Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 26. Januar 2026 (Verfahren 2D_18/2025) betrifft die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken und die Wegweisung aus der Schweiz. Beschwerdeführer ist A.__, ein russisch-israelischer Doppelbürger, vertreten durch Me Stéphane Cecconi. Beschwerdegegner ist das Office cantonal de la population et des migrations des Kantons Genf. Die Vorinstanz war die Chambre administrative der Cour de justice der Republik und des Kantons Genf.
2. SachverhaltA.__, geboren 1994, beantragte im April 2024 eine Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke im Kanton Genf. Er beabsichtigte, Französischkurse auf B2-Niveau zu besuchen, um anschliessend ein Bachelorstudium in Wirtschaft und Management an der Universität Genf zu absolvieren. Sein Lebenslauf wies einen Bachelor-Abschluss in Wirtschaftswissenschaften der Universität St. Petersburg (2016) und zwei Berufserfahrungen in Russland von 2016 bis 2024 aus, zuletzt als Produktmanager.
Das kantonale Amt verweigerte im Oktober 2024 die Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an. Eine Beschwerde beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht Genf wurde im Mai 2025 abgewiesen. Im Juni 2025 legte A._ Beschwerde beim Kantonsgericht ein und erwähnte, sich auch für einen Master in Informationssystemen an der HEC Lausanne beworben zu haben, wo er unter Vorbehalt eines Vorbereitungsjahres zugelassen worden sei. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde im September 2025 ab. Dagegen reichte A._ im Oktober 2025 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptargument der Altersdiskriminierung.
3. Rechtliche Vorprüfung und Zulässigkeit der BeschwerdeDas Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.
3.1 Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen AngelegenheitenGemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht ausgeschlossen, wenn weder Bundes- noch Völkerrecht einen Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung einräumen. Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), welcher die Studienbewilligung regelt ("kann" erteilt werden), ist potestativer Natur und verleiht keinen Rechtsanspruch. Das Bundesgericht bestätigte in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGE 147 I 89 E. 1.1.2), dass die Verweigerung einer solchen Bewilligung grundsätzlich nicht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann. Auch der blosse Umstand, zu einer schutzwürdigen Gruppe (z.B. aufgrund des Alters) zu gehören, begründet keinen potenziellen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 147 I 89 E. 1.1.4). Folglich war dieser Rechtsweg im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
3.2 Zulässigkeit der subsidiären VerfassungsbeschwerdeDa die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen war, war die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) grundsätzlich zulässig. Gemäss Art. 115 BGG ist zur Einreichung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Rechtsprechung (BGE 147 I 89 E. 1.2.3) anerkennt ein solches Interesse, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der angefochtene Entscheid auf einer diskriminierenden Begründung gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) beruht. Dies gilt insbesondere, wenn einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung, auf die er keinen Rechtsanspruch hat, unter Verletzung des Diskriminierungsverbots verweigert wird, es sei denn, der Vorwurf erscheine von vornherein unbegründet.
Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz in ihrer Begründung mehrfach ein vom Gesetz nicht vorgesehenes und auf den ersten Blick diskriminierendes Kriterium – das Alter des Beschwerdeführers – herangezogen (siehe unten). Daher war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Vorinstanz das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt haben könnte, weshalb das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers bejahte. Die Beschwerde genügte auch den Formvorschriften. Die blosse Rückweisung an die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer beantragt, war zulässig, da das Bundesgericht in solchen Fällen nicht selbst in erster Instanz über die Erteilung der Bewilligung entscheiden, sondern der Vorinstanz die erneute Prüfung unter Wahrung ihres Ermessensspielraums überlassen muss (BGE 147 I 89 E. 1.2.5).
4. Materieller PrüfungsrahmenDas Bundesgericht prüft bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Eine unrichtige Anwendung von Bundesgesetzen (wie dem AIG) kann nicht gerügt werden. Die Verletzung von Grundrechten muss zudem gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) klar und detailliert vorgebracht und begründet werden (qualifizierte Rügepflicht). Das Bundesgericht ist zudem an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei unter Verletzung von Verfassungsrecht (z.B. willkürlich) festgestellt worden (Art. 118 BGG). Schliesslich gilt der Grundsatz, dass bei mehreren unabhängigen Begründungen des angefochtenen Entscheids jede einzelne erfolgreich angefochten werden muss, um mit der Beschwerde durchzudringen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
5. Kernpunkt der rechtlichen Argumentation: Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)Der Hauptstreitpunkt war, ob die Verweigerung der Studienbewilligung eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellte und damit Art. 8 Abs. 2 BV verletzte.
5.1 Grundsätze des DiskriminierungsverbotsArt. 8 Abs. 2 BV verbietet Diskriminierung insbesondere aufgrund des Alters. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person rechtlich anders behandelt wird, ausschliesslich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die historisch oder gesellschaftlich als minderwertig oder ausgeschlossen betrachtet wird (BGE 147 I 89 E. 2.1). Die Administrativpraxis, Ausländern über 30 Jahren grundsätzlich keine Studienbewilligung zu erteilen, wurde vom Bundesgericht als diskriminierend und damit verfassungswidrig beurteilt (BGE 147 I 89 E. 2.3 f.).
5.2 Begründung der Vorinstanz und deren Analyse durch das BundesgerichtDas Kantonsgericht hatte die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit zwei Hauptargumenten bestätigt: 1. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung (Bachelor in Wirtschaftswissenschaften, später Master in Informationssystemen) sei keine berufliche Weiterentwicklung, die an seine frühere Ausbildung anknüpfe. 2. A.__, zum Zeitpunkt des kantonalen Entscheids 31 Jahre alt, verfüge bereits über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und beachtliche Berufserfahrung als Produktmanager. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die zusätzliche Ausbildung für den Beschwerdeführer nicht unerlässlich sei, um ausserhalb Russlands eine Anstellung zu finden. Es fügte hinzu: "tout en ajoutant qu'une telle solution valait d'autant plus que ce dernier était déjà âgé de 30 ans" (was sinngemäss bedeutet: "wobei diese Lösung umso mehr gerechtfertigt war, als er bereits 30 Jahre alt war").
Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonalen Richter tatsächlich das Alter des Beschwerdeführers erwähnt und sich auf eine (teilweise überholte) kantonale Rechtsprechung bezogen hatten, welche prinzipiell keine Studienbewilligungen an Gesuchsteller über 30 Jahre mit abgeschlossener Ausbildung erteilte (Urteil des Kantonsgerichts ATA/1096/2021, welches vor BGE 147 I 89 erging).
Entscheidend war jedoch die Erkenntnis des Bundesgerichts, dass die Verweigerung der Bewilligung nicht primär auf dem Alter des Beschwerdeführers beruhte. Die Hauptbegründung des Kantonsgerichts war, dass der Beschwerdeführer bereits über eine Grundausbildung und eine wichtige Berufserfahrung verfüge und die angestrebte Ausbildung in der Schweiz keine Weiterbildung ("perfectionnement"), sondern eine neue Ausbildung darstelle, die er nicht zwingend für eine Arbeitsstelle benötige. Das Bundesgericht hielt fest, dass es weder diskriminierend noch gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstösst, über die Erteilung einer Studienbewilligung unter anderem aufgrund der bereits erworbenen Ausbildung und der gesammelten Berufserfahrung zu entscheiden.
5.3 Ablehnung der Rügen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine angestrebten Studien seien eine neue Grundausbildung und nicht die logische Fortsetzung seines akademischen Weges, der durch die angeblich von ihm geflohenen Konflikte unterbrochen worden sei. Er argumentierte, nach Korrektur dieser "falschen Prämisse" bliebe nur noch sein Alter als Rechtfertigung für die Verweigerung.
Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück: * Die vom Beschwerdeführer angeführten neuen Tatsachen (die angeblichen Konflikte) waren nicht im vorinstanzlichen Entscheid enthalten und wurden von ihm nicht unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 118 BGG) gerügt. Sie konnten daher nicht berücksichtigt werden. * Die Rüge, dass es sich um eine neue Grundausbildung handle, zielte auf die Überprüfung der Anwendung des einfachen Ausländerrechts (Art. 27 AIG) ab. Dies ist im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde, die nur Verfassungsrechtsverletzungen prüft (Art. 116 BGG), nicht zulässig. * Vor allem aber stellt die Verweigerung einer Bewilligung mit der Begründung, es handle sich um eine neue Grundausbildung, keinen diskriminierenden Akt dar.
Da diese Hauptbegründung des Kantonsgerichts (Art der Ausbildung und vorhandene Erfahrung) nicht gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstösst und eine unabhängige, tragende Begründung für den Entscheid darstellt, musste das Bundesgericht die subsidiäre, mit dem Alter begründete Motivation der Vorinstanz nicht vertieft prüfen (Grundsatz der multiplen, unabhängigen Begründungen).
6. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDer Diskriminierungsvorwurf des Beschwerdeführers erwies sich somit als unbegründet. Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.
7. NebenentscheideDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: