Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 30. Januar 2026 betrifft eine öffentlich-rechtliche Beschwerde von A.A._ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 30. Juni 2025. Streitgegenstand ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) im Grad "leicht". Die Vorinstanz hatte den Anspruch verneint, und das Bundesgericht hat die Beschwerde der A.A._ abgewiesen.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin, die seit 2007 als selbstständige Kinesiologin, Therapeutin und Masseurin tätig war, stellte am 25. September 2018 einen Antrag auf IV-Leistungen. Sie begründete diesen mit einer Lyme-Polyarthritis und einer im Mai 2017 diagnostizierten rheumatoiden Polyarthritis sowie einer Anpassungsstörung. Gestützt auf ein multidisziplinäres CEMEDEX-Gutachten (Rheumatologie, Psychiatrie, allgemeine Innere Medizin vom 3. Februar 2022) gewährte ihr die IV-Stelle Waadt mit Entscheidungen vom 14. April und 6. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente vom 1. März bis 31. August 2019 und eine halbe Rente ab dem 1. September 2019. Das Kantonsgericht Waadt wies die dagegen erhobenen Beschwerden am 12. Februar 2025 ab, und das Bundesgericht bestätigte dies mit einem am selben Tag ergangenen Urteil (8C_170/2025).
Am 13. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung wurde ein Hausbesuchsbericht vom 22. August 2023 erstellt. Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 lehnte die IV-Stelle die Gewährung einer Hilflosenentschädigung ab. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid am 30. Juni 2025. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesgericht mit dem Hauptantrag, ihr ab dem 1. Februar 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Subsidiär beantragte sie die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung.
3. Anwendbares Recht und Rechtsgrundlagen
3.1. Übergangsrechtliche Bestimmungen Das Bundesgericht hält fest, dass aufgrund der laufenden Weiterentwicklung der IV das revidierte IVG, IVV und ATSG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden. Da ein allfälliger Anspruch frühestens ab Februar 2022 entstehen könnte (Art. 48 Abs. 1 IVG), hat die Vorinstanz zu Recht das neue Recht angewendet (E. 3.2).
3.2. Rechtliche Definition der Hilflosigkeit und Abgrenzung von Sach- und Rechtsfragen Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 9 ATSG gilt als hilflos, wer wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, um alltägliche Lebensverrichtungen vorzunehmen. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist die Hilflosigkeit leicht, wenn der Versicherte – selbst mit Hilfsmitteln – regelmässig und in erheblichem Mass Hilfe Dritter benötigt für: * mindestens zwei alltägliche Lebensverrichtungen (lit. a); * eine ständige persönliche Überwachung (lit. b); * dauernd besonders aufwendige Pflege (lit. c); * erhebliche und regelmässige Dienstleistungen Dritter, um infolge schwerer Sinnes- oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung soziale Kontakte aufrechtzuerhalten (lit. d); * oder eine dauernde Begleitung zur Bewältigung der Lebensnotwendigkeiten im Sinne von Art. 38 IVV (lit. e).
Die korrekte Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüft (Art. 95 lit. a BGG). Demgegenüber sind die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen einer versicherten Person bei der Verrichtung von alltäglichen Lebensverrichtungen, die auf medizinischen Abklärungen und Hausbesuchsberichten beruhen, Sachfragen. Diese prüft das Bundesgericht nur, ob sie offensichtlich unrichtig sind, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (E. 3.3.2).
4. Beweiswürdigung des Hausbesuchsberichts
4.1. Rügen der Beschwerdeführerin und anwendbare Grundsätze Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des Hausbesuchsberichts vom 22. August 2023, auf den sich die IV-Stelle und das kantonale Gericht gestützt haben. Sie behauptet, die Enquêtrice habe mehrere ihrer Angaben zu Schwierigkeiten beim "Ankleiden und Auskleiden" und "Körperpflege" sowie zum Bedarf an dauernder Begleitung nicht protokolliert. Zudem habe die Enquêtrice die entzündliche Natur ihrer rheumatischen Erkrankung, die einen schwankenden Hilfebedarf bedinge, unzureichend berücksichtigt. Sie beruft sich ferner auf schriftliche Zeugenaussagen ihres Ex-Mannes und ihrer Töchter.
Das Bundesgericht erinnert an seine Rechtsprechung, wonach ein am Wohnort durchgeführter Hausbesuch in der Regel eine geeignete und ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Hilflosigkeit darstellt. Entscheidend ist, dass der Bericht von einer qualifizierten Person erstellt wird, die mit den räumlichen Gegebenheiten und den medizinisch diagnostizierten Einschränkungen vertraut ist. Die Angaben der versicherten Person sind zu berücksichtigen, und abweichende Meinungen müssen festgehalten werden. Der Bericht muss schlüssig, begründet und ausreichend detailliert sein und den vor Ort festgestellten Gegebenheiten entsprechen. Ist der Bericht eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, kann der Richter die Einschätzung des Verfassers nur in Frage stellen, wenn diese offensichtlich auf manifesten Fehlern beruht (ATF 130 V 61 E. 6.1; E. 4.2).
4.2. Anwendung im vorliegenden Fall Die kantonalen Richter haben zu Recht festgestellt, dass der Hausbesuchsbericht die genannten Anforderungen erfüllt. Er erwähnt die Erkrankungen, deren Entwicklung und die medizinisch attestierten funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Die Enquêtrice hat die Schwierigkeiten in allen Alltagsaktivitäten beschrieben und die Gründe dargelegt, warum sie keinen Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen oder die Bewältigung der Lebensnotwendigkeiten annahm. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Enquêtrice habe weitere Einschränkungen nicht protokolliert, wird als unsubstantiiert abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihren früheren Stellungnahmen nicht über Lücken im Bericht beschwert. Erst im Rahmen ihrer kantonalen Beschwerde begann sie, umfassendere funktionelle Schwierigkeiten geltend zu machen. Die schriftlichen Atteste von Angehörigen (im Juni 2024, nach der Ablehnung durch die IV-Stelle erstellt) besitzen keine ausreichende Beweiskraft, um den Hausbesuchsbericht in Frage zu stellen. Auch die schwankende Natur der rheumatoiden Polyarthritis wurde berücksichtigt; die Enquêtrice hielt fest, dass die Schmerzen am Tag des Besuchs mittelmässig waren, was einem allgemeinen Durchschnittszustand entspricht (E. 4.3). Die Kritik am Hausbesuchsbericht ist somit unbegründet.
5. Prüfung der Hilflosigkeit im Grad "leicht"
5.1. Bedarf bei "Ankleiden und Auskleiden" und "Körperpflege" (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV)
5.1.1. Massgebende Kriterien Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen massgebend sind: Ankleiden und Auskleiden; Aufstehen, Sitzen und Niederlegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung im Hause und ausser Haus sowie Pflege von Kontakten (ATF 133 V 450 E. 7.2; 127 V 94 E. 3c). Für einen Hilfebedarf bei einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist es nicht erforderlich, dass die versicherte Person für alle oder die meisten Teilfunktionen Hilfe benötigt; es genügt, wenn sie für eine einzige Teilfunktion regelmässig und erheblich Hilfe Dritter braucht (ATF 148 V 28 E. 6.5.1). Die Hilfe ist regelmässig, wenn der Versicherte sie täglich benötigt oder benötigen könnte, und erheblich, wenn der Versicherte mindestens eine Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung nicht mehr oder nur mit übermässigem Aufwand oder in ungewöhnlicher Weise ausführen kann, oder aufgrund seines psychischen Zustands nicht ohne besondere Anregung (E. 5.1).
5.1.2. Ankleiden und Auskleiden Die Beschwerdeführerin behauptet, insbesondere im Winter, einen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf beim Ankleiden zu haben. Sie verweist auf die Atteste ihrer Töchter und ärztliche Berichte. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin der Enquêtrice gegenüber angegeben hatte, sich dank Anpassung ihrer Garderobe (Vermeidung kleiner Knöpfe, Verwendung von Schnürsenkeln an Reissverschlüssen) autonom anziehen zu können. Für Schuhe benutze sie immer einen Schuhlöffel. Diese Feststellungen aus dem Hausbesuchsbericht sind nicht willkürlich. Auch die Aussage, es sei im Winter "komplizierter", sich anzuziehen, bedeute nicht, dass sie die Hilfe Dritter benötige. Die Beschwerdeführerin kann somit, auch mit Hilfsmitteln, ihre Kleidung und Schuhe selbstständig anziehen. Die Ärztin E.__ habe die von der Beschwerdeführerin entwickelten Strategien bestätigt. Die Atteste der Töchter haben nur begrenzte Beweiskraft und decken sich weitgehend mit den Feststellungen der Enquêtrice. Das Bundesgericht verneint einen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf für "Ankleiden und Auskleiden" (E. 5.2.2).
5.1.3. Körperpflege Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige Hilfe für Manicure, Pedicure, Epilation, Make-up und Coiffure, sowie zum Entleeren der Zahnpastatube und Auftragen von Körpercreme. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Hilflosenmeldung nur einmal im Monat Hilfe für den Zahnpastatuben-Schlüssel und monatlich bzw. zweimal monatlich für Pedicure und Manicure beantragte. Diese Hilfe sei offensichtlich nicht täglich. Das Auftragen von Körpercreme erfolgt zweimal wöchentlich. Das Haarefrisieren erfolgt mit einem adaptierten Kamm, und einfache Frisuren kann sie selbst machen. Für Make-up wurde weder in der Anmeldung noch im Hausbesuch Hilfe beantragt. Die Atteste der Töchter oder ärztliche Gutachten widerlegen die Feststellungen der Vorinstanz nicht. Das Bundesgericht schliesst, dass kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf für "Körperpflege" besteht und die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV nicht erfüllt sind (E. 5.3.2).
5.2. Bedarf einer dauernden Begleitung zur Bewältigung der Lebensnotwendigkeiten (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV i.V.m. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV)
5.2.1. Massgebende Kriterien Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt auch als hilflos, wer zu Hause lebt und wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd einer Begleitung bedarf, um die Lebensnotwendigkeiten zu bewältigen. Die Hilflosigkeit ist leicht, wenn die Person dauernd nur eine solche Begleitung benötigt. Art. 38 Abs. 1 IVV präzisiert, dass der Bedarf an Begleitung zur Bewältigung der Lebensnotwendigkeiten besteht, wenn ein volljähriger Versicherter nicht in einer Institution lebt, aber wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht: * selbstständig leben kann ohne Begleitung Dritter (lit. a); * die Lebensnotwendigkeiten bewältigen und soziale Kontakte aufrechterhalten kann ohne Begleitung Dritter (lit. b); * oder ein erhebliches Risiko einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt vermeiden kann (lit. c). Nur die regelmässig notwendige Begleitung wird berücksichtigt (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung umfasst weder die Hilfe für die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch Pflege oder persönliche Überwachung. Es handelt sich um eine komplementäre und eigenständige Hilfe, die bei physischen, psychischen oder mentalen Beeinträchtigungen direkt oder indirekt erbracht werden kann. Bei Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV geht es um die eigenständige Bewältigung des Alltags, z.B. bei der Tagesstrukturierung, der Bewältigung alltäglicher Situationen oder der Haushaltsführung. Gemäss Rz. 2012 des Kreisschreibens über die Hilflosenentschädigung (KSHE) des BSV ist eine Begleitung regelmässig, wenn sie durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche über einen Zeitraum von drei Monaten notwendig ist. Diese Definition hat das Bundesgericht anerkannt (ATF 133 V 450 E. 6.2; E. 6.1).
5.2.2. Anwendung im vorliegenden Fall Die Beschwerdeführerin behauptet, sie könne leichte Hausarbeiten (Essenszubereitung, Reinigung, Wäsche, Einkäufe, Abfallentsorgung) nicht erledigen und benötige Hilfe bei schweren Hausarbeiten, die nicht nur punktuell anfielen. Auch für die Medikamentenverwaltung und Terminplanung sei Hilfe nötig. Sie kritisiert, dass die Dauer der Hilfe durch ihre Töchter und ihren Ex-Ehemann (je 5-8 Stunden pro Woche) nicht berücksichtigt worden sei.
Gemäss Hausbesuchsbericht kann die Beschwerdeführerin harte Lebensmittel schneiden, wobei sie zu Hause adaptierte Hilfsmittel benutzt. Sie kann Mahlzeiten bis zu 15 Minuten zubereiten, reinigt Gemüse, schält Karotten im Sitzen, und spült Geschirr in Etappen. Für die Hausreinigung nutzt sie einen Saugroboter, und eine Tochter putzt alle 14 Tage feucht. Das Badezimmer kann sie selbst reinigen, benötigt aber Hilfe für kraftaufwendige Arbeiten, wiederholte Bewegungen oder Arbeiten auf einem Schemel. Bettwäsche kann sie abziehen, aber nicht neu beziehen. Leichte Einkäufe erledigt sie selbst, schwere lässt sie liefern oder wird begleitet. Die Wäsche besorgt sie selbst (mit Hilfsmitteln und Lift zur Waschküche), benötigt aber Hilfe beim Zusammenlegen grosser Stücke und beim Bügeln. Die Enquêtrice schlussfolgerte, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag bewältigen kann, indem sie Aufgaben aufteilt und Pausen macht, und dass sie Hilfe für kraftaufwendige, langandauernde oder repetitive Arbeiten benötigt. Sie sei autonom bei der Tagesorganisation, Terminverwaltung, administrativen Aufgaben und der Bewältigung von Unvorhergesehenem. Sie könne kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen und Medikamente autonom einnehmen. Die Hilfe ihrer Tochter sei unregelmässig (einmal pro Woche bis alle zwei Wochen), was mit punktueller Hilfe für mühsamere Arbeiten vereinbar ist. Die Zeugenaussagen der Angehörigen über die Dauer der Hilfe reichen nicht aus, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich zu erachten. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet (E. 6.3).
6. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz in einer willkürfreien Beweiswürdigung entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: