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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 27. Januar 2026 (Az. 4A_311/2025) befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in einem arbeitsrechtlichen Streit zwischen einem Fussballverband und einem Trainer. Zentraler Streitpunkt ist die Zuständigkeit der FIFA Players' Status Chamber (PSC) und des TAS zur Beurteilung der Klage, insbesondere im Lichte einer vertraglichen Streiterledigungsklausel.
1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
2. Rügen vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe die Zuständigkeit der FIFA PSC – und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Klage – zu Unrecht bejaht (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).
3. Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Grundlagen der Zuständigkeitsprüfung Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüft es nur bei zulässigen Rügen oder ausnahmsweise berücksichtigten Noven. Die Gültigkeit und objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem gewählten, dem anwendbaren Vertragsrecht oder dem schweizerischen Recht. Da die Parteien im vorliegenden Fall keine Rechtsordnung explizit gewählt haben und die Beschwerdeführerin sich auf das Vertrauensprinzip stützt, welches auch vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt wird, wendet das Bundesgericht die schweizerischen Auslegungsgrundsätze an.
3.2. Auslegung einer Schiedsvereinbarung Eine Schiedsvereinbarung erfordert den Willen der Parteien, eine Streitigkeit unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zu unterstellen. Die Auslegung folgt den allgemeinen Grundsätzen für private Willenserklärungen: primär der übereinstimmende tatsächliche Wille (subjektive Auslegung), hilfsweise nach dem Vertrauensprinzip, d.h. wie die Erklärung vom Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (objektive Auslegung). Dabei ist die Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung zu berücksichtigen: Da ein Verzicht auf staatliche Gerichte die Rechtsmittelwege stark einschränkt, kann ein solcher Verzichtswille nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.2).
3.3. Die Argumentation des TAS und ihre Prüfung durch das Bundesgericht Der Einzelschiedsrichter des TAS bejahte seine eigene Zuständigkeit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des TAS Code in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten als Berufungsinstanz. Die Beschwerdeführerin bestritt die Zuständigkeit des TAS insofern nicht, als es die Zuständigkeit der FIFA PSC überprüfte. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Zuständigkeit des TAS zur materiellen Beurteilung der Klage voraussetzte, dass die FIFA PSC ihrerseits zuständig war. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG daher nicht verwirkt.
Das TAS hatte die Zuständigkeit der FIFA PSC mit folgender Begründung bejaht: * Die Formulierung "competent court for resolution" in Ziffer 16 sei unklar und schliesse die Zuständigkeit der FIFA PSC nicht ausdrücklich aus. * Der Begriff "court" werde regelmässig auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit verwendet. * Zudem erfasse Ziffer 16 lediglich "Disputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement", wozu Streitigkeiten bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrags nicht gehörten.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Auslegung des TAS entschieden: * Auslegung von "competent court": Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vertragsklausel ("If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution.") nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, dass unter "the competent court" die zuständigen staatlichen Gerichte zu verstehen sind. Der Klausel lässt sich kein Hinweis auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, geschweige denn ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit, entnehmen. Entgegen dem TAS ist von der Bezeichnung "competent court" nach objektivem Verständnis nicht auch ein Verbandsorgan oder ein Schiedsgericht erfasst. Massgeblich ist vielmehr, dass die staatlichen Gerichte anzurufen sind, was einen Verzicht auf diese zugunsten eines privaten Schiedsgerichts ausschliesst (vgl. auch Urteil 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3). * Umfang der Streiterledigungsklausel: Ebenso wenig kann dem TAS gefolgt werden, wenn es im Sinne einer Eventualbegründung davon ausgeht, Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien vom Anwendungsbereich der Ziffer 16 nicht erfasst. Nach Treu und Glauben und im Sinne einer sachgerechten Auslegung kann die Klausel nicht derart eng verstanden werden, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung wollten (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1). Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören selbstverständlich zu dessen "implementation".
3.4. Verhältnis zu den FIFA-Reglementen Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 22 Abs. 1 RSTP die Zuständigkeit der FIFA (und folglich des TAS) in internationalen Arbeitsstreitigkeiten bloss subsidiär statuiert, falls die Parteien nicht die staatlichen Arbeitsgerichte vereinbaren. Vereinbaren sie dies – wie im zu beurteilenden Fall in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags geschehen –, entfällt die Zuständigkeit der FIFA komplett; sie besteht nicht etwa alternativ neben derjenigen der staatlichen Gerichte. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Parteien die Zuständigkeit der FIFA ausdrücklich wegbedingen. Es genügt, dass sie im Arbeitsvertrag die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsehen. Nur wenn sie Letzteres nicht tun, greift in internationalen Arbeitsstreitigkeiten subsidiär die Zuständigkeit der FIFA.
3.5. Fazit zur Zuständigkeit Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid kein klarer Wille der Parteien erstellt ist, Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und der Beurteilung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen. Im Gegenteil ergibt sich aus Ziffer 16 des Arbeitsvertrags nach objektiven Gesichtspunkten, dass die Parteien die (ausschliessliche) Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit vorsehen wollten (vgl. auch Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 6; 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3). Die Argumente des Beschwerdegegners, wonach er als Arbeitnehmer die sozial schwächere Partei sei oder die Beschwerdeführerin sich rechtsmissbräuchlich auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte berufe, verfangen nicht.
4. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 aufgehoben. Die Sache wird an das TAS zurückgewiesen, damit dieses den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024 aufhebt und die Unzuständigkeit der FIFA PSC feststellt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: