Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_315/2025 vom 27. Januar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_315/2025 vom 27. Januar 2026 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_315/2025

1. Einführung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) betrifft einen Fall im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die Beschwerdeführerin, die Fussballunion A._ (Arbeitgeberin), ein nationaler Fussballverband und Mitglied der FIFA, focht einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an. Dieser Schiedsentscheid hatte eine frühere Entscheidung der Players' Status Chamber (FIFA PSC) bestätigt, welche die Arbeitgeberin zur Zahlung von Lohn und Schadenersatz an den Beschwerdegegner, B._ (Arbeitnehmer), einen professionellen Fussballtrainer, verurteilte. Die zentrale Frage vor dem Bundesgericht war die Zuständigkeit der FIFA PSC und in deren Folge die materielle Zuständigkeit des TAS zur Beurteilung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit.

2. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)

  • Arbeitsvertrag: Am 1. August 2022 schloss B._ mit der A._ einen bis zum 1. August 2024 befristeten Arbeitsvertrag als Assistenztrainer ab. Der Vertrag enthielt eine Klausel zur vorzeitigen Auflösung bei unzureichenden sportlichen Resultaten.
  • Streiterledigungsklausel (Ziffer 16 des Arbeitsvertrags): Diese Klausel sah vor: "Disputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement shall be resolved in good faith by mutual agreement between the parties. If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution."
  • FIFA-Reglement:
    • Art. 22 Abs. 1 lit. c des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTP): Sieht die Kompetenz der FIFA zur Entscheidung von arbeitsbezogenen Streitigkeiten internationaler Dimension zwischen einem Klub/Verband und einem Trainer vor, ohne das Recht der Parteien zu beeinträchtigen, zivilrechtliche Gerichte anzurufen. Die Parteien können jedoch explizit schriftlich ein unabhängiges nationales Schiedsgericht wählen.
    • Art. 23 Abs. 2 FIFA RSTP: Benennt die Players' Status Chamber des Football Tribunals als zuständig für die in Art. 22 Abs. 1 lit. c beschriebenen Fälle.
    • Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten: Ermöglicht die Anfechtung von Endentscheidungen der FIFA-Rechtsorgane vor dem TAS.
  • Streitfall: Am 26. Oktober 2023 löste die A._ den Arbeitsvertrag wegen unzureichender Resultate auf. Der Lohn für Oktober 2023 wurde nicht bezahlt. B._ reichte daraufhin am 3. Januar 2024 Klage bei der FIFA PSC ein, welche ihre Zuständigkeit bejahte und die A._ zur Zahlung verurteilte. Die A._ erhob daraufhin Berufung beim TAS, mit dem Hauptantrag, die FIFA PSC für unzuständig zu erklären. Das TAS wies die Berufung ab und bestätigte die Entscheidung der FIFA PSC.

3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide richtet sich nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das Bundesgericht prüft dabei die Rügen nach dem Rügeprinzip, d.h. nur explizit vorgebrachte und begründete Rügen werden behandelt (Art. 77 Abs. 3 BGG). Im Rahmen einer Zuständigkeitsrüge (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) prüft das BGer die rechtlichen Aspekte der Zuständigkeit frei, einschliesslich materieller Vorfragen.

Besonders relevant für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist, dass diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Willenserklärungsauslegung beurteilt wird. Steht kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien fest (subjektive Auslegung), erfolgt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (objektive Auslegung), d.h., wie eine Erklärung vom jeweiligen Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Das Bundesgericht betont, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht der Rechtsmittelweg stark eingeschränkt wird, weshalb ein solcher Verzichtswille nicht leichthin angenommen werden darf. Eine restriktive Auslegung von Schiedsvereinbarungen ist im Zweifel geboten (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4).

4. Begründung des Bundesgerichts im Detail

4.1. Abgrenzung der Zuständigkeitsrüge

Zunächst stellte das Bundesgericht klar, dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des TAS nicht insgesamt bestritten, sondern explizit als Berufungsinstanz zur Überprüfung der FIFA PSC-Zuständigkeit anerkannt hatte. Die Kernfrage war somit nicht die interne Kompetenzordnung der FIFA, sondern die materielle Zuständigkeit des TAS und der FIFA PSC aufgrund einer fehlenden bzw. von den Parteien abbedungenen Schiedsvereinbarung für die vorliegende Streitsache. Es ging darum, ob die in Art. 22 RSTP enthaltene Schiedsklausel angesichts der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags auf den konkreten Fall anwendbar ist.

4.2. Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags ("competent court for resolution")

Das Bundesgericht verwarf die Auslegung des Schiedsgerichts im Hinblick auf Ziffer 16 des Arbeitsvertrags in mehrfacher Hinsicht:

  • Bedeutung von "competent court": Das Schiedsgericht hatte die Formulierung "competent court for resolution" als nicht klar angesehen und argumentiert, dass "court" auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit verwendet werde und die Zuständigkeit der FIFA PSC nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass nach dem Vertrauensprinzip und unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven Auslegung von Schiedsvereinbarungen die Bezeichnung "competent court" im objektiven Verständnis die zuständigen staatlichen Gerichte meint. Eine solche Klausel, die auf die staatlichen Gerichte verweist, schliesst einen Verzicht auf diese zugunsten eines privaten Schiedsgerichts aus (Verweis auf Urteil 4A_388/2012 E. 3.4.3 zu einer ähnlichen Klausel). Die fehlende Bezeichnung eines bestimmten staatlichen Gerichts ändert nichts an der Absicht, die staatliche Gerichtsbarkeit anzurufen.
  • Anwendungsbereich von Ziffer 16: Das Schiedsgericht hatte in einer Eventualbegründung argumentiert, Ziffer 16 erfasse lediglich "[d]isputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement", nicht aber Streitigkeiten bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrags. Das Bundesgericht erachtete diese Auslegung als zu eng. Nach Treu und Glauben kann die Klausel nicht derart restriktiv verstanden werden, dass sie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausklammert. Eine sachgerechte Auslegung, die davon ausgeht, dass Parteien keine unangemessene Lösung gewollt haben, führt dazu, dass Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsvertrags untrennbar mit seiner Auslegung und Anwendung verbunden sind und somit unter die Klausel fallen (Verweis auf BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1). Die Annahme, für verschiedene Aspekte des Arbeitsvertrags wären unterschiedliche Instanzen zuständig, wäre sachwidrig.

4.3. Verhältnis zu Art. 22 Abs. 1 FIFA RSTP (Subsidiarität der FIFA-Zuständigkeit)

Das Bundesgericht präzisierte die Rolle von Art. 22 Abs. 1 RSTP. Diese Bestimmung statuiert die Zuständigkeit der FIFA PSC (und in der Folge des TAS) in internationalen Arbeitsstreitigkeiten lediglich subsidiär. Dies bedeutet, dass die FIFA-Zuständigkeit nur greift, wenn die Parteien nicht explizit die staatlichen Gerichte vereinbart haben. Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorgesehen, entfällt die FIFA-Zuständigkeit vollständig. Sie besteht in diesem Fall nicht alternativ neben der staatlichen Gerichtsbarkeit. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien die FIFA-Zuständigkeit explizit wegbedingen; es genügt, dass sie im Arbeitsvertrag die staatlichen Gerichte als zuständig erklären.

4.4. Gesamtbewertung

Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass kein klarer Wille der Parteien ersichtlich war, die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und einem Schiedsgericht zu unterstellen. Im Gegenteil, Ziffer 16 des Arbeitsvertrags legte nach objektiven Gesichtspunkten die ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fest. Weder das Argument, der Arbeitnehmer sei die sozial schwächere Partei, noch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs der Beschwerdeführerin konnten die Bundesgerichtsentscheidung beeinflussen.

5. Entscheid des Bundesgerichts

Die Rüge der Beschwerdeführerin erwies sich als begründet. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 auf und wies die Sache an das TAS zurück. Das TAS wurde angewiesen, seinerseits den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024 aufzuheben und die Unzuständigkeit der FIFA PSC festzustellen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Fehlende Schiedsvereinbarung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Parteien keine gültige Schiedsvereinbarung für die arbeitsrechtliche Streitigkeit getroffen haben.
  2. Auslegung von "competent court": Die vertragliche Klausel "competent court for resolution" in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags ist nach dem Vertrauensprinzip und der gebotenen restriktiven Auslegung von Schiedsvereinbarungen als Verweis auf die ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zu verstehen.
  3. Umfang der Klausel: Die Klausel ist nicht derart eng auszulegen, dass sie Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschliessen würde. Eine sachgerechte Auslegung umfasst alle Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung des Arbeitsvertrags.
  4. Subsidiarität der FIFA-Zuständigkeit: Die in Art. 22 Abs. 1 RSTP vorgesehene Zuständigkeit der FIFA ist subsidiär. Haben die Parteien vertraglich die staatliche Gerichtsbarkeit vereinbart, entfällt die Zuständigkeit der FIFA vollständig und nicht nur alternativ.
  5. Folge: Da keine Schiedsvereinbarung vorliegt und die staatlichen Gerichte zuständig sind, waren die FIFA PSC und in deren Folge das TAS materiell unzuständig zur Beurteilung der Klage.