Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_313/2025 vom 27. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_313/2025 vom 27. Januar 2026

1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS/CAS) vom 21. Mai 2025. Gegenstand der Beschwerde ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere die Zuständigkeit eines Verbandsorgans (FIFA Players' Status Chamber, FIFA PSC) und des TAS zur Beurteilung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit.

Die Beschwerdeführerin, die Fussballunion A._, ein nationaler Fussballverband und FIFA-Mitglied, fungierte im Sachverhalt als Arbeitgeberin. Der Beschwerdegegner, B._, ist ein professioneller Fussballtrainer und war der Arbeitnehmer.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen Der Beschwerdegegner wurde am 1. August 2022 von der Beschwerdeführerin als Nationaltrainer angestellt. Der befristete Arbeitsvertrag enthielt in Ziffer 16 eine Klausel zur Streitbeilegung: "Disputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement shall be resolved in good faith by mutual agreement between the parties. If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution."

Relevant waren ferner die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTP): * Art. 22 Abs. 1 lit. c RSTP sah die Kompetenz der FIFA für arbeitsrechtliche Streitigkeiten internationaler Dimension zwischen Vereinen/Verbänden und Trainern vor, betonte aber, dass dies "unbeschadet des Rechts jedes Spielers, Trainers, Verbandes oder Vereins, vor einem Zivilgericht wegen arbeitsbezogener Streitigkeiten Abhilfe zu suchen" geschah. Die Parteien konnten explizit ein nationales Schiedsgericht wählen. * Art. 23 Abs. 2 RSTP wies die Zuständigkeit zur Entscheidung solcher Fälle der Players' Status Chamber (FIFA PSC) zu. * Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten bestimmte, dass Berufungen gegen endgültige Entscheidungen von FIFA-Rechtsorganen beim TAS einzulegen sind.

Am 26. Oktober 2023 löste die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vorzeitig auf. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer am 3. Januar 2024 Klage bei der FIFA PSC wegen ungerechtfertigter Kündigung ein, wobei die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der FIFA PSC bestritt. Die FIFA PSC bejahte ihre Zuständigkeit und hiess die Klage teilweise gut.

Gegen diesen Entscheid der FIFA PSC erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 Berufung beim TAS. Sie beantragte primär, der Entscheid der FIFA PSC sei aufzuheben und die FIFA PSC für unzuständig zu erklären. Mit Schiedsentscheid vom 21. Mai 2025 wies das TAS die Berufung ab und bestätigte den Entscheid der FIFA PSC.

3. Rüge vor dem Bundesgericht Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht, das TAS habe die Zuständigkeit der FIFA PSC – und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Klage – zu Unrecht bejaht. Dies fällt unter den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG), der die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft.

4. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

  • Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG: Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids werden hingegen nur überprüft, wenn zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht werden (E. 4.1.1).
  • Anwendbares Recht für die Schiedsvereinbarung: Die Gültigkeit und objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache anwendbaren oder dem schweizerischen Recht. Da das Schiedsgericht keine ausdrückliche Rechtsordnung nannte und die Parteien die Anwendung des Vertrauensprinzips nicht in Frage stellten, wendete das Bundesgericht schweizerisches Recht an (E. 4.1.1).
  • Auslegung einer Schiedsvereinbarung: Eine Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft, Streitigkeiten verbindlich einem Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Der Wille der Parteien zu einem solchen Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit kann nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist. Steht kein tatsächlich übereinstimmender Wille fest, ist die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (E. 4.1.2).

5. Begründung des TAS und dessen Würdigung durch das Bundesgericht

  • Zuständigkeitsprüfung des TAS: Das TAS stützte seine eigene Zuständigkeit auf Art. 47 Abs. 1 des TAS Code i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten, die eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen von FIFA-Organen vorsehen. Es prüfte die Zuständigkeit der FIFA PSC und kam zum Schluss, dass Art. 22 Abs. 1 lit. c und Art. 23 Abs. 2 FIFA RSTP eine alternative Zuständigkeit der FIFA PSC neben den staatlichen Gerichten vorsehen würden.
  • Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags durch das TAS: Das TAS erwog, die Parteien könnten von der Zuständigkeitsordnung der FIFA abweichen. Es interpretierte Ziffer 16 ("the dispute shall be referred to the competent court for resolution") dahingehend, dass sie nicht klar sei, welches Forum anzurufen sei. Es schloss, dass die Formulierung "competent court" die Zuständigkeit der FIFA PSC nicht ausdrücklich ausschliesse und der Begriff "court" auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit verwendet werde. Zudem meinte das TAS, Ziffer 16 erfasse nur Streitigkeiten über "interpretation of the meaning and implementation of the agreement", nicht aber solche bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrags. Folglich sei die Klausel keine vertragliche Abweichung von der alternativen Zuständigkeit der FIFA PSC (E. 4.2).

