Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen:
Bundesgericht, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 9C_74/2025 vom 2. Februar 2026
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Josée Costa * Beschwerdegegner: Office de l'assurance-invalidité du canton de Genève (IV-Stelle Genf)
Gegenstand: Invalidenversicherung (Invaliditätsbemessung), Revision einer Invalidenrente.
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Der 1974 geborene Beschwerdeführer A.__ war als Empfangs- und Sicherheitsangestellter in einem Teilzeitpensum (50% und 25-30%) tätig. Am 20. November 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (IV) an, da er seit dem 2. Juli 2017 aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden (Bandrupturen an einer Schulter, Diskopathien, Hernien und Meniskusprobleme an den Knien) seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Im Mai 2020 unterzog er sich einer Schulteroperation.
Gestützt auf die im Rahmen der Untersuchung eingeholten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere jene der orthopädischen Chirurgen Dr. B._ und Dr. C._, sprach die IV-Stelle Genf dem Versicherten mit Entscheid vom 4. Mai 2022 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 zu. Dieser Entscheid wurde jedoch von der Sozialversicherungsabteilung des Genfer Appellationsgerichts (Cour de justice) am 30. Juni 2022 aufgehoben, welche die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückwies.
In der Folge forderte die IV-Stelle erneut die Stellungnahmen von Dr. B._ und Dr. C._ an. Zusätzlich beauftragte sie das Centre médical d'expertise de Fribourg (CEMEDEX S.A.) mit der Erstellung eines rheumatologischen und orthopädischen Gutachtens. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen fest: Status nach Arthroskopie der linken Schulter mit moderater akromioklavikulärer Arthrose, Schmerzen der rechten Schulter infolge einer nicht-transfixierenden fissuralen Tendinopathie und Kalkablagerungen des Musculus subscapularis, zervikale Schmerzen aufgrund einer Diskopathie ohne Ausstrahlung in die oberen Gliedmassen, Kniebeschwerden degenerativer Genese mit Meniskusriss rechts, Lumbalgien aufgrund einer Lumbararthrose L3/L4 und L4/L5 mit distaler Austrocknung, zirkumferentieller Diskopathie und Faserringriss, links paramedianer Bandscheibenvorwölbung L3/L4, links foraminaler Bandscheibenvorwölbung L4/L5, hypomobiler Bandscheibe in L5-S1 mit linksseitiger Hemisakralisation L5 und erosiver Arthropathie L2/L3 und L3/L4, sowie Adipositas. Gemäss den Experten hinderten diese Beeinträchtigungen den Versicherten seit dem 2. Juli 2017 an der Ausübung seines Wachmannberufs, schränkten ihn jedoch nur von Mai bis Oktober 2020 an der Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein (gemäss Gutachten von Dr. D._ und Dr. E._ vom 15. Januar 2024).
Basierend auf diesem Gutachten sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. Mai 2024 erneut eine ganze Rente zu, jedoch nur für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Januar 2021.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Genfer Appellationsgericht ein, welches diese am 23. Dezember 2024 abwies.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte A.__ an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung. Er focht im Wesentlichen den Beweiswert und die Überzeugungskraft des Gutachtens an, auf welchem die Vorinstanzen ihre Schlussfolgerungen stützten.
II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Streitgegenstand und Prüfungsrahmen: Der Kern der Auseinandersetzung betrifft die Revision (Einstellung) der ganzen Rente des Beschwerdeführers nach dem 31. Januar 2021 gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Im Vordergrund stand die Frage, ob das kantonale Gericht die medizinischen Beweismittel, insbesondere das CEMEDEX-Gutachten, willkürlich gewürdigt hat. Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig festgestellt und die Behebung des Mangels ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2. Allgemeine Rechtsgrundlagen: Das Bundesgericht verweist auf die von der Vorinstanz korrekt dargelegte Rechtsprechung zur Rolle der Ärzte (ATF 140 V 193 E. 3.2), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und dem Beweiswert medizinischer Unterlagen (ATF 143 V 124 E. 2.2.2), insbesondere von Gutachten in Verwaltungsverfahren (ATF 135 V 465 E. 4.4) und von Berichten der behandelnden Ärzte (ATF 135 V 465 E. 4.5 und 4.6). Es stellt fest, dass die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV ("Weiterentwicklung der IV") keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall haben.
3. Rügen des Beschwerdeführers und deren Würdigung durch das Bundesgericht:
3.1. Willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs: Der Beschwerdeführer warf der kantonalen Gerichtsbarkeit vor, sich auf das Gutachten vom 15. Januar 2024 gestützt zu haben, dessen Beweiswert und Überzeugungskraft er bestreitet. Er beanstandete, dass die medizinischen Unterlagen, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, auch psychischer Natur, belegten, nicht berücksichtigt worden seien. Er argumentierte, dass das kantonale Gericht unter diesen unsicheren Umständen nicht ohne Anordnung eines (neuen) Gutachtens oder einer beruflichen Beobachtungsphase hätte entscheiden dürfen, um die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu überprüfen.
Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass das CEMEDEX-Gutachten die Anforderungen für die Zuerkennung vollen Beweiswertes erfüllte. Sie hatte die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der Qualifikation der Experten und angeblicher Mängel des Gutachtens (Widersprüche, mangelnde Begründung, Inkonsistenzen, Fehler in Bezug auf Ursache und Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit sowie die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit) analysiert und verworfen.
3.2. Qualifikation der Gutachter: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Gutachter von CEMEDEX S.A. hätten die Anforderungen für eine solche Begutachtung nicht erfüllt, insbesondere weil Dr. E._ keinen FMH-Spezialarzttitel in Rheumatologie besitze und Dr. D._ nicht über die SIM-Zertifizierung (Swiss Insurance Medicine) im Sinne von Art. 7m Abs. 2 IVV verfüge.
Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie (SGR) eine anerkannte Facharztausbildung, nicht zwingend den FMH-Titel, verlangen. Dr. E._ habe seinen in Frankreich erworbenen Facharzttitel in Rheumatologie in der Schweiz anerkannt bekommen (durch die MEBEKO am 30. November 2016), was vor der Begutachtung erfolgte. Der FMH-Spezialarzttitel sei ohnehin keine Gültigkeitsvoraussetzung für ein medizinisches Gutachten (Art. 7m Abs. 1 lit. a IVV). Bezüglich der SIM-Zertifizierung von Dr. D._ sei darauf hingewiesen, dass den Experten eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der IVV-Änderung vom 3. November 2021 (1. Januar 2022) zur Erlangung dieser Zertifizierung eingeräumt werde. Der Einwand war somit unbegründet.
3.3. Inhaltliche Mängel des Gutachtens: Der Beschwerdeführer kritisierte die "relativ knappe" Begründung der Gutachtensschlussfolgerungen und die angeblich oberflächliche Durchsicht der medizinischen Akten durch die Experten. Er behauptete, die Gutachter hätten ihre Einschätzung (Arbeitsunfähigkeit von Mai bis November 2020) auf fehlerhafte Prämissen gestützt (Arbeitsunfähigkeit infolge eines Sturzes statt einer Schlägerei im Jahr 2017 und nicht zum Zeitpunkt der Schulteroperation im Jahr 2020), wodurch die gesamte präoperative Phase ausser Acht gelassen worden sei. Des Weiteren hätten sie die progressive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2017 nicht berücksichtigt. Er monierte, die Ärzte von CEMEDEX S.A. hätten das Ende der Arbeitsunfähigkeit per 30. November 2020 lediglich mit dem Ablauf einer sechsmonatigen postoperativen Genesungsphase begründet, während Dr. C._ im Folgemonat von einer noch nicht stabilisierten Situation gesprochen habe. Zudem habe sich Dr. D._ in seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit widersprochen (mal 80%, mal 100%). Neue medizinische Unterlagen (MRT-Bericht vom 10. September 2024 und Attest von Dr. F.__ vom 28. Oktober 2024) würden die Verschlechterung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden und eines langjährigen Angstzustandes belegen, die schon viel früher hätten untersucht werden müssen.
Das Bundesgericht wies auch diese Rügen als unbegründet zurück. Die meisten dieser Einwände seien bereits vorinstanzlich vorgebracht und dort gebührend beantwortet worden. Die erneute Vorbringung ohne direkte Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz stelle eine appellatorische Argumentation dar, auf die das Bundesgericht grundsätzlich nicht eintritt (ATF 140 III 264 E. 2.3). * Die Behauptung einer "knappen Begründung" widerlege nicht die Feststellung der Vorinstanz, dass die Schlussfolgerungen durch Elemente wie die beruhigenden klinischen Untersuchungen, die Berücksichtigung der Beschwerden des Versicherten bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen oder die Inkonsistenzen zwischen den Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdeführers gerechtfertigt seien. * Die präoperative Phase sei nicht ausgeblendet worden, da die CEMEDEX-Ärzte sowohl die postoperative Phase (totale Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit für 6 Monate nach der Schulteroperation) als auch die frühere Periode (totale Arbeitsunfähigkeit als Sicherheitsagent, aber volle Fähigkeit in jeder anderen angepassten Tätigkeit) beurteilt hätten. Die Qualifikation des Unfallereignisses als Rauferei oder Sturz sei irrelevant, da nur die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich seien. * Ein Widerspruch von Dr. D._ bezüglich der Restarbeitsfähigkeit (80% versus 100%) hatte keinen Einfluss auf den Rentenanspruch, da selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% und einem Abzug von 25% der Invaliditätsgrad unter 40% bliebe. * Die angeführten medizinischen Bildgebungen (MRT, Radiologien) würden zwar eine Verschlechterung der Pathologien zeigen, jedoch nichts über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aussagen. Die Experten hätten diese Unterlagen gekannt und deren Berücksichtigung bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen sei nicht in Frage gestellt worden. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. C._. * Die in erster Instanz eingereichten neuen medizinischen Berichte (MRT vom 10. September 2024, Attest von Dr. F._ vom 28. Oktober 2024) seien vom kantonalen Gericht zu Recht nicht berücksichtigt worden. Die Feststellung der Entwicklung einer Affektion genüge an sich nicht, um über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Auskunft zu geben. Zudem sei die von Dr. F._ im Oktober 2024 attestierte Verschlechterung eines Angstzustandes ("seit zwei Wochen") zeitlich nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verwaltungsentscheids erfolgt (massgebender Sachverhalt, ATF 144 V 210 E. 4.3.1), und der Arzt habe sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. * Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz rechtmässig auf die Anordnung eines (neuen) Gutachtens verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, ATF 144 II 427 E. 3.1.3).
3.4. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen: Der Beschwerdeführer rügte schliesslich, dass das kantonale Gericht seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint habe. Er verwies auf ein im Jahr 2020 absolviertes Praktikum bei der Fondation H.__, das damals ergeben hatte, dass sein Gesundheitszustand eine berufliche Umschulung nicht zulasse, und behauptete, die damals in Betracht gezogenen Arbeitsplätze hätten alle eine Ausbildung erfordert.
Das Bundesgericht erachtete auch diese Argumentation als unbegründet. Die medizinische Situation des Versicherten sei nach dem Praktikum bei der Fondation H.__ durch die CEMEDEX-Ärzte neu beurteilt worden, welche Kenntnis von dem damaligen Bericht hatten. Nach der Rechtsprechung überwiegen medizinische Daten die Feststellungen aus einer beruflichen Beobachtungsphase, da letztere durch multiple subjektive Elemente des Versichertenverhaltens beeinflusst werden können (BGE 9C_28/2021 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer den Beweiswert und die Überzeugungskraft des Gutachtens bezüglich seiner Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht in Frage stellen konnte, zeigte er nicht auf, dass das kantonale Gericht willkürlich oder rechtswidrig annahm, der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthalte genügend lukrative Tätigkeiten, die an klassische funktionelle Einschränkungen (Schonung der Wirbelsäule, Schultern und Knie) angepasst und ohne besondere Ausbildung zugänglich seien (vgl. ATF 138 V 457 E. 3.1; 134 V 64 E. 4.2.1).
4. Fazit: Die Beschwerde wurde in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: