Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Ministère public central du canton de Vaud (Intimierter) Gegenstand: Vergewaltigung; Strafzumessung (Entschädigung in natura für unzulässige Haftbedingungen); Landesverweisung; SIS-Ausschreibung. Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Urteil vom 28. Januar 2025).
I. SachverhaltDer Beschwerdeführer A._, geboren 1964 in Bosnien-Herzegowina und bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, kam 1988 in die Schweiz. Er ist geschieden und hat drei Kinder aus drei Ehen, darunter einen 2016 geborenen Sohn mit der Geschädigten B._, seiner dritten Ehefrau. Seine Französischkenntnisse sind begrenzt, und er war seit 2021 ohne Einkommen oder Ersparnisse. Er hat mehrere Vorstrafen, darunter zwei mit aufgeschobener Strafvollstreckung (Sursis) aus den Jahren 2018 und 2022.
Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Tätlichkeiten und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Von den Anklagepunkten der qualifizierten Drohung und der Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz widerrief die gewährten Sursis und rechnete 412 Tage Untersuchungshaft sowie 34 Tage für Haft unter unzulässigen Bedingungen an. Eine Landesverweisung wurde nicht angeordnet.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob die Cour d'appel pénale am 28. Januar 2025 das erstinstanzliche Urteil teilweise auf. Sie sprach den Beschwerdeführer zusätzlich der qualifizierten Drohung und – entscheidend – der Vergewaltigung schuldig. Die Sursis wurden ebenfalls widerrufen. Die Cour d'appel verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung von 412 Tagen Untersuchungshaft und vier Tagen für Haft unter unzulässigen Bedingungen. Ferner wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Dem Urteil der Cour d'appel lagen insbesondere folgende, teilweise vor Bundesgericht umstrittene, Sachverhalte zugrunde: * Wiederholte häusliche Gewalt (2018 – September 2022): Der Beschwerdeführer stiess und zerrte die Geschädigte, übergoss sie mit kaltem Wasser, schlug die Badezimmertür auf sie zu und verursachte Hämatome. * Vergewaltigung (Anfang November 2022): Der Beschwerdeführer drang schreiend in das Schlafzimmer der Geschädigten ein, beleidigte sie. Er zog ihr die Decke weg, drehte sie auf den Rücken und presste sie an der Schulter nieder. Obwohl die Geschädigte sich wehrte, ihn bat aufzuhören und zu erwähnen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wünschte, drückte er sie mit seinem ganzen Körpergewicht nieder und penetrierte sie vaginal mit seinem Geschlechtsorgan. Die Geschädigte gab schliesslich weinend den Widerstand auf. Nach dem Akt bezeichnete er sie erneut als "Hure" und drohte: "Du weisst noch nicht, was für ein Verrückter ich bin, was ich dir antun kann" und "Sag jetzt, dass ich dich vergewaltigt habe. Voilà". * Weitere Drohungen und Nötigung (April 2023): Täglich beleidigte er die Geschädigte als "Hure", drohte ihr das Leben zu "verderben" und ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz widerrufen zu lassen. Er drohte, dass jemand sein Leben verlieren würde, wenn sie ihm den Sohn wegnähme. * Nötigungsversuch am Arbeitsplatz (8. April 2023): Er versuchte, die Geschädigte am Arbeitsweg zu hindern, folgte ihr zur Arbeit und verlangte Zugang zu den Umkleidekabinen, um zu kontrollieren, wen sie dort treffe, woraufhin die Polizei gerufen werden musste.
II. Rechtliche Würdigung durch das BundesgerichtDas Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers detailliert:
1. Formeller Mangel: Fehlende erneute Anhörung des Opfers (Art. 343 Abs. 3 StPO)Der Beschwerdeführer rügte, die Cour d'appel habe Art. 343 Abs. 3 StPO (analog im Berufungsverfahren anwendbar) verletzt, indem sie die Geschädigte in der Berufungsverhandlung nicht erneut angehört habe. Ihre Aussagen seien das Hauptbeweismittel für die Vergewaltigung gewesen, von der er in erster Instanz freigesprochen wurde.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 343 Abs. 3 StPO eine erneute Beweiserhebung nur dann verlangt, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für das Urteil notwendig ist, insbesondere bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen. Im vorliegenden Fall stützte sich die Cour d'appel nicht ausschliesslich auf die Aussagen der Geschädigten. Sie berücksichtigte auch eine E-Mail der Geschädigten vom 18. November 2022 an D._, in der sie den Beschwerdeführer als "ihren Vergewaltiger" bezeichnete, einen Bericht des Centre F._ vom 2. Oktober 2023, der sexuelle Gewalt zwei Wochen zuvor erwähnte, und eine Tonaufnahme, die während der Taten entstand und deren Inhalt die Aussagen der Geschädigten stützte, während die Erklärungen des Beschwerdeführers hierzu widersprüchlich waren. Angesichts dieser zusätzlichen Beweismittel befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat, indem sie keine erneute Anhörung durchführte. Die Rüge wurde abgewiesen.
2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 9 BV)Der Beschwerdeführer bestritt die willkürliche Feststellung des Sachverhalts bezüglich der Vergewaltigung. Er zweifelte die Glaubwürdigkeit der Geschädigten an und forderte, dass seine Version gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo Vorrang haben sollte.
Das Bundesgericht wiederholte seine Praxis, dass es bei der Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür prüft und der Grundsatz in dubio pro reo im Wesentlichen keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung hat. Eine Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist.
Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Geschädigten als weitgehend konstant und durch mehrere materielle Beweismittel (E-Mail, Bericht, Tonaufnahme) gestützt erachtet. Datumsabweichungen erklärte sie mit dem traumatischen Ereignis und Alkoholkonsum, das Nichtmelden bei der Polizei mit typischen Reaktionen von Opfern sexueller Gewalt (Angst, Scham, Schock). Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden als unglaubwürdig und widersprüchlich beurteilt, insbesondere seine Erklärung zur Tonaufnahme.
Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung: * Glaubwürdigkeit der Geschädigten: Ihre Schilderung war detailliert und spontan. Die Datumsabweichung wurde als nicht wesentlich betrachtet, da sie im Kontext von Traumata, anhaltender häuslicher Gewalt und dem Umstand, dass sie sich sexuell oft dem Beschwerdeführer fügte, um Konflikte zu vermeiden, verständlich ist. Auch das Nichtmelden bei der Polizei beim ersten Kontakt nach dem Vorfall wurde als übliches Verhalten von Opfern sexueller Übergriffe beurteilt. * Materielle Beweismittel: Der F.__-Bericht und die E-Mail waren zwar nur Indizien von begrenzter Beweiskraft, trugen aber zur Stützung der Glaubwürdigkeit bei, indem sie zeigten, dass die Geschädigte die sexuellen Übergriffe Dritten mitgeteilt hatte. Entscheidend war die Tonaufnahme, deren Authentizität der Beschwerdeführer nicht bestritt. Die dort enthaltenen Äusserungen des Beschwerdeführers ("Du weisst noch nicht, was für ein Verrückter ich bin", "Sag jetzt, dass ich dich vergewaltigt habe. Voilà") korroborierten die Version der Geschädigten direkt und unzweideutig. * Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers: Seine Erklärung zu den Äusserungen auf der Tonaufnahme (angebliche Wut über eine drohende unbegründete Anzeige gegen Dritte oder ihn selbst) wurde als "abwegig" und nicht kohärent mit dem Inhalt der Aufnahme beurteilt.
Insgesamt kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Version der Geschädigten glaubwürdiger und durch materielle Beweise und Indizien gestützt war. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung erfolgte nicht willkürlich. Die Rüge wurde abgewiesen.
