Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteilszusammenfassung des Bundesgerichts, Az. 2C_462/2025 vom 23. Januar 2026
I. Einleitung
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute A.A._ und B.A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Genfer Cour de justice zu befinden. Gegenstand des Rechtsstreits war eine von der kantonalen Arbeitsinspektion (Office cantonal de l'inspection et des relations du travail) gegen die Beschwerdeführer verhängte Busse von CHF 20'000 wegen Nichtbeachtung der zwingenden Mindestlöhne, die in einem kantonalen Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Hauswirtschaft festgelegt sind.
II. Sachverhalt (kurz)
Die Beschwerdeführer beschäftigten C._ von 2008 bis Juni 2022 als Kinderbetreuerin und Haushaltshilfe. Im Jahr 2019 leitete das kantonale Amt eine Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, da die Beschwerdeführer ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachkamen. Es entwickelte sich ein umfassendes Verfahren, in dem die Dauer der Arbeitsverhältnisse, der Lohn und die wöchentlichen Arbeitsstunden strittig waren. Nach ausführlichen Ermittlungen und Anhörungen stellte das kantonale Amt eine Lohnunterschreitung von insgesamt CHF 128'975.47 für den Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2022 fest und verhängte die genannte Busse, da die Beschwerdeführer die geforderte Lohnanpassung nicht vornahmen. Das Genfer Cour de justice wies die Beschwerde der Eheleute A._ gegen diese Entscheidung ab, woraufhin diese den Rechtsweg an das Bundesgericht ergriffen.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
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Grundlagen der bundesgerichtlichen Überprüfung:
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird jedoch nur geprüft, wenn sie von den beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich und detailliert vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung kantonalen Rechts als solche kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden; es kann aber geltend gemacht werden, dass dessen Anwendung eine Verletzung von Bundesrecht, wie beispielsweise Willkür (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte, darstellt (ATF 143 I 321 E. 6.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig – d.h. willkürlich – oder unter Verletzung von Bundesrecht ermittelt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung ist unzulässig (ATF 147 IV 73 E. 4.1.2).
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Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV):
Die Beschwerdeführer machten geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die beantragten Beweismittel, insbesondere die erneute Anhörung von Personen, abgelehnt habe.
- Grundsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, dass die Behörde sachdienliche und entscheidrelevante Beweisanträge beachtet (ATF 148 II 73 E. 7.3.1). Er beinhaltet jedoch kein Recht auf eine mündliche Anhörung oder auf die Einvernahme von Zeugen. Die Behörde kann die Beweisaufnahme schliessen, wenn sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass weitere Beweismittel ihren Entscheid nicht beeinflussen würden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist nur bei Willkür (Art. 9 BV) zu beanstanden (ATF 145 I 167 E. 4.1).
- Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hat die Beweisanträge abgelehnt, weil die Beschwerdeführer bereits mehrfach Gelegenheit hatten, ihre Argumente vorzubringen und Beweismittel einzureichen. Sie stellten fest, dass die Beschwerdeführer die Wiederanhörung bereits befragter Personen forderten, sich aber zu den Anhörungsprotokollen äussern konnten und das Amt diese Personen in Abwesenheit der Beschwerdeführer anhören durfte. Die Vorinstanz beurteilte die beantragten Anhörungen als weder nützlich noch notwendig, zumal gewisse Tatsachen bereits zugestanden waren. Auch die Beweiskraft der Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers 1 wäre aufgrund ihrer Nähe zu den Beschwerdeführern zu relativieren gewesen. Das Bundesgericht erachtete die Begründung der Vorinstanz als nicht willkürlich und wies die Rüge ab.
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Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens durch Verwendung unzulässiger Beweismittel (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK):
Die Beschwerdeführer behaupteten, dass die Vorinstanz unzulässige Beweismittel, nämlich 1314 von der Arbeitnehmerin eingereichte Fotos, verwertet habe.
- Grundsatz: Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren kann ein grundsätzliches Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel abgeleitet werden (ATF 143 II 443 E. 6.3).
- Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hat explizit festgestellt, dass sie die besagten Fotos nicht als Beweismittel für ihre Entscheidung herangezogen hat. Der Streitgegenstand betreffe auch nicht das Schicksal der Fotos, sondern die verhängte Busse. Die Vorinstanz hat ihre eigene Beweiswürdigung zu den Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin vorgenommen, ohne die Fotos zu erwähnen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Urteilsmotivation der Vorinstanz nicht auf den Fotos basierte. Die blosse Erwähnung, dass die Arbeitnehmerin diese Fotos eingereicht hatte, reiche nicht aus, um eine Verwertung anzunehmen. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
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Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) betreffend Arbeitszeiten:
Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Feststellung der Arbeitszeiten ihrer Angestellten. Sie bestritten, dass C.__ vor September 2018 regelmässig für sie tätig war und kritisierten das festgestellte Stundenvolumen für die Zeit danach.
- Grundsatz: Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne ernsthaften Grund ein wichtiges, den Entscheid beeinflussendes Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aufgrund der erhobenen Beweise unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Die beschwerdeführende Partei muss präzise darlegen, worin die Willkür besteht.
- Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz bestätigte die vom kantonalen Amt festgelegten Arbeitszeiten detailliert. Sie stützte sich dabei auf die substanziellen Aussagen der Arbeitnehmerin, die durch eine Weihnachtskarte von 2008, eine Geburtstagskarte von 2015 (als Beleg für den frühen Arbeitsbeginn), zahlreiche SMS-Nachrichten (betreffend Terminplanung) und die Aussagen von vier Zeugen untermauert wurden. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Agenden (2018-2022) wurden als nachträglich ergänzt und ihre eigenen Planungsdokumente als nicht beweiskräftig erachtet, da SMS-Nachrichten belegten, dass die Arbeitnehmerin ausserhalb der dort aufgeführten Zeiten arbeitete. Auch die Schulrestaurantbelege waren mit den Angaben der Arbeitnehmerin vereinbar. Ein "Chèque-service"-Formular, das 30 Wochenstunden angab, wurde verworfen, da weder der Lohn noch das Eintrittsdatum den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Die vom Arbeitnehmerin parallel ausgeübten Tätigkeiten wurden als mit ihren angegebenen Arbeitszeiten vereinbar erachtet.
- Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Beweismittel akribisch geprüft und die Gründe für deren Berücksichtigung oder Ablehnung dargelegt habe. Die Kritik der Beschwerdeführer erschöpfte sich in einer appellatorischen Darlegung ihrer eigenen Beweiswürdigung und konnte keine Willkür darlegen. Die Rüge wurde abgewiesen.
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Rüge der Verletzung der Bestimmungen über die Auferlegung einer Verwaltungssanktion (Art. 9 LDét):
Die Beschwerdeführer behaupteten, sie hätten den kantonalen Mindestlohn eingehalten, weshalb keine Busse hätte verhängt werden dürfen.
- Grundsatz: Die Busse basiert auf dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und über die Kontrolle der Mindestlöhne nach Normalarbeitsverträgen (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20). Art. 1 Abs. 2 EntsG regelt u.a. die Kontrolle von Arbeitgebern und die Sanktionen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen, die in Normalarbeitsverträgen nach Art. 360a OR festgelegt sind. Der Genfer NAV für die Hauswirtschaft (CTT-EDom) legt in Art. 10 zwingende Mindestlöhne fest, von denen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf (Art. 360d Abs. 2 OR). Bei Verstoss gegen die Mindestlohnbestimmungen kann die kantonale Behörde eine Busse von bis zu CHF 30'000 verhängen (Art. 9 Abs. 2 lit. f EntsG). Die Festsetzung einer Sanktion ist eine Ermessensfrage; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Busse klar unverhältnismässig und willkürlich ist (ATF 147 II 72 E. 8.5.2).
- Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz bestätigte die Lohnunterschreitung von CHF 128'975.47, basierend auf den willkürfrei festgestellten Arbeitszeiten und unbestrittenen Lohnbeträgen. Sie stufte das Verhalten der Beschwerdeführer als schwerwiegend ein. Bei der Bemessung der Busse von CHF 20'000 (2/3 des maximalen gesetzlichen Betrags) berücksichtigte sie die Höhe der Lohnunterschreitung, die vorsätzliche und langjährige (9 Jahre 4 Monate) Praktizierung, die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführer, das Ausbleiben einer Nachzahlung, die nur teilweise Deklaration des Lohns bei den Sozialversicherungen sowie den irregulären Aufenthaltsstatus der Arbeitnehmerin, der den Beschwerdeführern ermöglichte, zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmungen krass zu verletzen. Als mildernder Umstand wurde berücksichtigt, dass ein Teil der Taten unter altem Recht begangen wurde, welches eine Maximalbusse von CHF 5'000 vorsah.
- Das Bundesgericht erachtete die Berücksichtigung von Umständen wie der teilweisen Lohnmeldung bei den Sozialversicherungen und dem fehlenden Ausweis der Arbeitnehmerin als zulässige Kriterien im Rahmen der Ermessensausübung. Es sah keinen Ermessensmissbrauch bei der Festsetzung der Busse von CHF 20'000. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Busse sei übermässig, wurde mangels klarer Begründung von Willkür oder Unverhältnismässigkeit abgewiesen. Die ebenfalls gerügte Verletzung von Art. 39N des Genfer Arbeitsinspektionsgesetzes (LIRT/GE) wurde als unzulässig erachtet, da keine willkürliche Anwendung dargelegt wurde und die Bestimmung im Kontext der Anwendung des EntsG ohnehin nicht primär einschlägig sei.
IV. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eheleute A.__ ab, soweit sie zulässig war.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Verstoss gegen Mindestlöhne: Die Beschwerdeführer haben während über neun Jahren die zwingenden Mindestlöhne des Genfer Normalarbeitsvertrags für die Hauswirtschaft nicht eingehalten, was zu einer Lohnunterschreitung von CHF 128'975.47 führte.
- Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Ablehnung weiterer Beweisanträge durch die Vorinstanz war aufgrund einer nicht willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung zulässig.
- Keine Verwertung unzulässiger Beweise: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht auf von der Arbeitnehmerin eingereichte Fotos stützte, die als unzulässige Beweismittel gerügt wurden.
- Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich: Die Feststellung der Arbeitszeiten durch die Vorinstanz basierte auf einer detaillierten und kohärenten Würdigung vielfältiger Beweismittel (Aussagen, Dokumente, Zeugenaussagen) und war nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer konnten ihre Behauptungen nicht substantiiert belegen und kamen ihrer Aufzeichnungspflicht nicht nach.
- Busse von CHF 20'000 angemessen: Die Busse von CHF 20'000 für die Mindestlohnunterschreitung wurde vom Bundesgericht als verhältnismässig und nicht willkürlich erachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Lohnunterschreitung, der langen Dauer, des vorsätzlichen Handelns, der schlechten Kooperation und weiterer Umstände wie der teilweise nicht gemeldeten Löhne bei Sozialversicherungen und des irregulären Status der Arbeitnehmerin.