Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_34/2025 vom 5. Februar 2026I. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2025 vom 5. Februar 2026 befasst sich mit der subsidiären Schadenersatzpflicht eines Organmitglieds (Verwaltungsrat) einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Ausgleichskasse aufgrund nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer, A.__, wehrte sich gegen die Festsetzung einer Schadenersatzforderung von Fr. 54'203.22 durch das Kantonsgericht Luzern, welche im Rahmen einer reformatio in peius im Vergleich zum ursprünglichen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse erhöht worden war.
II. Sachverhaltliche Grundlagen
Die B._ AG, eine 2017 gegründete Unternehmung mit Sitz in U._, war bei der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Der Beschwerdeführer A._ war zunächst alleiniges Verwaltungsratsmitglied, bis er am 9. August 2019 aus diesem Organ ausschied. Die Gesellschaft geriet in der Folge in Konkurs, welcher am 4. November 2020 eröffnet und am 9. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Ausgleichskasse Luzern machte daraufhin gegen A._ eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 52 AHVG geltend, da die B.__ AG Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet hatte.
Die Ausgleichskasse verfügte am 24. März 2022 eine Forderung von Fr. 46'764.19. Im Einspracheentscheid vom 7. März 2023 wurde diese auf Fr. 40'877.74 reduziert. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde von A.__ ab und erhöhte die Forderung in Abänderung des Einspracheentscheids auf Fr. 54'203.22.
III. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsraster
Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Organhaftung im Sozialversicherungsrecht stützt sich auf Art. 52 AHVG, welcher für die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers die klassischen Haftungsvoraussetzungen verlangt: 1. Schaden: Der Ausgleichskasse müssen durch die Nichtzahlung der Beiträge Vermögensnachteile entstanden sein. 2. Widerrechtlichkeit: Eine Missachtung der Beitragszahlungspflicht. 3. Verschulden: Das Organmitglied muss die Pflichtverletzung zumindest grobfahrlässig begangen haben. 4. Adäquater Kausalzusammenhang: Zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Organs und dem eingetretenen Schaden.
IV. Detaillierte Prüfung der Haftungsvoraussetzungen durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen.
A. Zum Schaden
Das Kantonsgericht hatte den Schaden in drei Positionen unterteilt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde:
Insgesamt betrug der während der Amtsdauer des Beschwerdeführers entstandene Schaden Fr. 54'203.22.
B. Zur Widerrechtlichkeit
Die Widerrechtlichkeit wurde bejaht, da die B.__ AG bzw. ihre Organe die Pflicht zur Beitragszahlung missachtet hatten. Dies ist eine direkte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.
C. Zum Verschulden und adäquaten Kausalzusammenhang (Kern der Beurteilung)
Das Bundesgericht bestätigte das vom Kantonsgericht bejahte Verschulden A.__s im Sinne eines zumindest grobfahrlässigen Verhaltens sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden.
Zu Schadensposition 1 (Tilgungsplan):
Zu Schadensposition 2 (Familienzulagen):
Zu Schadensposition 3 (Lohnsumme 2019):
Generelles zum Verschulden: Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach bei feststehender Widerrechtlichkeit ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten der Organe vermutet wird, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b). Wer als Verwaltungsrat seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt, handelt grundsätzlich grobfahrlässig (Urteile 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer hatte selbst eingeräumt, seiner Pflicht als Verwaltungsratsmitglied nicht nachgekommen zu sein.
V. Schlussfolgerung und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe von Fr. 54'203.22. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Organhaftung des ehemaligen Verwaltungsrats A._ für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der B._ AG in Liq. gemäss Art. 52 AHVG vollumfänglich bestätigt. Es hielt fest, dass A.__ seine Pflichten als formelles Organ verletzt hat, indem er nicht sicherstellte, dass fällige Beiträge (Tilgungsrate) und korrekte Meldungen (Familienzulagen, Lohnsumme) während seiner Amtsdauer erfolgten. Ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten wurde bejaht, insbesondere da keine "klaglose Zahlungsmoral" der Gesellschaft vorlag, was den Exkulpationsgrund der "kurzen Dauer des Beitragsausstandes" ausschloss. Zudem war sein Handeln kausal für die Entstehung der Hauptforderung und der Folgekosten. Das Bundesgericht verneinte ein Mitverschulden der Ausgleichskasse und wies die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers zurück.