  • Korrektur durch das Bundesgericht:

    • Umfang der Zuständigkeitsrüge: Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des TAS als Berufungsinstanz zur Überprüfung der FIFA PSC-Zuständigkeit nicht bestritt. Ihre Rüge betraf die materielle Zuständigkeit der FIFA PSC (und damit des TAS) zur Beurteilung der Klage, d.h., ob überhaupt eine Zuständigkeit von Schiedsgerichten im vorliegenden Fall gegeben sei. Die Zuständigkeit des TAS zur materiellen Beurteilung setzte die Zuständigkeit der FIFA PSC voraus (E. 4.3 f.).
    • Auslegung von Ziffer 16 nach dem Vertrauensprinzip: Das Bundesgericht widersprach der Auslegung des TAS:
      • Der Ausdruck "competent court" in Ziffer 16 ist nach dem Vertrauensprinzip objektiv als zuständige staatliche Gerichte zu verstehen. Der Klausel lässt sich kein Hinweis auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts oder ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit entnehmen. Dass kein spezifisches staatliches Gericht benannt wird, ändert nichts daran, dass objektiv staatliche Gerichte gemeint sind. Ein Verzicht auf staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines privaten Schiedsgerichts ist damit ausgeschlossen (E. 4.5; vgl. auch Urteil 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3).
      • Die enge Auslegung des Anwendungsbereichs von Ziffer 16 durch das TAS, welche Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschliessen würde, ist ebenfalls sachwidrig. Eine Auslegung nach Treu und Glauben muss das sachgerechte Ergebnis berücksichtigen; es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben, die unterschiedliche Instanzen für verschiedene Vertragsstreitigkeiten vorsieht (E. 4.5; vgl. BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1).
    • Verhältnis zu Art. 22 Abs. 1 RSTP: Das Bundesgericht betonte, dass Art. 22 Abs. 1 RSTP die Zuständigkeit der FIFA (und des TAS) lediglich subsidiär statuiert, falls die Parteien nicht die staatlichen Arbeitsgerichte vereinbaren. Wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall in Ziffer 16, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsehen, entfällt die Zuständigkeit der FIFA komplett und besteht nicht etwa alternativ neben derjenigen der staatlichen Gerichte. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien die Zuständigkeit der FIFA ausdrücklich wegbedingen; es genügt, dass sie im Arbeitsvertrag die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsehen (E. 4.7).

6. Entscheid des Bundesgerichts Die Rüge der Beschwerdeführerin wurde als begründet erachtet. Das Bundesgericht hob den Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 auf und wies die Sache an das TAS zurück. Das TAS hat daraufhin den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024 aufzuheben und die Unzuständigkeit der FIFA festzustellen (E. 5).

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Schiedsgerichtsbarkeit des TAS und die vorangegangene Zuständigkeit der FIFA Players' Status Chamber (FIFA PSC) im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene Streitbeilegungsklausel ("referred to the competent court for resolution") ist nach dem Vertrauensprinzip und einer restriktiven Auslegung von Schiedsvereinbarungen als Vereinbarung der ausschliesslichen Zuständigkeit staatlicher Gerichte zu verstehen. Dies schliesst einen Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines privaten Schiedsgerichts aus. Die FIFA-Reglemente sehen die Zuständigkeit der FIFA für arbeitsrechtliche Streitigkeiten internationaler Dimension nur subsidiär vor, d.h., wenn die Parteien nicht explizit die staatlichen Gerichte vereinbart haben. Die enge Auslegung der Vertragsklausel durch das TAS, wonach Kündigungsstreitigkeiten nicht erfasst wären, wurde ebenfalls als sachwidrig zurückgewiesen. Das Bundesgericht hob den TAS-Entscheid auf und wies die Sache zur Feststellung der Unzuständigkeit der FIFA zurück.