Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_170/2025 vom 30. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_170/2025 vom 30. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im Verfahren 8C_170/2025 über einen Rekurs von A.A.__ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 12. Februar 2025 zu entscheiden. Gegenstand des Rechtsstreits war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) und darauf abgestützte Kinderrenten. Die Beschwerdeführerin verlangte eine volle Invalidenrente ab dem 1. März 2019 ohne Unterbruch sowie volle Kinderrenten, während die IV-Stelle eine ganze Rente vom 1. März 2019 bis 31. August 2019 und eine halbe Rente ab dem 1. September 2019 zugesprochen hatte.

II. Sachverhalt Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war seit 2007 als selbstständige Kinesiologin, Therapeutin und Masseurin tätig. Am 25. September 2018 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Waadt (nachfolgend: die IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, seit Mai 2017 an einer Lyme-Polyarthritis und einer rheumatoiden Polyarthritis zu leiden, was seit dem 22. Juni 2016 zu unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Medizinische Berichte erwähnten neben den somatischen Beschwerden auch eine Anpassungsstörung. Die IV-Stelle beauftragte das Expertisezentrum CEMEDEX mit einem multidisziplinären Gutachten (Rheumatologie, Psychiatrie, allgemeine Innere Medizin), welches am 3. Februar 2022 vorlag. Zudem erfolgte eine ökonomische Analyse für Selbstständigerwerbende. Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Entscheiden vom 14. April und 6. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente vom 1. März bis 31. August 2019 sowie eine halbe Rente ab dem 1. September 2019 zu. Des Weiteren wurden Kinderrenten für ihre beiden Kinder für bestimmte Zeiträume gewährt. Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheide vor dem Kantonsgericht Waadt an, welches die Beschwerden mit Urteil vom 12. Februar 2025 abwies. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin mit einem öffentlich-rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.

III. Rechtliche Grundlagen und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die gerügten Rechtsverletzungen, ausser bei offensichtlichen Rechtsfehlern (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig – was dem Willkürbegriff gemäss Art. 9 BV entspricht (BGE 150 II 346 E. 1.6) – oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 95 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen der kantonalen Rekursinstanz zur Gesundheitsschädigung, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit (soweit sie nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen) sind Tatsachenfeststellungen, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden können (BGE 142 V 178 E. 2.4). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in Widerspruch zu den Akten steht, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein entscheidungserhebliches Element nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder gestützt auf die erhobenen Elemente unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 147 V 35 E. 4.2).

  2. Materielles Invaliditätsrecht und Beweiswert medizinischer Gutachten: Das Urteil verweist umfassend auf die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (vor der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2) sowie des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    • Invaliditätsbegriff: Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
    • Rentenanspruch und Invaliditätsbemessung: Die Grundsätze des Rentenanspruchs und der Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG; Art. 16 ATSG) werden in Erinnerung gerufen, einschliesslich der Besonderheiten bei Selbstständigerwerbenden (Hinweis auf Urteil 8C_1/2020 E. 3.2).
    • Beweiswert von Gutachten: Ein Gutachten, das im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 44 ATSG erstellt wurde, hat volle Beweiskraft, solange keine konkreten Anhaltspunkte an dessen Richtigkeit zweifeln lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Angesichts der von der Rechtsprechung anerkannten Divergenz zwischen einem therapeutischen und einem Gutachtensmandat (BGE 124 I 170 E. 4) kann ein von der Verwaltung oder dem Richter angeordnetes Gutachten nicht allein deshalb in Frage gestellt oder neue Abklärungen angeordnet werden, weil ein oder mehrere behandelnde Ärzte eine andere Meinung vertreten. Dies ist nur der Fall, wenn die behandelnden Ärzte objektiv überprüfbare Elemente anführen, die im Rahmen des Gutachtens ignoriert wurden und ausreichend relevant sind, um dessen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen (Urteil 8C_228/2024 E. 4.2).

IV. Begründung des Bundesgerichts

  1. Würdigung der kantonalen Sachverhaltsfeststellung und des CEMEDEX-Gutachtens: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche dem CEMEDEX-Gutachten volle Beweiskraft beigemessen hatte. Gemäss diesem Gutachten litt die Beschwerdeführerin an einer invalidisierenden seropositiven, nicht-erosiven rheumatoiden Polyarthritis. Ihre Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Massotherapeutin wurde seit dem 22. Juni 2016 als null Prozent eingeschätzt. In einer adaptierten Tätigkeit (ohne lange statische Positionen, ohne physische Anstrengung, ohne repetitive Gelenkbewegungen, insbesondere der Handgelenke und Hände, mit nicht-iterativer Lastaufnahme bis 2,5 kg, ohne Überkopfarbeit oder kniende/hockende Positionen, ohne Arbeit auf Leitern oder Tritten, ohne Ortswechsel und in gemässigter Umgebung) wurde die Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Mai 2019 auf 50 % festgesetzt, unter Berücksichtigung einer Leistungsreduktion von 50 % aufgrund von Arthralgien und der mit der entzündlichen Erkrankung verbundenen Müdigkeit. Psychiatrisch und internistisch wurde die Arbeitsfähigkeit als vollständig beurteilt. Die Vorinstanz hatte die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Meinungen der behandelnden Ärzte die Einschätzung der Experten nicht widerlegen konnten.

  2. Ablehnung der spezifischen Rügen der Beschwerdeführerin (Willkürrügen):

    • Behandlungswechsel: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, sie habe erst im August 2023 einen Behandlungswechsel akzeptiert. Das Bundesgericht verneinte Willkür: Die Beschwerdeführerin wurde zwar seit 2017 mit Plaquenil behandelt, hatte aber lange Zeit eine zusätzliche Methotrexat-Therapie abgelehnt. Die von Dr. E.__ im August 2023 eingeführte Behandlung mit Leflunomid stellte einen neuen Behandlungsansatz dar, wie vom Kantonsgericht korrekt festgestellt.
    • Arbeitsfähigkeitsangabe: Die Beschwerdeführerin bestritt, bei der Expertise eine Arbeitsfähigkeit von 30 % angegeben zu haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass sie dies gegenüber der psychiatrischen Gutachterin erklärt hatte, was mit ihren ursprünglichen Angaben im Leistungsgesuch übereinstimmte. Eine spätere Angabe von 20 % bei einem anderen Gutachter änderte nichts an der willkürfreien Feststellung.
    • Bericht von Dr. E.__ vom 15. Dezember 2023: Die Beschwerdeführerin behauptete, dieser Bericht widerlege das Gutachten. Das Bundesgericht stellte fest, dass Dr. E.__ das gleiche Diagnosebild bestätigte und ähnliche Symptome beschrieb wie die Experten. Die Notwendigkeit eines Behandlungswechsels war bereits von der rheumatologischen Gutachterin erwähnt worden. Der Bericht identifizierte keine neuen, objektiv überprüfbaren Elemente, die von den CEMEDEX-Experten ignoriert worden wären. Ein vorübergehender Krankheitsschub im Dezember 2023 stellte die Gesamtbeurteilung des Gutachtens nicht in Frage.
    • Hausbesuchsbeurteilung vom 22. August 2023: Dieser Bericht, erstellt im Rahmen einer Hilflosenentschädigungsabklärung, gab lediglich die Äusserungen der Beschwerdeführerin wieder und stammte nicht von einem Arzt. Er war ungeeignet, die fundierte Einschätzung der CEMEDEX-Experten zu widerlegen, die Schmerzen und Müdigkeit bereits durch eine 50%ige Leistungsreduktion berücksichtigt hatten.
    • Ökonomische Analyse für Selbstständigerwerbende vom 25. Juli 2022: Die Beschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, inwiefern diese Analyse eine andere Arbeitsfähigkeit stützen sollte. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine ökonomische Analyse nicht dazu dient, den Gesundheitszustand eines Versicherten zu beurteilen.
    • Kognitive Störungen: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe ihre kognitiven Störungen willkürlich als nach den IV-Entscheiden aufgetreten und somit als nicht relevant angesehen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Haltung: Die gemachten geltend gemachten neurokognitiven Störungen im Zusammenhang mit neueren COVID-19-Infektionen (September 2023, Juli 2024) traten gemäss den eigenen medizinischen Berichten der Beschwerdeführerin nach den angefochtenen IV-Entscheiden auf. Es handelte sich um neue Gesundheitsschädigungen, die im Rahmen einer neuen Leistungsanmeldung geltend gemacht werden können, jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen waren (Grundsatz des massgebenden Sachverhalts, BGE 144 V 210 E. 4.3.1).
  3. Ablehnung der generellen Rüge gegen das CEMEDEX-Gutachten: Die Beschwerdeführerin bestritt generell den Beweiswert des CEMEDEX-Gutachtens.

    • Das Bundesgericht stellte fest, dass die rheumatologische Gutachterin ihre Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Mai 2019 nicht allein auf den Bericht von Dr. D._ vom selben Tag stützte. Vielmehr führte sie eine umfassende klinische Untersuchung durch, beschrieb detailliert ihre Beobachtungen und die Schmerzen der Beschwerdeführerin und berücksichtigte auch ihre eigenen Befunde, die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie Röntgenbilder (die unter anderem das Fehlen von Erosionen zeigten). Dr. D._ selbst bestätigte später (21. August 2020) die geringe Aktivität der Krankheit. Die im Mai 2019 vorgeschlagenen weiteren Untersuchungen wurden im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt.
    • Der angeführte Widerspruch zwischen einer guten Plaquenil-Wirkung und der Notwendigkeit einer besseren Behandlung war gemäss Bundesgericht kein Widerspruch, sondern die Feststellung, dass trotz positiver Effekte noch effektivere Behandlungen denkbar waren, die die Beschwerdeführerin jedoch aus Angst vor Nebenwirkungen ablehnte.
    • Die Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. G._, Dr. H._, Dr. I._, Dr. J._) waren entweder summarisch, unbegründet, nahmen keine Stellung zum Gutachten oder brachten keine neuen, objektiv relevanten und ignorierten Elemente vor, welche die Schlussfolgerungen des CEMEDEX-Gutachtens ernsthaft in Frage stellen könnten. Sie stellten reine divergierende Meinungen dar, die nach der Rechtsprechung nicht ausreichten, um ein Administrativgutachten zu widerlegen. Insbesondere war das Attest von Dr. D.__ vom 11. Januar 2022 über eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit unbegründet.
    • Vor diesem Hintergrund bestätigte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz willkürfrei und gestützt auf das beweiskräftige CEMEDEX-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsreduktion von 50% in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 16. Mai 2019 angenommen hatte. Da keine Anhaltspunkte für eine neue Expertise vorlagen, wurde auch die Ablehnung eines neuen Gutachtens durch antizipierte Beweiswürdigung als korrekt erachtet (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Die Einkommensvergleiche der Vorinstanz wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert beanstandet.

V. Fazit und Urteil des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies den Rekurs der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Die Feststellung eines Invaliditätsgrades von rund 50 % ab dem 1. September 2019 und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie entsprechend angepasste Kinderrenten wurde bestätigt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2019 zusteht. Entscheidend war die Anerkennung des multidisziplinären CEMEDEX-Gutachtens, welches eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 16. Mai 2019 attestierte. Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und der mangelnden Berücksichtigung von Arztberichten, wurden als unbegründet abgewiesen. Das Gericht betonte den hohen Beweiswert von Administrativgutachten und die strengen Anforderungen an deren Widerlegung durch behandelnde Ärzte, die objektiv überprüfbare und ignorierte Elemente aufzeigen müssten. Neu aufgetretene Gesundheitsprobleme (kognitive Störungen nach COVID-19-Infektionen) wurden aufgrund des Prinzips des massgebenden Sachverhalts als nicht relevant für den vorliegenden Streitgegenstand erachtet.