Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_457/2025 vom 30. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Januar 2026 Aktenzeichen: 1C_457/2025 Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung Parteien: A.A.__ (Beschwerdeführerin) gegen Département du territoire de la République et canton de Genève (Departement des Territoriums) Gegenstand: Verwaltungsbusse im Baurecht

I. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin A.A.__ ist Miteigentümerin einer Parzelle in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Meinier, auf der ihr im Jahr 2003 eine Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Scheune und sechs Tunneltreibhäuser erteilt wurde. Die Bauarbeiten begannen 2007. 2010 wurde eine weitere Bewilligung für die Verlegung der Treibhäuser und Änderungen an der Scheune erteilt.

Ein 2014 eingereichtes Gesuch zur Änderung der bis dahin unvollendeten Scheune wurde vom Departement des Territoriums am 4. Dezember 2014 abgelehnt (rechtskräftig bestätigt am 21. Juni 2016).

Am 6. März 2019 ordnete das Departement des Territoriums die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Dies umfasste den Abbruch des unvollendeten Gebäudes, die Wiederherstellung des Geländes, die Entsorgung von Baustellenabfällen und die Entfernung einer auf der Parzelle abgestellten Baubaracke sowie weiterer Elemente. Die Frist für die Ausführung betrug dreissig Tage. Diese Wiederherstellungsverfügung wurde von den kantonalen Gerichten bestätigt und vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2023 (BGE 1C_582/2021) letztinstanzlich abgewiesen.

Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Einreichung eines fotografischen Nachweises der Ausführung bis zum 28. April 2023 nicht nachgekommen war, verhängte das Departement des Territoriums am 26. Mai 2023 eine erste Busse von CHF 5'000 und am 8. September 2023 eine zweite Busse von CHF 10'000, welche die Beschwerdeführerin beglich.

Da die Scheune auch in der neu angesetzten Frist bis zum 10. November 2023 nicht abgebrochen wurde, verhängte das Departement des Territoriums am 24. November 2023 eine dritte Busse von CHF 19'000. Gleichzeitig setzte es eine neue Frist bis zum 20. Januar 2024 für den Nachweis des Abbruchs und der Wiederherstellung.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diese dritte Busse erhobene Beschwerde wurde vom Tribunal administratif de première instance am 19. Dezember 2024 und von der Chambre administrative der Cour de justice am 24. Juni 2025 abgewiesen.

Mit vorliegender Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die Beschwerdeführerin primär die Aufhebung des Urteils der Cour de justice und der Bussenverfügung vom 24. November 2023, subsidiär die Reduktion der Busse auf CHF 100, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde richtete sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend eine Verwaltungsbusse im öffentlichen Baurecht und war als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin war durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen und hatte ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. an der Reduktion der Busse (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2. Überprüfung der Verwaltungsbusse

2.1. Anwendbares Recht und Prüfungsraster Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, der Abrissanordnung und der Wiederherstellungsverfügung vom 6. März 2019 innerhalb der neu gesetzten Frist bis zum 10. November 2023 nicht nachgekommen zu sein. Sie stellte das Prinzip der Busse und subsidiär deren Höhe infrage und rügte eine willkürliche Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche Anwendung von Art. 137 des Genfer Gesetzes über Bauten und verschiedene Anlagen (LCI).

Gemäss Art. 131 LCI sind Eigentümer und andere Beteiligte verpflichtet, den Anordnungen des Departements gemäss Art. 129 und 130 LCI nachzukommen. Art. 137 LCI sieht für Verstösse gegen das LCI oder entsprechende Anordnungen eine Verwaltungsbusse von CHF 100 bis CHF 150'000 vor (Abs. 1). Bei der Festsetzung der Busse ist der Schweregrad des Verstosses zu berücksichtigen; erschwerend wirken Gier, Wiederholungstaten (récidive) und unwahre Bescheinigungen (Abs. 3). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) finden gemäss Art. 1 lit. a des Genfer Strafgesetzes (LPG) subsidiär Anwendung, was ein Verschulden – auch in Form einfacher Fahrlässigkeit – voraussetzt. Die Busse muss zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) genügen.

Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich der subsidiär anwendbaren Strafrechtsbestimmungen, nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 I 433 E. 4.2; 144 I 159 E. 4.2; Urteil 2C_431/2024 vom 21. März 2025 E. 9.2). Bei der Festsetzung einer Sanktion handelt es sich um eine Ermessensfrage (BGE 147 II 72 E. 8.5.2). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Sanktion klar unverhältnismässig ist und an Willkür grenzt (BGE 144 IV 136; Urteil 2C_548/2024 vom 16. September 2025 E. 7.2).

2.2. Begründung der Vorinstanz (Cour de justice) Die Cour de justice befand, dass die Busse von CHF 19'000 angesichts des Sachverhalts und der beiden zuvor verhängten Bussen von CHF 5'000 und CHF 10'000 für dieselben, in kurzer Zeit begangenen Verstösse nicht unverhältnismässig sei. Das Interesse am Erhalt der Konstruktion sei für das vorliegende Bussverfahren irrelevant. Der Beschwerdeführerin werde nicht vorgeworfen, die Scheune nicht rechtzeitig fertiggestellt zu haben, sondern der Abrissanordnung nicht nachgekommen zu sein. Die Bezahlung der beiden ersten Bussen mildere das Verschulden nicht. Die Beschwerdeführerin habe finanzielle Schwierigkeiten nur unsubstanziiert behauptet. Sie arbeite und beziehe Einkünfte, besitze Immobilien und habe 2023 eine Wohnung in Frankreich für 250'000 Euro verkauft. Auch wenn ein grosser Teil dieser Summe für ausstehende Rechnungen verwendet worden sei, sei der Betrag ausreichend, um die streitige Busse zu bezahlen. Sie habe lediglich einen Nachweis ihrer AHV-Rente erbracht, jedoch keine Angaben zu ihren Berufseinkünften, zur Zusammensetzung und zum Wert ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens gemacht. Die Cour de justice kam zum Schluss, dass das Departement des Territoriums die Busse rechtskonform und ohne Ermessensmissbrauch auf CHF 19'000 festgesetzt habe.

2.3. Einwände der Beschwerdeführerin und Antwort des Bundesgerichts Die Beschwerdeführerin rügte, die Cour de justice habe bei der Beurteilung des Verschuldens ihre fehlenden Liquiditäten für den Abriss und die Wiederherstellung nicht berücksichtigt. Sie verwies auf künftige Einnahmen aus Verhandlungen über eine Entschädigung für eine illegale Mauer und den Verkauf von Wohnungen in einem alten Bauernhaus, für die eine Baubewilligung vorliege (vom 18. Januar 2024), auch wenn diese noch einem Beschwerdeverfahren zu sehr sekundären Elementen unterliege und durch Dritte finanziert werde. Sie betonte, keine reiche Immobilienpromoterin zu sein, sondern eine 76-jährige Landwirtin mit sehr bescheidenem Einkommen, das ihre AHV-Rente ergänze. Sie müsse nicht gezwungen werden, ihr Bauernhaus unvalorisiert zu verkaufen, um sofort den Zustand wiederherzustellen, da dies sie in eine prekäre finanzielle Lage stürzen würde.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich finanzieller Erwartungen (Entschädigung, Wohnungsverkäufe) vor den Vorinstanzen dazu dienten, ihre Fähigkeit zur Fertigstellung der Scheune darzulegen, nicht aber dazu, die Nichtbefolgung der Abrissanordnung oder die Bussenhöhe zu entschuldigen. Die Vorinstanzen hätten somit zu Recht die Diskussion über den Erhalt der Konstruktion als für das Bussverfahren exorbitant beurteilt und die Beharrlichkeit der Beschwerdeführerin, sich den Anordnungen zu entziehen, als gegeben erachtet. Die im vorliegenden Verfahren vorgetragene Argumentation, ihre finanzielle Situation hindere sie an den auf CHF 300'000 geschätzten Wiederherstellungsarbeiten und begründe somit ein leichtes Verschulden oder gar eine Entlastung, qualifizierte das Bundesgericht als neues und somit unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Ungeachtet dessen sei das Verschulden der Beschwerdeführerin objektiv erwiesen, da sie die Abrissanordnung nicht fristgerecht befolgt habe. Da Art. 137 Abs. 1 lit. c LCI keine subjektiven Bedingungen stelle, sei es irrelevant, ob sie einen "deliktischen Willen" gehabt habe; eine einfache Fahrlässigkeit genüge (vgl. Urteil 2C_431/2024 E. 9.6). Das Bundesgericht bestätigte somit das Prinzip der Busse.

