Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_252/2025 vom 19. Januar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_252/2025 vom 19. Januar 2026 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_252/2025

Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ (Versicherte) * Beschwerdegegnerin: B._ AG (Krankentaggeldversicherung)

Streitgegenstand: Krankentaggeldleistungen bei Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 6. Januar 2023.

Sachverhalt (Ausgangslage): Die Beschwerdeführerin war arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) innerhalb einer Rahmenfrist vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022. Im März/April 2021 schloss sie eine Krankenzusatzversicherung mit der Beschwerdegegnerin für ein Taggeld von CHF 128.– ab. Im August 2021 wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig krank und die Versicherung begann, Taggelder zu zahlen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 kündigte die Versicherung die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. September 2022 an, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aus der ALV ausgesteuert werde und keinen aktuellen Arbeitgeber mehr habe.

Entscheid der Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich): Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführerin auf Weiterzahlung der Taggelder ab. Es begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

  1. Erlöschen des Versicherungsschutzes bei Aussteuerung: Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz erlöschen auch bei bereits eingetretener Krankheit, wenn kein Erwerbsausfall mehr vorliegt, insbesondere nach der Aussteuerung aus der ALV. Ein darüber hinausgehender Erwerbsausfall müsse von der versicherten Person nachgewiesen werden.
  2. Qualifikation als "arbeitslos": Die Vorinstanz verneinte den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer zwei unbefristeten und ungekündigten Teilzeittätigkeiten, aus denen sie Einkommen als Zwischenverdienst erzielte, nicht als arbeitslos zu qualifizieren. Trotz der zeitweisen Höhe ihrer Zwischenverdienste, welche den Bezug zusätzlicher ALV-Leistungen ausschloss, sei sie durchgehend bei der ALV gemeldet und stellensuchend gewesen.
  3. Fehlender Nachweis einer hypothetischen Folgerahmenfrist: Die Beschwerdeführerin hatte die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit für eine Folgerahmenfrist in der ALV zwar erfüllt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit, anrechenbarer Arbeitsausfall, Vermittlungsfähigkeit, Erfüllung der Kontrollvorschriften) seien jedoch nicht geprüft worden, da sie kein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Die Vorinstanz zweifelte, ob die Beschwerdeführerin ein solches Gesuch im Gesundheitsfall gestellt hätte und ob sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt hätte. Ein hypothetischer Anspruch auf ALV-Taggelder nach dem 1. September 2022 sei daher nicht ausreichend belegt.
  4. Fehlender Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle:
    • Ein Schreiben eines Herrn C.__, das die Bereitschaft zur (Wieder-)Einstellung der Beschwerdeführerin bestätigte, wurde als nicht frei von Bedingungen und zu unkonkret erachtet, um den Antritt einer konkreten Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen.
    • Auch WhatsApp-Nachrichten über ein Stellenangebot bei einem Testzentrum waren nicht für den relevanten Zeitraum ab September 2022 massgeblich.
    • Der unbefristete Rahmenarbeitsvertrag mit der E._ AG für Einsätze im Impfzentrum F._ (Arbeit auf Abruf) reichte nicht aus, da das Impfzentrum F.__ geschlossen wurde. Ein Massen-E-Mail über ein neues Boosterimpfzentrum ermöglichte lediglich eine erneute Bewerbung, aber keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Quantitativs der Forderung an die Vorinstanz zurück. Es würdigte die Argumente und Feststellungen der Vorinstanz kritisch:

  1. Zur Qualifikation als "arbeitslos" und "Zwischenverdienst":

    • Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz insofern, als es festhielt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Zwischenverdienste als arbeitslos im Sinne des Gesetzes galt. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung (BGE 120 V 233 E. 5d, 502 E. 8d; 127 V 479 E. 4b), wonach die Zumutbarkeitsfrage für "Zwischenverdienste" auf ein einziges Arbeitsverhältnis bezogen zu beurteilen sei. Mehrere Tätigkeiten auf Abruf, die nach dem Verlust einer Vollzeitstelle aufgenommen wurden, um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, gelten demnach als "notgedrungene Zwischenlösung" (BGE 146 V 112 E. 5.1) und beenden die Arbeitslosigkeit nicht.
  2. Zur tatsächlichen Vermutung und zum Erwerbsausfall bei "Zwischenverdienst":

    • Abweichung von der Vorinstanz: Das Bundesgericht wies die Argumentation der Vorinstanz jedoch in Bezug auf den Nachweis des Erwerbsausfalls bei "Zwischenverdienst" als nicht tragfähig zurück.
    • Natur der Vermutung: Bei der Frage des Erwerbsausfalls geht es um den Nachweis mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit", dass die versicherte Person ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Dies gilt insbesondere für bereits arbeitslose Personen. Während die tatsächliche Vermutung bei einer Erkrankung in ungekündigter Stellung eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses indiziert (BGE 147 III 73 E. 3.3), gilt dies für einen "Zwischenverdienst" nicht im gleichen Masse.
    • Massgeblichkeit des Erwerbsausfalls: Entscheidend ist aber nicht, ob die Beschwerdeführerin die konkreten Zwischenverdienst-Tätigkeiten fortgesetzt hätte, sondern ob sie überhaupt keinen Erwerb erzielt hätte. Die Vorinstanz verkenne, dass ein "Zwischenverdienst" – selbst wenn die Person eine geeignetere Stelle suchen darf – bis zum Auffinden einer solchen in der Regel fortgesetzt wird, sofern keine unabhängigen Gründe gegen eine Fortsetzung sprechen. Das blosse "Erwägen einer anderen, passenderen Stelle" ändert grundsätzlich nichts am Erwerbsausfall, sondern allenfalls an dessen Höhe.
    • Fehlende Feststellungen zum zweiten Arbeitsverhältnis: Die Vorinstanz hatte keine Feststellungen zum zweiten, ebenfalls unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin getroffen. Es fehle an einer rechtsgenügenden Begründung, warum dieses zweite Arbeitsverhältnis nicht zur Begründung eines Erwerbsausfalls herangezogen werden sollte. Eine Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin mit einer arbeitslosen Person ohne Zwischenverdienst wäre "offensichtlich unhaltbar".
  3. Zur Folgerahmenfrist der Arbeitslosenversicherung:

    • Fehlende Vermittlungsfähigkeit und Kontrollvorschriften: Das Bundesgericht rügte die Vorinstanz, die Vermittlungsfähigkeit und die Einhaltung der Kontrollvorschriften als unklar zu erachten. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Krankheit unbestrittenermassen nicht vermittlungsfähig und konnte daher die Kontrollvorschriften nicht erfüllen. Ein Gesuch um ALV-Leistungen wäre aus diesen Gründen aussichtslos gewesen, sodass aus dem Nichtstellen des Gesuchs keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen.
    • Arbeitsausfall im Kontext der Folgerahmenfrist: Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu verneinen sei, wenn die versicherte Person einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aufweise und diese weiterhin ausübe (BGE 146 V 112 E. 5.5). Das Bundesgericht stellte klar, dass dies nur dann zutreffe, wenn die Person ihre bisherige Tätigkeit im gleichen Umfang und unter den gleichen Bedingungen fortsetzen könne. Wenn die Umstände sich jedoch ändern (wie hier die Schliessung des Impfzentrums F.__), so dass das bisherige Einkommen aus der "Arbeit auf Abruf" nicht mehr erzielt werden kann, entsteht ein Arbeitsausfall. In diesem Fall wären die Voraussetzungen für eine Folgerahmenfrist (Beitragszeit und Arbeitsausfall) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen. Es sei nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weder aus einer Arbeitsstelle noch aus der ALV ein Einkommen erzielt hätte.
  4. Zu den potenziellen neuen Arbeitsstellen (C._ und E._ AG):

    • Analyse des C.__-Angebots: Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem hypothetischen Stellenangebot von einem bekannten Arbeitgeber nicht dieselben strengen Anforderungen an die Konkretisierung gestellt werden könnten, wie bei einer öffentlichen Ausschreibung. Der Arbeitgeber selbst sei derjenige, der am besten Auskunft geben könne. Diesbezüglich hätte die Einvernahme des Zeugen C.__ in Betracht gezogen werden müssen. Ausserdem sei das Verhalten der Beschwerdeführerin während der ALV-Deckung keine verlässliche Richtschnur für ihr Verhalten, wenn sie ohne jedes Einkommen dagestanden hätte.
    • E.__ AG-Angebot: Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Massen-E-Mails der E.__ AG war aus Sicht des Bundesgerichts nicht willkürlich, da es lediglich eine erneute Bewerbung ermöglichte und keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle begründete.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Insgesamt gelangt das Bundesgericht zur Schlussfolgerung, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum einen Erwerbsausfall in der einen oder anderen Form (entweder durch Fortführung der Zwischenverdiensttätigkeit, Annahme einer neuen Stelle oder Bezug von ALV-Leistungen in einer Folgerahmenfrist) erlitten hätte. Die Annahme, dass sie keinerlei Erwerbsausfall gehabt hätte, komme nicht ernsthaft in Betracht.

Dispositiv: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Beurteilung der Forderung im Quantitativ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr und eine Parteientschädigung werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_252/2025 entschieden, dass die Klägerin (A.__) Anspruch auf Krankentaggelder hatte, obwohl sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als arbeitslos gemeldet war und später aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert wurde.

Die Kernpunkte des Entscheids sind:

  1. Qualifikation als arbeitslos trotz Zwischenverdienst: Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Klägerin trotz Einkommen aus "Arbeit auf Abruf" weiterhin als arbeitslos galt, da solche Tätigkeiten in der Regel als Überbrückungslösung anzusehen sind und die gesetzlichen Anforderungen an eine Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht erfüllten.
  2. Erwerbsausfall bei Zwischenverdienst: Das Bundesgericht rügt die Vorinstanz jedoch dafür, dass sie den Nachweis eines Erwerbsausfalls bei fortbestehenden Zwischenverdiensttätigkeiten zu Unrecht verneint hat. Ein Erwerbsausfall liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Krankheit überhaupt ein Einkommen (sei es aus Zwischenverdienst, einer neuen Stelle oder ALV-Leistungen) erzielt hätte. Die blosse Möglichkeit, dass sie eine andere, passendere Stelle hätte finden können, schliesst den Erwerbsausfall nicht aus. Es wurde insbesondere bemängelt, dass die Vorinstanz das zweite unbefristete Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hat.
  3. Hypothetische Folgerahmenfrist der ALV: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Klägerin, hätte sie keinen Zwischenverdienst gehabt und wäre das Impfzentrum geschlossen worden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folgerahmenfrist in der ALV erhalten hätte, da die relevanten Voraussetzungen (insbesondere die Beitragszeit und der Arbeitsausfall) erfüllt gewesen wären. Die fehlende Anmeldung war aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und durfte ihr nicht zum Nachteil gereichen.
  4. Beweisbarkeit hypothetischer Arbeitsstellen: Bezüglich hypothetischer Stellenangebote von bekannten Arbeitgebern betont das Gericht, dass die Anforderungen an den Beweis nicht überhöht werden dürfen. Unter Umständen wäre die Einvernahme des potenziellen Arbeitgebers als Zeuge erforderlich gewesen.

Das Bundesgericht gelangte zur Schlussfolgerung, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Erwerbsausfall erlitten hätte, sei es durch Fortführung ihrer (Zwischenverdienst-)Tätigkeit, Annahme einer neuen Stelle oder den Bezug von ALV-Taggeldern. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Höhe des Anspruchs zu bestimmen.