3. Strafzumessung: Entschädigung für unzulässige Haftbedingungen und reformatio in pejus (Art. 431 Abs. 1 i.V.m. Art. 391 Abs. 2 und 404 Abs. 1 StPO)Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des reformatio in pejus-Verbots, da die Cour d'appel die von der Erstinstanz gewährte Anrechnung von 34 Tagen für Haft unter unzulässigen Bedingungen auf vier Tage reduziert habe, ohne dass die Staatsanwaltschaft diesen Punkt explizit in ihrer Berufung angefochten habe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Strafreduktion für unzulässige Haftbedingungen eine Entschädigung in natura darstellt, die gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 3 EMRK zulässig ist und als Teil der Strafzumessung zu betrachten ist. Wenn die Anklagebehörde, wie hier, Berufung einlegt und eine höhere Strafe fordert, wird die gesamte Strafzumessung und damit auch die Anrechnung für Haftbedingungen zur Prüfung durch die Berufungsinstanz freigegeben (Prinzip der integralen Strafzumessung im Berufungsverfahren bei Anfechtung der Strafe als Ganzes, Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Es wäre künstlich, eine explizite Anfechtung dieses spezifischen Punktes zu verlangen. Da die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe beantragt hatte, fand das Verbot der reformatio in pejus keine Anwendung. Die Cour d'appel durfte die Anrechnung reduzieren. Die Rüge wurde abgewiesen.
4. Umfang der Entschädigung für unzulässige Haftbedingungen (Art. 3 EMRK)Der Beschwerdeführer rügte subsidiär, die Reduktion auf vier Tage sei ungenügend. Er machte geltend, er habe einen Grossteil seiner Haft in der Prison du Bois-Mermet unter unzulässigen Bedingungen verbracht: Zellengrösse unter 4 m² pro Person (ohne Sanitäranlagen), Toiletten nur durch einen feuerfesten Vorhang abgetrennt, unzureichende Temperatur im Winter und zu hoch im Sommer, sowie schlechte Belüftung.
Das Bundesgericht erinnerte an die Grundsätze von Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR (Mursic gegen Kroatien): * Weniger als 3 m² pro Häftling in Sammelzellen begründen eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK, die nur in Ausnahmefällen (kurz, gelegentlich, geringfügig, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten ausserhalb der Zelle, allgemein menschenwürdige Haftanstalt) widerlegt werden kann. * Zwischen 3 und 4 m² pro Häftling ist der Raumfaktor ein gewichtiges Element. Eine Verletzung liegt vor, wenn weitere schlechte Bedingungen hinzukommen (unzureichender Zugang zu Hofgang, Luft und natürlichem Licht, schlechte Belüftung, unzureichende/zu hohe Temperatur, mangelnde Privatsphäre bei den Toiletten, schlechte Hygiene). * Die Fläche der sanitären Einrichtungen innerhalb der Zelle ist bei der Berechnung der verfügbaren Fläche pro Person abzuziehen. * Die Haftanstalt Prison du Bois-Mermet war bereits Gegenstand früherer bundesgerichtlicher Urteile, die Verletzungen von Art. 3 EMRK feststellten.
Die Cour d'appel hatte festgestellt, dass die verfügbare Fläche "leicht unter 4 m²" gelegen habe, aber aufgrund der "alternierenden Arbeit" mit dem Zellengenossen keine unzulässigen Haftbedingungen vorgelegen hätten.
Das Bundesgericht erachtete diese Begründung als unzureichend. Es war nicht klar, ob die "knapp unter 4 m²"-Angabe die Sanitäranlagen bereits abgezogen hatte. Angesichts der Tatsache, dass die Fläche im kritischen Bereich von 3 bis 4 m² lag und der Beschwerdeführer fast neun Monate unter diesen Bedingungen in einer Haftanstalt verbrachte, die für ihre Mängel bekannt ist, hätte die Vorinstanz eine detailliertere Prüfung aller Haftbedingungen vornehmen müssen. Es fehlten Angaben zur durchschnittlichen Arbeitszeit, zur Dauer des Aufenthalts ausserhalb der Zelle (Hofgang, Sport etc.) und zur Beurteilung weiterer Faktoren wie die unzureichende Toilettentrennung, Temperatur und Belüftung. Ohne diese detaillierten Feststellungen konnte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Reduktion nicht beurteilen. Die Rüge wurde daher in diesem Punkt gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und gegebenenfalls zur Neufestsetzung der Strafreduktion an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB, Art. 8 EMRK)Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 66a StGB und Art. 8 EMRK, da die Landesverweisung angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz und seines hier geborenen Sohnes unverhältnismässig sei.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung die Landesverweisung obligatorisch ist (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ist restriktiv auszulegen und verlangt kumulativ eine schwere persönliche Notlage sowie dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Bei der Prüfung sind die Kriterien des Art. 31 Abs. 1 AIG (Integration, familiäre Situation, finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Reintegration im Herkunftsland) zu berücksichtigen, sowie das Kindeswohl. Bei Freiheitsstrafen von zwei oder mehr Jahren sind "ausserordentliche Umstände" erforderlich, damit das private Interesse überwiegt ("Zwei-Jahres-Regel"). Die Proportionalitätsprüfung nach Art. 8 EMRK berücksichtigt zudem die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts und die sozialen/familiären Bindungen.
Die Vorinstanz hatte ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung bejaht, angesichts der Schwere der Delikte und der Vorstrafen. Sie verneinte einen Härtefall: Der Beschwerdeführer sei erst mit 24 Jahren in die Schweiz gekommen, habe seine gesamte Schulzeit in Bosnien verbracht, spreche die Sprache und habe dort noch Familienangehörige. Seine Integration sei trotz "fast 40 Jahren" in der Schweiz schlecht (begrenzte Französischkenntnisse, finanziell von der Geschädigten abhängig, Schulden von 100'000 Franken).
Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohungen, Nötigung) seien schwerwiegend, und seine Vielzahl an Vorstrafen zeige eine Missachtung der Rechtsordnung. Dies begründe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sei seine Integration als mangelhaft einzustufen. Die Trennung von seinem 2016 geborenen Sohn sei zwar gravierend, aber die Zerstörung der familiären Einheit sei bereits durch seine eigenen Straftaten gegen die Mutter des Kindes erfolgt, noch vor der Verurteilung. Da der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend im Herkunftsland verbrachte, sei seine Situation nicht vergleichbar mit jener von Personen, die keinerlei Bezug mehr zu ihrem Heimatland haben. Die Abwägung der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse überwiegt, sei nicht zu beanstanden. Die Rüge wurde abgewiesen.
6. SIS-Ausschreibung (Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung)Subsidiär rügte der Beschwerdeführer, die Ausschreibung seiner Landesverweisung im SIS sei unrechtmässig, da er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und das angefochtene Urteil diesbezüglich keine Präzisierungen enthalte.
Das Bundesgericht verwies auf Art. 24 Abs. 1 lit. a der SIS-II-Verordnung, wonach eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erfolgt, wenn die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder nationale Sicherheit darstellt. Eine solche Bedrohung liegt insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Die Ausschreibung muss verhältnismässig sein (Art. 21 SIS-II-Verordnung).
Das Bundesgericht befand, dass das angefochtene Urteil zwar nicht explizit festhält, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dies jedoch implizit aus der Begründung zur Landesverweisung und zur Strafzumessung hervorgeht. Zudem war Vergewaltigung gemäss dem damals anwendbaren Art. 190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht. Die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung waren somit erfüllt. Die Rüge wurde abgewiesen.
III. SchlussfolgerungDas Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das Urteil der Cour d'appel wurde im Punkt der Reduktion der Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit den Haftbedingungen in der Prison du Bois-Mermet aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt ergänzt und gegebenenfalls eine weitere Strafreduktion vornimmt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
IV. Kurzzusammenfassung der wesentlichen Punkte