Hinsichtlich der Höhe der Busse (Quotität) stützte das Bundesgericht die Feststellung der Cour de justice, wonach die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit und Vermögen besitze. Sie habe lediglich einen Nachweis ihrer AHV-Rente, aber keine weiteren Bankunterlagen oder Steuerentscheide vorgelegt, die eine präzise Bestimmung ihrer finanziellen Lage ermöglicht hätten. Die Beschwerdeführerin rügte die Einschätzung der Cour de justice, sie hätte ihre finanzielle Situation schriftlich belegen können, nicht. Somit konnte ihr die Unterlassung einer vollständigen und nachprüfbaren Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht angelastet werden.

Betreffend die Wiederholungstat (récidive) hielt das Bundesgericht fest, dass die beiden ersten Bussen ihren Zweck nicht erfüllt hatten. Es sei daher angemessen gewesen, eine höhere Busse im Rahmen des kantonalen Rechts auszusprechen. Die Reduktion auf CHF 100 sei angesichts der Umstände und der Wiederholungstaten nicht gerechtfertigt. Folglich sei die Busse von CHF 19'000 nicht willkürlich oder unverhältnismässig.

3. Verhältnismässigkeit der Fristansetzung und der Vollstreckung Die Beschwerdeführerin rügte zudem, dass die Verweigerung einer ausreichenden Frist zur Beschaffung der notwendigen Finanzierung für die Wiederherstellung eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips darstelle. Dieser Einwand zielte auf die Frist für die Ausführung der Wiederherstellungsanordnung ab und nicht auf die Busse selbst. Da dieser Punkt nicht Gegenstand der kantonalen Beschwerde war, qualifizierte das Bundesgericht ihn als neues, unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht merkte jedoch obiter dictum (als Nebenbemerkung) an, dass die Haltung der Behörden, relativ kurze Fristen zu setzen und wiederholte Bussen zu verhängen, während die Beschwerdeführerin finanzielle Unfähigkeit geltend macht, "kaum zufriedenstellend" sei. Es verwies auf seine Rechtsprechung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone, wonach in Ausnahmefällen spezifische Lösungen, wie die Gewährung längerer Fristen, berücksichtigt werden können (vgl. Urteil 1C_533/2021 vom 19. Januar 2023 E. 5.3). Dies setze jedoch voraus, dass die Beschwerdeführerin dem Departement des Territoriums eine vollständige und durch Belege erhärtete Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlege und kurzfristig zu erwartende finanzielle Zuflüsse glaubhaft und hochwahrscheinlich darlege. Ohne dies setze sie sich weiteren Bussen und einer Ersatzvornahme auf ihre Kosten aus (Art. 133 ff. und 140 ff. LCI).

4. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

III. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  1. Bestätigung der Busse: Das Bundesgericht bestätigt die dritte Verwaltungsbusse von CHF 19'000 wegen der fortgesetzten Nichtbefolgung einer rechtskräftigen Abrissanordnung für eine unvollendete Scheune.
  2. Objektive Pflichtverletzung: Für die Verhängung der Busse genügt eine objektive Pflichtverletzung (Nichtausführung der Anordnung); ein subjektiver "deliktischer Wille" ist nicht erforderlich, einfache Fahrlässigkeit genügt.
  3. Bussenhöhe und Verhältnismässigkeit: Die Höhe der Busse wurde als nicht willkürlich oder unverhältnismässig erachtet. Die Vorinstanzen durften die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin angesichts ihrer unzureichenden Dokumentation als nicht hinderlich für die Bussenzahlung beurteilen. Die vorausgegangenen zwei Bussen für denselben Verstoss (Wiederholungstat/récidive) wurden als erschwerender Umstand gewertet.
  4. Unzulässigkeit neuer Vorbringen: Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer fehlenden finanziellen Mittel zur Durchführung der Abrissarbeiten wurden als neue, im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige Vorbringen abgewiesen.
  5. Kritische Anmerkung zur Vollstreckung: Obwohl die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich zu kurzer Fristen für die Wiederherstellung als unzulässig galt, äusserte das Bundesgericht obiter dictum Bedenken, dass die Praxis wiederholter Bussen bei behaupteter finanzieller Unfähigkeit "kaum zufriedenstellend" sei. Es wies auf die Möglichkeit längerer Fristen in Ausnahmefällen hin, knüpfte dies aber an die Bedingung, dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation dem Departement vollständig, glaubhaft und belegbar darlege und kurzfristig zu erwartende Einnahmen hochwahrscheinlich mache. Andernfalls drohen weitere Massnahmen, einschliesslich einer Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin.