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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_327/2025 vom 13. Januar 20261. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen der A._ (Beschwerdeführerin) gegen die B._ AG (Motorfahrzeughaftpflichtversicherung) und C.__ (Unfallverursacher) (beide Beschwerdegegner) zu befinden. Gegenstand war die Höhe einer Genugtuung nach einem Verkehrsunfall mit anschliessender körperlicher Auseinandersetzung, wobei die Reduktion der Genugtuung aufgrund einer konstitutionellen Prädisposition der Beschwerdeführerin und des Mitverschuldens ihres Ehemanns im Zentrum stand.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23. Februar 2007 ereignete sich auf der Autobahn A2 ein Unfall, als der Beschwerdegegner C._ nach Provokationen vor das Auto des Ehemanns der Beschwerdeführerin fuhr und abrupt abbremste (sog. Schikanestopp). Es kam zur Kollision und anschliessend zu einem Handgemenge, bei dem C._ den Ehemann der Beschwerdeführerin angriff. Die Beschwerdeführerin erlitt als Beifahrerin verschiedene Verletzungen.
C.__ wurde 2011 wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge Schikanestopps und mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und deren Ehemanns rechtskräftig verurteilt. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde wegen Verjährung eingestellt.
Die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin stellte ihre Leistungen 2011/2008 ein, was vom Kantonsgericht Basel-Landschaft 2013 bestätigt wurde. Die Invalidenversicherung sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2012 eine Viertels-Invalidenrente zu, basierend auf einem medizinischen Gutachten vom 5. Februar 2013 über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch reichte die Beschwerdeführerin 2017 eine Teilklage auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 30'000.-- ein. Das Zivilkreisgericht sprach ihr Fr. 5'000.-- zu. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil am 5. November 2024. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 30'000.-- oder die Rückweisung an die Vorinstanz.
2. Zulässigkeit des Rechtsmittels
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Es hiess ein Fristwiederherstellungsgesuch gut, da der Anwalt der Beschwerdeführerin am Tag vor Fristablauf unverschuldeterweise hospitalisiert worden war, was ihn an der fristgerechten Einreichung der vollständigen Beschwerdeschrift hinderte. Die erste, provisorische Einreichung durch einen Kollegen und die nachträgliche, von ihm überarbeitete Einreichung wurden als fristgerecht bzw. als Wiederherstellungsfall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG anerkannt. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- übertraf die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen offenstand und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sich erübrigte.
3. Reduktion der Genugtuung wegen konstitutioneller Prädisposition
Die Beschwerdeführerin rügte eine "zu drastische Kürzung" der Basisgenugtuung um 60% (von Fr. 20'000.-- auf Fr. 8'000.--) aufgrund ihrer konstitutionellen Prädisposition. Sie machte geltend, das Kantonsgericht habe den Spielraum des psychiatrischen Gutachters nicht mit eigenem Ermessen gefüllt und der Umfang des Abzugs überschreite deutlich diejenigen in anderen Urteilen. Die Beweislast für die Prädisposition liege bei den Beschwerdegegnern.
3.1. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht führte die ständige Rechtsprechung zur konstitutionellen Prädisposition aus: Sie kann als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen. Wäre der Schaden ohne den Vorfall überhaupt nicht eingetreten, bleibt die haftpflichtige Person voll verantwortlich, auch wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigte oder dessen Ausmass vergrösserte. Dem Anteil der konstitutionellen Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden. Vermögensrechtliche Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätten, sind in der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (vgl. BGE 131 III 12 E. 4; 113 II 86 E. 1b und E. 3b). Der Entscheid über das Ausmass der Reduktion beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 131 III 12 E. 4.2). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, unzulässige Tatsachen berücksichtigte oder zwingend zu beachtende Umstände ausser Acht liess, oder wenn der Entscheid offensichtlich unbillig ist. Die Reduktion oder Herabsetzung der Genugtuung erfolgt in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 Abs. 1 OR (vgl. Urteil 4A_481/2009 vom 26. Januar 2010 E. 6).
3.2. Würdigung des Bundesgerichts Das Bundesgericht bestätigte die Reduktion der Genugtuung um 60% als bundesrechtskonform. Es stützte sich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach Abzüge wegen konstitutioneller Prädisposition zulässig sind, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine volle Haftung des Schädigers als unbillig erscheinen lassen. Die Vorinstanz hatte sich auf die differenzierten und ausführlich begründeten Feststellungen des Gerichtsgutachters sowie auf Berichte der Externen Psychiatrischen Dienste Liestal (EPD) gestützt. Bereits im Bericht der EPD vom 14. Juli 1995 war bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von Ereignissen im Heimatland und ihrer Flucht aus dem Kosovo erwähnt worden, mit der Erwartung somatoformer Schmerzstörungen. Der Bericht der EPD vom 22. Oktober 2009 diagnostizierte eine erneute posttraumatische Belastungsstörung und stellte fest, dass durch den Unfall vom 23. Februar 2007 eine Retraumatisierung stattgefunden hatte. Der Gerichtsgutachter bestätigte, dass die 1995 dokumentierten psychischen Symptome "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" einen beträchtlichen Einfluss von 50-70% auf die heutigen Beeinträchtigungen haben. Die Vorinstanz berücksichtigte zwar, dass die Beschwerdeführerin von 1995 bis 2007 erwerbstätig sein konnte, sah dies jedoch nicht als Argument gegen die psychotraumatischen Beeinträchtigungen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, ihre Prädisposition hätte sich ohne den Unfall nie manifestiert, wurde als spekulativ und den gutachterlichen Feststellungen widersprechend zurückgewiesen. Der vorgenommene Abzug von 60% lag innerhalb des vom Gutachter vorgeschlagenen Rahmens von 50-70% und wurde vom Bundesgericht als weder ermessenswidrig noch rechtsfehlerhaft beurteilt.
4. Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens des Ehemanns
Die Beschwerdeführerin rügte zudem die Reduktion der Genugtuung um Fr. 3'000.-- wegen des Mitverschuldens ihres Ehemanns. Sie argumentierte, ihr Ehemann habe zwar zur Verfolgungsjagd beigetragen, nicht aber zur Schlägerei und Kollision, für die C.__ allein verantwortlich sei. Das Mitverschulden des Ehemanns sei maximal mit 20% zu veranschlagen und die Rechtsprechung sei bei der Berücksichtigung der Mitverantwortung naher Angehöriger zurückhaltend. Sie sah zudem ihr rechtliches Gehör verletzt.
4.1. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Drittverschulden "ganz ausnahmsweise" als Reduktionsfaktor in Frage kommen kann. Eine Reduktion kann aus Billigkeitsgründen (Art. 43 Abs. 1 OR analog) geboten sein, wenn die Drittperson indirekt von einer Entschädigung profitiert (vgl. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, N. 19 zu Art. 43 OR). Das Bundesgericht verwies auf die Lehre, die genau diese Konstellation explizit als Fall nennt, in dem der Verzicht auf eine Kürzung unbillig wäre (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, N. 87 zu Art. 43 OR).
4.2. Würdigung des Bundesgerichts Das Bundesgericht bestätigte die Reduktion um Fr. 3'000.-- als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz habe zu Recht einen Ausnahmefall bejaht, in dem das Mitverschulden einer Drittperson zu einer Reduktion Anlass gibt. Dies wurde damit begründet, dass der Ehemann indirekt Nutzen aus der Genugtuung zugunsten der Beschwerdeführerin ziehe. Als seit über 37 Jahren verheiratetes Paar, das im selben Haushalt lebt, sei es "realitätsfern anzunehmen", dass die Genugtuung ausschliesslich der Beschwerdeführerin zugutekomme. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass der Ehemann die Verfolgungsjagd initiiert und C.__ durch abruptes Bremsen, das Verhindern eines Überholmanövers und gefährliches Einspuren provoziert hatte. Dieses provozierende Fahrverhalten habe massgeblich dazu beigetragen, dass die Situation eskaliert und es zum Schikanestopp mit Auffahrunfall gekommen sei. Das Mitverschulden des Ehemanns habe den Kausalverlauf nicht ausgeschlossen oder unterbrochen, sondern sei mitursächlich dafür, dass sich bei der Beschwerdeführerin die psychische Symptomatik entwickelt habe. Das Bundesgericht befand, die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Ehemanns und die vorgenommene Kürzung von Fr. 3'000.-- entsprächen dem Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 1 OR und ermöglichten eine sachgerechte Lastenverteilung im konkreten Fall.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die von den Vorinstanzen zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin. Die wesentlichen Punkte der richterlichen Begründung waren: