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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1200/2025 vom 6. Februar 2026 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1200/2025 vom 6. Februar 2026Parteien und Gegenstand: In diesem Verfahren wehrte sich A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Tamagni, gegen ein Urteil des Kantonalen Tessiner Beschwerdegerichts in Strafsachen (Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino) vom 8. September 2025. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde des A._ gegen einen Einstellungsbeschluss des Staatsanwalts abgewiesen. Der Einstellungsbeschluss hatte die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.__ verfügt, ihm die Verfahrenskosten auferlegt und die Anerkennung einer Entschädigung für unrechtmässige Verfahrenshandlungen verweigert.
Sachverhalt: Die B._ Sagl, eine im August 2013 in Konkurs gegangene Gesellschaft im Bauwesen, hatte C._ als einzigen Gesellschafter. A._ war vom 23. Juli 2009 bis zum 1. Juni 2010 faktischer Geschäftsführer und danach bis zum 18. September 2012 eingetragener Geschäftsführer. Im September 2014 erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Locarno Strafanzeige gegen C._ und A.__ wegen mutmasslicher Delikte wie Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Begünstigung eines Gläubigers, ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerbegünstigung durch Vermögensminderung.
Im Februar 2024 teilte der Untersuchungsrichter den Parteien die bevorstehende Schliessung der Untersuchung und die geplante Einstellung des Verfahrens mit, verbunden mit der Möglichkeit, Beweis- und Entschädigungsanträge zu stellen. A._ forderte daraufhin gemäss Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung von CHF 120'135.06 für Anwaltskosten, CHF 322'520.-- für Wirtschaftsschaden und CHF 10'000.-- für Genugtuung. Am 20. März 2024 stellte der Staatsanwalt das Verfahren gegen A._ ein, auferlegte ihm aber die Gerichtsgebühren und Auslagen (Dispositiv Ziff. 8) und verweigerte ihm eine Entschädigung für unrechtmässige Verfahrenshandlungen (Dispositiv Ziff. 9).
A._ rekurrierte gegen diesen Einstellungsbeschluss. Die Corte dei reclami penali des Kantons Tessin wies seine Beschwerde am 8. September 2025 ab und bestätigte die Kostenauflage sowie die Verweigerung der Entschädigung. Dagegen erhob A._ subsidiär eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Begehren um eine Entschädigung von CHF 452'655.06 plus Zinsen.
Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt der Kostenauferlegung und der Entschädigung für unrechtmässige Verfahrenshandlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung.
Grundsatz der Kostenauferlegung und Entschädigung (Art. 426 Abs. 2, 429 Abs. 1 lit. a, 430 Abs. 1 lit. a StPO):
Korrelation zwischen Kostenauferlegung und Entschädigung: Das Bundesgericht betont die enge Korrelation zwischen Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten präjudiziert regelmässig die Frage der Entschädigung. Wenn die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt werden, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Trägt hingegen der Staat die Kosten, besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 StPO (DTF 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2).
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK):
Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall:
Würdigung der kantonalen Begründung: Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass A._ als faktischer und später eingetragener Geschäftsführer der B._ Sagl Überwachungspflichten hinsichtlich der gesetzlichen Buchführungsregeln oblagen (Art. 812 Abs. 1 OR, Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR, Art. 957a Abs. 2 OR). Die Buchführung der B.__ Sagl sei unter seiner Geschäftsführung "fehlerhaft, lückenhaft, unzureichend und intransparent" gewesen. Dies wurde durch mehrere Finanzberichte und Gutachten belegt und teilweise vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt. Diese Pflichtverletzungen verstossen gegen die Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 812 Abs. 1 und 957 ff. OR.
Das kantonale Gericht hielt fest, dass A.__ aufgrund seiner Ausbildung (Master in Betriebswirtschaft) und seiner Funktion die Folgen einer mangelhaften Buchführung nicht ignorieren konnte, zumal er die Liquiditätsprobleme der Gesellschaft kannte. Er habe rechtswidrig und schuldhaft im zivilrechtlichen Sinne gehandelt, indem er eine fehlerhafte und unzuverlässige Buchführung geführt und später vergeblich versucht habe, diese zu rekonstruieren. Dieses Verhalten habe den Verdacht auf ein strafbares Verhalten begründet und die Einleitung eines Strafverfahrens gerechtfertigt.
Bundesgerichtliche Überprüfung der Beschwerdegründe:
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, weshalb das kantonale Gericht Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt hätte, indem es die Kostenauflage bestätigte. Da die Entscheidung über die Verfahrenskosten die Frage der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO präjudiziert, wurden die entsprechenden Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: