Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_170/2025 vom 30. Januar 2026
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im Verfahren 8C_170/2025 über einen Rekurs von A.A.__ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 12. Februar 2025 zu entscheiden. Gegenstand des Rechtsstreits war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) und darauf abgestützte Kinderrenten. Die Beschwerdeführerin verlangte eine volle Invalidenrente ab dem 1. März 2019 ohne Unterbruch sowie volle Kinderrenten, während die IV-Stelle eine ganze Rente vom 1. März 2019 bis 31. August 2019 und eine halbe Rente ab dem 1. September 2019 zugesprochen hatte.
II. Sachverhalt Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war seit 2007 als selbstständige Kinesiologin, Therapeutin und Masseurin tätig. Am 25. September 2018 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Waadt (nachfolgend: die IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, seit Mai 2017 an einer Lyme-Polyarthritis und einer rheumatoiden Polyarthritis zu leiden, was seit dem 22. Juni 2016 zu unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Medizinische Berichte erwähnten neben den somatischen Beschwerden auch eine Anpassungsstörung. Die IV-Stelle beauftragte das Expertisezentrum CEMEDEX mit einem multidisziplinären Gutachten (Rheumatologie, Psychiatrie, allgemeine Innere Medizin), welches am 3. Februar 2022 vorlag. Zudem erfolgte eine ökonomische Analyse für Selbstständigerwerbende. Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Entscheiden vom 14. April und 6. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente vom 1. März bis 31. August 2019 sowie eine halbe Rente ab dem 1. September 2019 zu. Des Weiteren wurden Kinderrenten für ihre beiden Kinder für bestimmte Zeiträume gewährt. Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheide vor dem Kantonsgericht Waadt an, welches die Beschwerden mit Urteil vom 12. Februar 2025 abwies. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin mit einem öffentlich-rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
III. Rechtliche Grundlagen und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die gerügten Rechtsverletzungen, ausser bei offensichtlichen Rechtsfehlern (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig – was dem Willkürbegriff gemäss Art. 9 BV entspricht (BGE 150 II 346 E. 1.6) – oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 95 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen der kantonalen Rekursinstanz zur Gesundheitsschädigung, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit (soweit sie nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen) sind Tatsachenfeststellungen, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden können (BGE 142 V 178 E. 2.4). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in Widerspruch zu den Akten steht, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein entscheidungserhebliches Element nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder gestützt auf die erhobenen Elemente unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 147 V 35 E. 4.2).
Materielles Invaliditätsrecht und Beweiswert medizinischer Gutachten: Das Urteil verweist umfassend auf die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (vor der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2) sowie des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
IV. Begründung des Bundesgerichts
Würdigung der kantonalen Sachverhaltsfeststellung und des CEMEDEX-Gutachtens: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche dem CEMEDEX-Gutachten volle Beweiskraft beigemessen hatte. Gemäss diesem Gutachten litt die Beschwerdeführerin an einer invalidisierenden seropositiven, nicht-erosiven rheumatoiden Polyarthritis. Ihre Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Massotherapeutin wurde seit dem 22. Juni 2016 als null Prozent eingeschätzt. In einer adaptierten Tätigkeit (ohne lange statische Positionen, ohne physische Anstrengung, ohne repetitive Gelenkbewegungen, insbesondere der Handgelenke und Hände, mit nicht-iterativer Lastaufnahme bis 2,5 kg, ohne Überkopfarbeit oder kniende/hockende Positionen, ohne Arbeit auf Leitern oder Tritten, ohne Ortswechsel und in gemässigter Umgebung) wurde die Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Mai 2019 auf 50 % festgesetzt, unter Berücksichtigung einer Leistungsreduktion von 50 % aufgrund von Arthralgien und der mit der entzündlichen Erkrankung verbundenen Müdigkeit. Psychiatrisch und internistisch wurde die Arbeitsfähigkeit als vollständig beurteilt. Die Vorinstanz hatte die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Meinungen der behandelnden Ärzte die Einschätzung der Experten nicht widerlegen konnten.
Ablehnung der spezifischen Rügen der Beschwerdeführerin (Willkürrügen):
Ablehnung der generellen Rüge gegen das CEMEDEX-Gutachten: Die Beschwerdeführerin bestritt generell den Beweiswert des CEMEDEX-Gutachtens.
V. Fazit und Urteil des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies den Rekurs der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Die Feststellung eines Invaliditätsgrades von rund 50 % ab dem 1. September 2019 und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie entsprechend angepasste Kinderrenten wurde bestätigt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2019 zusteht. Entscheidend war die Anerkennung des multidisziplinären CEMEDEX-Gutachtens, welches eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 16. Mai 2019 attestierte. Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und der mangelnden Berücksichtigung von Arztberichten, wurden als unbegründet abgewiesen. Das Gericht betonte den hohen Beweiswert von Administrativgutachten und die strengen Anforderungen an deren Widerlegung durch behandelnde Ärzte, die objektiv überprüfbare und ignorierte Elemente aufzeigen müssten. Neu aufgetretene Gesundheitsprobleme (kognitive Störungen nach COVID-19-Infektionen) wurden aufgrund des Prinzips des massgebenden Sachverhalts als nicht relevant für den vorliegenden Streitgegenstand erachtet.