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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteilszusammenfassung des Bundesgerichts (5A_1018/2025 vom 22. Januar 2026)
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Beschwerde in Zivilsachen der A.__ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2025, mit dem die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin wegen Überschuldung bestätigt wurde. Zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob der Entscheid über die Konkurseröffnung gemäss Art. 173a Abs. 2 SchKG von Amtes wegen hätte ausgesetzt werden müssen, weil Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung bestanden.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die A._ AG, deren Zweck der Erwerb, die Gründung und Finanzierung von Unternehmungen ist, geriet unter die Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die FINMA setzte am 10. Dezember 2024 die B._ AG als Untersuchungsbeauftragte ein und untersagte den Organen der A.__ AG, Rechtshandlungen ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten vorzunehmen.
Am 19. Mai 2025 reichte die C._ AG, die Revisionsstelle der A._ AG, beim Bezirksgericht Höfe eine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 728c Abs. 3 OR ein. Die Revisionsstelle begründete die Anzeige mit der Überschuldung der AG, dem Scheitern der Sanierungspläne des Verwaltungsrats und dessen Weigerung, selbst eine Anzeige einzureichen. Nach Anhörung verschiedener Parteien eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe am 4. August 2025 den Konkurs über die A.__ AG.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._ AG Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 ab und bestätigte die Konkurseröffnung. Daraufhin gelangte die A._ AG an das Bundesgericht, beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung, als der Konkurs zwar eröffnet bleibt, jedoch während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmassnahmen vorgenommen werden dürfen.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Kognition Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 BGG). Der kassatorische Antrag der Beschwerdeführerin, verbunden mit einem Rückweisungsbegehren, wurde vom Bundesgericht im Sinne einer impliziten Forderung nach Aufhebung des Konkurses und Aussetzung des Konkursentscheids entgegen genommen.
Das Bundesgericht legt dem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und für den Verfahrensausgang entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) liegt vor, wenn das Gericht den Sinn oder die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Entscheid der Vorinstanz habe erst dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen und Beweisanträge, soweit sie neue Tatsachen oder Beweismittel darstellten, nicht berücksichtigt werden konnten, da die Voraussetzungen des Novenverbots nicht dargelegt wurden.
3.2. Die Hauptfrage: Aussetzung des Konkursentscheids (Art. 173a Abs. 2 SchKG) Gemäss Art. 725b Abs. 3 OR (hier i.V.m. Art. 728c Abs. 3 OR) hat das Gericht nach Erhalt einer Überschuldungsanzeige entweder den Konkurs zu eröffnen oder nach Art. 173a SchKG zu verfahren. Im vorliegenden Fall lag kein Gesuch um Nachlassstundung (Art. 173a Abs. 1 SchKG) vor.
Die entscheidende Bestimmung ist Art. 173a Abs. 2 SchKG, wonach das Gericht den Entscheid über den Konkurs von Amtes wegen aussetzen kann, wenn offensichtliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen. Solche Anhaltspunkte müssen glaubhaft erscheinen (vgl. Roger Giroud/Fabiana Theus Simoni, Basler Kommentar SchKG, N. 8 zu Art. 173a SchKG). Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Sanierungsmöglichkeiten zu forschen (vgl. Urteil 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.8.1). Das Kantonsgericht hatte diese Anhaltspunkte geprüft und kam zum Schluss, dass die diskutierten Sanierungsmassnahmen nicht ausreichend glaubhaft seien, um eine unmittelbare Sanierung zu bewirken.
3.3. Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Kantonsgericht weder ihren Verwaltungsrat angehört noch Auskünfte bei der FINMA und deren Untersuchungsbeauftragten eingeholt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge als ungenügend begründet zurück. Es hielt fest, dass der Verwaltungsratspräsident im erstinstanzlichen Verfahren befragt und eine Stellungnahme des Verwaltungsrats eingeholt worden war. Die Beschwerdeführerin hatte zudem in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht Gelegenheit, ihre Sichtweise darzulegen. Es wurde nicht schlüssig dargelegt, warum das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre, von sich aus weitere Auskünfte einzuholen.
3.4. Rüge der willkürlichen Beurteilung der Sanierungsaussichten Die Beschwerdeführerin beanstandete, das Kantonsgericht habe die Erfolgsaussichten verschiedener Massnahmen willkürlich als nicht ausreichend glaubhaft beurteilt. Das Bundesgericht prüfte die einzelnen Punkte:
Aktienkaufverträge der D.__ AG (Verrechnung mit Darlehen): Das Kantonsgericht hatte festgehalten, die Verträge bedürften der Zustimmung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten. Diese habe ihre Zustimmung vom Ausgang eines laufenden Untersuchungsverfahrens abhängig gemacht. Die Aussicht auf eine unmittelbare Sanierung sei daher nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin vermochte dem Bundesgericht nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Würdigung willkürlich oder bundesrechtswidrig war, indem sie lediglich ihre eigene Sichtweise darlegte, ohne eine hinreichende Willkürrüge zu erheben.
Verpfändete Aktien der F._ AG (Darlehen an F._ AG): Das Kantonsgericht erwog, über die F.__ AG sei der Konkurs eröffnet worden. Pfandgesicherte Forderungen würden zwar ein Vorrecht geniessen, die Verwertung habe aber im Rahmen des Konkursverfahrens zu erfolgen. Ob und in welcher Höhe ein Erlös erzielt werden könne, sei unbekannt. Die Sanierungsmassnahme sei somit nicht unmittelbar erfolgsversprechend. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin auch hier keine Willkür oder Rechtsverletzung nachweisen konnte.
Reduktion der Wertberichtigung für das Darlehen an die F.__ AG: Ähnlich wie im vorigen Punkt befand das Kantonsgericht, dass die Höhe eines möglichen Erlöses aus der Verwertung der Pfandgegenstände im Konkurs der F.__ AG unklar sei und daher nicht beurteilt werden könne, inwiefern die Wertberichtigung zu hoch sei. Das Bundesgericht wies die Rüge mangels Substantiierung ab.
Reduktion offener Kontokorrentforderungen gegenüber der D.__ AG: Die Beschwerdeführerin machte laufende Rückzahlungen geltend, konnte jedoch gemäss Kantonsgericht keine substanziierten Angaben, Daten, Höhen oder Belege vorlegen. Das Bundesgericht fand keine Willkür in der Feststellung der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Substantiierung und bestätigte, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Aussicht auf eine unmittelbare Sanierung nicht glaubhaft machten.
Verrechnung von Stammanteilen der G._GmbH mit Kontokorrent H._: Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Verzug mit Ratenzahlungen nicht glaubhaft gemacht habe. Entscheidend war jedoch, dass die Zustimmung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten zur Geltendmachung der Sicherheit fehle und der Zeitpunkt einer möglichen Erteilung aufgrund des FINMA-Enforcement-Verfahrens unbekannt sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese unabhängige Begründung des Kantonsgerichts (fehlende FINMA-Zustimmung) den Entscheid trage, auch wenn andere Begründungen angegriffen würden (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4).
Verkauf des Aktienanteils der D.__ AG (zusätzliche Massnahme): Die Beschwerdeführerin hatte diese Massnahme neu vorgebracht. Das Kantonsgericht verneinte die Glaubhaftigkeit einer unmittelbaren Sanierung, da Angaben zur Anzahl und zum Wert der Aktien, zu potenziellen Käufern und zur möglichen Zustimmung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten fehlten. Das Bundesgericht sah auch hier keine Bundesrechtsverletzung.
3.5. Weitere Rügen Die Beschwerdeführerin machte weitere Rügen geltend, wie Pflichtverletzungen der Revisionsstelle oder Rechtsmissbrauch der FINMA, vermochte jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid dadurch rechtsfehlerhaft sein sollte. Eine Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie der Aktionäre (Art. 26 BV) wurde ebenfalls nicht behandelt, da die Beschwerde in Zivilsachen die Interessen Dritter grundsätzlich nicht geltend machen kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 5A_111/2021 E. 2.2). Schliesslich wurden auch Ausführungen zur Haftung der Revisionsstelle, FINMA und deren Untersuchungsbeauftragten nicht berücksichtigt, da sie keinen Bezug zum Anfechtungsobjekt hatten.
4. Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.__ AG ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden Argumente oder Beweismittel vorlegen, um die Feststellung des Kantonsgerichts, dass keine offensichtlichen und glaubhaften Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung vorliegen, als willkürlich oder bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten für diverse Sanierungsmassnahmen, deren Abhängigkeit vom Ausgang laufender Untersuchungsverfahren sowie die unzureichende Substantiierung der Sanierungspläne waren ausschlaggebend.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG in Liquidation gegen die Bestätigung der Konkurseröffnung ab. Entscheidend war die Auslegung von Art. 173a Abs. 2 SchKG, wonach eine Aussetzung des Konkursentscheids nur bei offensichtlichen und glaubhaften Anhaltspunkten für eine unmittelbare Sanierung erfolgen kann. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sanierungsmassnahmen wurden vom Kantonsgericht und vom Bundesgericht als nicht ausreichend glaubhaft beurteilt, insbesondere wegen fehlender Zustimmung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten, ungewisser Erlöse aus Verwertungen im Konkursverfahren Dritter und mangelnder Substantiierung durch die Beschwerdeführerin. Rügen bezüglich Gehörsverletzung und Willkür wurden vom Bundesgericht mangels hinreichender Begründung oder wegen des Novenverbots nicht zugelassen.