte eine gewisse Speditivität erwarten und verletzte das rechtliche Gehör nicht durch die Kürzung (E. 4.3.1).
- Die Behauptung, die Verteidigung werde "finanziell abgestraft" oder sei von der Erstinstanz "bedroht" worden, wies das Bundesgericht zurück. Die erstinstanzliche Präsidentin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Kritik an der Schuldunfähigkeit den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen könnte (im Hinblick auf eine obligatorische Landesverweisung bei Restschuldfähigkeit), was keine ungebührliche Drohung darstelle (E. 4.3.2).
- Die Rügen gegen die Einstufung des Aufwands als "weitschweifig und repetierend" und die Kritik an der Kürzung des Auslagenanteils wurden vom Bundesgericht als nicht willkürlich oder bundesrechtswidrig befunden (E. 4.3.3).
- Fazit des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des Honorars nicht in Willkür verfallen und auch sonst kein Bundesrecht verletzt (E. 4.4).
4. Kostenverteilung
- Im Verfahren 6B_854/2025 trägt A.A.__ als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei seine finanzielle Lage durch eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- berücksichtigt wurde (Art. 65 Abs. 2 BGG) (E. 5).
- Im Verfahren 6B_855/2025 trägt Rechtsanwalt B.__ als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) (E. 5).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.A.__ wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Zustand der Schuldunfähigkeit und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Es befand, dass die Vorinstanz den Antrag auf ein weiteres psychiatrisches Gutachten zu Recht abgelehnt und die Beweiswürdigung nicht willkürlich vorgenommen hatte. Gleichzeitig wies das Bundesgericht die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die Kürzung seines Honorars für das Berufungsverfahren ab, da der geltend gemachte Aufwand als unverhältnismässig und weitschweifig erachtet wurde. Beide Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten.