Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_172/2025 vom 28. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 5A_172/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Januar 2026 Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend eine Arresteinsprache. Im Kern ging es um die Frage, ob eine von einem Schiedsgericht zugesprochene Forderung im Rahmen eines Arrestverfahrens durchgesetzt werden kann, wenn die Arrestgläubigerin mutmasslich den Finanzsanktionen der Schweiz im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine unterliegt. Die Besonderheit des Verfahrens liegt in der Anwendung des restriktiven Prüfungsmasstabs des Art. 98 BGG bei vorsorglichen Massnahmen.

Verfahrensgeschichte und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, A._ Lda., eine in Angola ansässige Gesellschaft, stellte am 8. Januar 2024 beim Bezirksgericht Aarau ein Arrestgesuch gegen B._ (Beschwerdegegner) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Die Arrestforderung in Höhe von Fr. 368'207.06 zuzüglich Zins basierte auf einem Schiedsurteil des London Court of International Arbitration vom 28. April 2023, welches den Beschwerdegegner zur Zahlung einer Prozessentschädigung verpflichtete. Das Bezirksgericht erliess am 15. Januar 2024 den Arrestbefehl.

Der Beschwerdegegner erhob Einsprache und berief sich auf die Sanktionsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72). Er machte geltend, die Erfüllung der Forderung sei aufgrund dieser Sanktionen unmöglich. Während das Bezirksgericht die Einsprache nur teilweise guthiess und den Arrest im Wesentlichen bestätigte, indem es eine Kontrolle der Arrestgläubigerin durch eine sanktionierte Gesellschaft verneinte (D.__ halte nur 41% der Aktien), gab das Obergericht des Kantons Aargau der Beschwerde des Arrestschuldners am 24. Januar 2025 vollumfänglich statt und hob den Arrestbefehl auf.

Das Obergericht gelangte zur Auffassung, die Arrestgläubigerin stehe unter der Kontrolle eines in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgeführten Unternehmens (D.__) oder des russischen Staates und unterliege somit den Finanzsanktionen nach Art. 15 der Ukraine-Verordnung. Folglich sei es dem Arrestschuldner gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung untersagt, die Forderung zu tilgen. Dieses gesetzliche Zahlungsverbot unvorhersehbarer Dauer führe dazu, dass die Leistung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR nachträglich objektiv unmöglich geworden sei und mithin das Erlöschen der Forderung zur Folge habe. Ein Arrest komme somit mangels einer Arrestforderung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht in Frage. Die Sanktionen seien erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft getreten, weshalb keine verspätete Geltendmachung vorliege.

Gegen diesen Entscheid erhob die A.__ Lda. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts

Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid als Weiterziehungsentscheid betreffend eine Arresteinsprache eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann. Die Anwendung von Bundesrecht sowie die Sachverhaltsfeststellung werden daher nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV). Das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG kommt zur Anwendung, wonach die rechtsuchende Partei präzise darlegen muss, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und worin die Verletzung besteht. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis eines Entscheids unhaltbar ist.

Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht konzentrierte sich auf zwei Hauptfragen: Erstens, ob die vorinstanzliche Annahme der Kontrolle im Sinne der Ukraine-Verordnung willkürlich war, und zweitens, ob die Aufhebung des Arrests im Ergebnis willkürfrei erfolgte.

1. Die Frage der "Kontrolle" gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung

Die Arrestgläubigerin rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bezüglich der Kontrolle gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung sowie eine willkürliche Rechtsanwendung in Bezug auf das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 272 Abs. 1 SchKG).

Rechtlicher Rahmen: Art. 15 Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung sieht vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt sind, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle von Unternehmen und Organisationen befinden, welche wiederum von sanktionierten Personen, Unternehmen oder Organisationen kontrolliert werden. Art. 15 Abs. 2 verbietet die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an solche Personen, Unternehmen und Organisationen. Weder die Verordnung noch das EmbG definieren den Begriff "Kontrolle". Die Auslegungshilfe des SECO (Stand 30. Oktober 2025, Ziff. 1.11) nennt jedoch Kriterien, wann eine Kontrolle vorliegt, wobei sie festhält, dass "insbesondere" anhand dieser Kriterien zu klären ist, ob ein Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird (z.B. Führung der Geschäfte auf einheitlicher Grundlage mit konsolidiertem Abschluss). Ist ein Kriterium erfüllt, wird Kontrolle vermutet, es sei denn, das Gegenteil wird nachgewiesen.

Feststellungen und Würdigung durch das Bundesgericht: Das Obergericht hatte festgestellt, dass die sanktionierte Gesellschaft D._ (gelistet in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung) seit 2005 mit 41% an der Arrestgläubigerin beteiligt ist. Zudem seien Schlüsselpositionen der Geschäftsführung der Arrestgläubigerin von Vertretern des sanktionierten Unternehmens bzw. russischen Staatsbürgern besetzt, was sich aus dem angolanischen Handelsregisterauszug ergebe. Dies werde auch durch eine Aussage des russischen Vize-Finanzministers gestützt, wonach D._ und die angolanischen Behörden Verhandlungen über die künftige Geschäftstätigkeit geführt hätten.

Die Beschwerdeführerin monierte, die russisch klingenden Namen im Handelsregisterauszug belegten keine Vertretung von D.__ oder des russischen Staates und das Obergericht habe das Kriterium des konsolidierten Abschlusses der SECO-Auslegungshilfe nicht berücksichtigt. Des Weiteren sei die Aussage des Vize-Finanzministers kein Beweis für eine Kontrolle.

Das Bundesgericht verneinte Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Angesichts der Beteiligung von 41% durch D._ sei die Annahme, dass die Verwaltungsräte mit russischen Namen tatsächlich russische Staatsangehörige und Vertreter von D._ sind, willkürfrei erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe keine gegenteiligen Beweismittel eingereicht. Bezüglich des Kriteriums des konsolidierten Abschlusses hielt das Bundesgericht fest, dass die SECO-Auslegungshilfe die Kriterien nicht abschliessend nennt ("insbesondere"). Die Kontrolle sei letztlich anhand aller Umstände des Einzelfalles zu klären. Da die Beschwerdeführerin eng mit D.__ verbunden sei und Schlüsselpositionen von Vertretern des sanktionierten russischen Unternehmens besetzt seien, sei die vorinstanzliche Annahme einer sanktionsrechtlichen Kontrolle gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung nicht willkürlich.

2. Die Auswirkungen des Bereitstellungsverbots auf die Arrestforderung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Auffassung des Obergerichts, wonach das Bereitstellungsverbot als gesetzliches Zahlungsverbot zur Folge habe, dass die Arrestforderung erloschen sei (Art. 119 Abs. 1 OR). Sie argumentierte, es sei ihr erlaubt, die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen, und die Rechtsfolge des Forderungserlöschens laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.

Prüfungsweise des Bundesgerichts: Das Bundesgericht vermied es, die Frage des Forderungserlöschens gemäss Art. 119 Abs. 1 OR abschliessend zu beurteilen. Es stellte fest, dass für eine Gutheissung der Beschwerde das Ergebnis des angefochtenen Entscheids (Aufhebung des Arrestbefehls) verfassungswidrig sein müsste. Eine willkürfreie Ersatzbegründung, die vom Obergericht nicht ausdrücklich verworfen wurde, sei ausreichend, um den Entscheid zu halten.

Würdigung des Bereitstellungsverbots und der Arrestfunktion: Das Bundesgericht unterstrich den Sinn und Zweck des Bereitstellungsverbots gemäss Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung: Es soll möglichst weitgehend allen Dritten untersagen, den sanktionierten Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen und unterbindet praktisch jede wirtschaftliche Interaktion mit gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen.

Das Bundesgericht erachtete die Auffassung des Obergerichts, dass das Verbot auch die Zahlung an das Betreibungsamt zu Gunsten einer sanktionierten Gesellschaft erfasst, als vertretbar und keineswegs willkürlich. Eine explizite Ausnahme für Zahlungen an das Betreibungsamt sei nicht ersichtlich. Auch die erst am 15. September 2025 in Kraft getretenen Art. 15 Abs. 2ter lit. c und Abs. 2quater der Ukraine-Verordnung, welche Gutschriften auf gesperrte Konten von Zahlungen aufgrund schiedsgerichtlicher Entscheidungen unter der Bedingung der Sperrung der gutgeschriebenen Beträge erlauben, ändern nichts daran. Eine Zahlung an das Betreibungsamt sei nicht mit einer Gutschrift auf ein gesperrtes Konto gleichzusetzen, und selbst dort blieben die Gelder gesperrt.

Schliesslich betonte das Bundesgericht, dass der Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG eine Sicherungsfunktion entfaltet und den Erfolg einer Vollstreckung sichern soll. Da das Ziel der Ukraine-Verordnung darin besteht, einem sanktionierten Unternehmen den Zugriff auf Vermögenswerte zu erschweren und nicht zu erleichtern, erachtete es das Bundesgericht als nicht willkürlich, in der Verarrestierung von Vermögenswerten zu Gunsten eines sanktionierten Unternehmens eine unerwünschte Hilfestellung bzw. ein verpöntes indirektes Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zu erblicken. Daher sei das Ergebnis des angefochtenen Entscheids, mit welchem die Beschwerde des Schuldners gegen den Arresteinspracheentscheid gutgeheissen wurde, nicht willkürlich.

Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Prüfungsfokus: Das Bundesgericht prüfte den Entscheid des Obergerichts aufgrund von Art. 98 BGG nur auf Verletzungen verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür, da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelte.
  • "Kontrolle" nach Ukraine-Verordnung: Die Annahme des Obergerichts, die Arrestgläubigerin stehe unter der Kontrolle einer sanktionierten russischen Gesellschaft (D._) im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung, wurde vom Bundesgericht als willkürfrei erachtet. Dies wurde mit der 41%-Beteiligung, der Besetzung von Schlüsselpositionen durch russische Staatsangehörige/Vertreter von D._ und der nicht-abschliessenden Natur der SECO-Kriterien begründet.
  • Bereitstellungsverbot und Arrestfunktion: Das Bundesgericht musste nicht abschliessend klären, ob die Forderung erloschen war. Es reichte aus, dass die Aufhebung des Arrests im Ergebnis nicht willkürlich war.
  • Verbotene Hilfestellung: Das Bereitstellungsverbot von Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung zielt darauf ab, jede wirtschaftliche Interaktion mit sanktionierten Einheiten zu verhindern. Die Gewährung eines Arrests zugunsten einer sanktionierten Gesellschaft würde als unerwünschte Hilfestellung oder indirektes Zurverfügungstellen von Vermögenswerten verstanden, was dem Zweck der Sanktionen zuwiderläuft.
  • Ergebnis: Die Aufhebung des Arrests durch das Obergericht war im Ergebnis willkürfrei, da die Gewährung eines Arrests für eine sanktionierte Partei als Widerspruch zu den Zielen der Ukraine-Verordnung angesehen werden kann.