Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_34/2025 vom 5. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_34/2025 vom 5. Februar 2026

I. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2025 vom 5. Februar 2026 befasst sich mit der subsidiären Schadenersatzpflicht eines Organmitglieds (Verwaltungsrat) einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Ausgleichskasse aufgrund nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer, A.__, wehrte sich gegen die Festsetzung einer Schadenersatzforderung von Fr. 54'203.22 durch das Kantonsgericht Luzern, welche im Rahmen einer reformatio in peius im Vergleich zum ursprünglichen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse erhöht worden war.

II. Sachverhaltliche Grundlagen

Die B._ AG, eine 2017 gegründete Unternehmung mit Sitz in U._, war bei der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Der Beschwerdeführer A._ war zunächst alleiniges Verwaltungsratsmitglied, bis er am 9. August 2019 aus diesem Organ ausschied. Die Gesellschaft geriet in der Folge in Konkurs, welcher am 4. November 2020 eröffnet und am 9. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Ausgleichskasse Luzern machte daraufhin gegen A._ eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 52 AHVG geltend, da die B.__ AG Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet hatte.

Die Ausgleichskasse verfügte am 24. März 2022 eine Forderung von Fr. 46'764.19. Im Einspracheentscheid vom 7. März 2023 wurde diese auf Fr. 40'877.74 reduziert. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde von A.__ ab und erhöhte die Forderung in Abänderung des Einspracheentscheids auf Fr. 54'203.22.

III. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsraster

Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Organhaftung im Sozialversicherungsrecht stützt sich auf Art. 52 AHVG, welcher für die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers die klassischen Haftungsvoraussetzungen verlangt: 1. Schaden: Der Ausgleichskasse müssen durch die Nichtzahlung der Beiträge Vermögensnachteile entstanden sein. 2. Widerrechtlichkeit: Eine Missachtung der Beitragszahlungspflicht. 3. Verschulden: Das Organmitglied muss die Pflichtverletzung zumindest grobfahrlässig begangen haben. 4. Adäquater Kausalzusammenhang: Zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Organs und dem eingetretenen Schaden.

IV. Detaillierte Prüfung der Haftungsvoraussetzungen durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen.

A. Zum Schaden

Das Kantonsgericht hatte den Schaden in drei Positionen unterteilt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde:

  1. Schadensposition 1 (Fr. 17'194.35): Betrifft die vierte und letzte Rate eines Tilgungsplans vom 16. April 2019 für ausstehende Beiträge der Abrechnungsperioden November und Dezember 2018, zuzüglich Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Die Fälligkeit dieser Rate war am 31. Juli 2019, wozu ein Verlustschein vorlag.
  2. Schadensposition 2 (Fr. 5'027.72): Resultiert aus der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienzulagen für die Monate Januar bis Juli 2019. Die Ausgleichskasse hatte Akontobeiträge für 2019 unter Annahme von Familienzulagenauszahlungen in Höhe von Fr. 18'710.- reduziert. Da die Lohnbescheinigungen nicht eingereicht wurden und die effektiv ausbezahlten Zulagen nur Fr. 5'886.45 betrugen, entstand eine Rückforderung.
  3. Schadensposition 3 (Fr. 31'981.15): Basierend auf einer höheren Lohnsumme für das Jahr 2019, welche sich aus einer Schlusskontrolle der Suva ergab (Fr. 1'021'800.- statt der ursprünglich gemeldeten Fr. 800'000.-).

Insgesamt betrug der während der Amtsdauer des Beschwerdeführers entstandene Schaden Fr. 54'203.22.

B. Zur Widerrechtlichkeit

Die Widerrechtlichkeit wurde bejaht, da die B.__ AG bzw. ihre Organe die Pflicht zur Beitragszahlung missachtet hatten. Dies ist eine direkte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

C. Zum Verschulden und adäquaten Kausalzusammenhang (Kern der Beurteilung)

Das Bundesgericht bestätigte das vom Kantonsgericht bejahte Verschulden A.__s im Sinne eines zumindest grobfahrlässigen Verhaltens sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden.

  1. Zu Schadensposition 1 (Tilgungsplan):

    • Fälligkeit während Amtsdauer: Die vierte Rate des Tilgungsplans wurde am 31. Juli 2019 fällig. Zu diesem Zeitpunkt war A._ noch formelles Organ der B._ AG. Er hatte die Pflicht, die Geschäftsleitung und den Geschäftsgang zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Beiträge bezahlt werden. Sein Unterlassen dieser Sorgfaltspflicht war kausal für die Entstehung des Schadens und der Folgekosten.
    • Ablehnung des Einwands fehlenden Einflusses: Das Bundesgericht bekräftigte, dass formelle Organe aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten haften, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion oder Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft.
    • Keine "klaglose Zahlungsmoral": A._ berief sich auf die kurze Dauer des Beitragsausstandes. Das Bundesgericht verneinte diesen Exkulpationsgrund. Es stellte fest, dass die B._ AG bereits vor dem Tilgungsplan mehrfach Zahlungserinnerungen und Mahnungen erhalten hatte (März 2018, Juni 2018, Juni 2019). Eine klaglose Zahlungsmoral war somit nicht gegeben. In Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. BGE 121 V 243 E. 5; Urteil H 212/04 vom 26. September 2005 E. 3) ist der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer der Beitragsausstände nur gegeben, wenn die Zahlungsmoral zuvor immer klaglos war, was hier nicht der Fall war.
    • Liquidität bei Austritt: Der Einwand, die Gesellschaft habe bei seinem Austritt noch über Liquidität verfügt, verschärfte das Verschulden des Beschwerdeführers, da er sich unter diesen Umständen umso mehr für die Begleichung der Ausstände hätte einsetzen müssen.
    • Kein Mitverschulden der Ausgleichskasse: Die Gewährung einer Ratenzahlung war angesichts der damaligen Liquidität und dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen drohenden Konkurs nicht grob pflichtwidrig. Auch die Mahnung am 4. Oktober 2019 stellte kein Mitverschulden dar (vgl. zur Frage zu langer Fristen SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_548/2017 E. 7.2.3, welche hier aber nicht zur Anwendung kam).
    • Haftung für Folgekosten: Da A.__ bis zur Fälligkeit der Rate hätte die Zahlung veranlassen können, war sein Unterlassen kausal für die Entstehung der Mahn-, Betreibungs- und Verzugskosten.
  2. Zu Schadensposition 2 (Familienzulagen):

    • Verletzung der Meldepflicht: Gemäss Art. 18d FamZV sind Änderungen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, innerhalb von zehn Arbeitstagen zu melden. Art. 25 lit. c FamZG erklärt Art. 52 AHVG für anwendbar. Das Bundesgericht bejahte die Verletzung dieser Meldepflicht.
    • Erkennbarkeit der Überhöhung: Trotz der Eigenschaft der B._ AG als Personalverleihfirma mit schwankenden Mitarbeiterzahlen hätte A._ als Verwaltungsrat auffallen müssen, dass die Gutschrift von Fr. 18'710.- angesichts der tatsächlichen Auszahlung von Fr. 5'886.45 viel zu hoch war.
    • Verweis auf fehlende klaglose Zahlungsmoral: Auch hier verfing der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes nicht.
  3. Zu Schadensposition 3 (Lohnsumme 2019):

    • Meldepflichtverletzung: Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV müssen Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme (Abweichung von mindestens 10%) melden. Die Gesamtbruttolohnsumme für 2019 war gemäss Suva-Bericht deutlich höher als gemeldet. Bereits im Januar 2019 war eine Abweichung von über 10% gegeben.
    • Berücksichtigung des gesamten Jahres: Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist für die Lohnsumme, auf der Beiträge geschuldet sind, das gesamte Jahr und nicht nur seine Amtsdauer massgebend.
    • Verweis auf fehlende klaglose Zahlungsmoral: Auch hier wurde der Einwand der kurzen Dauer des Beitragsausstandes abgelehnt.
    • Beglichene Akontorechnungen: Der Einwand, die Akontorechnungen für 2019 seien beglichen worden, verfängt nicht, da diese aufgrund der Meldepflichtverletzung zu tief ausgefallen waren.

Generelles zum Verschulden: Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach bei feststehender Widerrechtlichkeit ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten der Organe vermutet wird, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b). Wer als Verwaltungsrat seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt, handelt grundsätzlich grobfahrlässig (Urteile 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer hatte selbst eingeräumt, seiner Pflicht als Verwaltungsratsmitglied nicht nachgekommen zu sein.

V. Schlussfolgerung und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe von Fr. 54'203.22. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Organhaftung des ehemaligen Verwaltungsrats A._ für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der B._ AG in Liq. gemäss Art. 52 AHVG vollumfänglich bestätigt. Es hielt fest, dass A.__ seine Pflichten als formelles Organ verletzt hat, indem er nicht sicherstellte, dass fällige Beiträge (Tilgungsrate) und korrekte Meldungen (Familienzulagen, Lohnsumme) während seiner Amtsdauer erfolgten. Ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten wurde bejaht, insbesondere da keine "klaglose Zahlungsmoral" der Gesellschaft vorlag, was den Exkulpationsgrund der "kurzen Dauer des Beitragsausstandes" ausschloss. Zudem war sein Handeln kausal für die Entstehung der Hauptforderung und der Folgekosten. Das Bundesgericht verneinte ein Mitverschulden der Ausgleichskasse und wies die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers zurück.