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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, Erste Zivilkammer, befasst sich mit einer Streitigkeit aus einem Versicherungsvertrag, insbesondere mit der Frage der Beweislast und des Beweismasses bei einem geltend gemachten Autodiebstahl. Der Rekurrent (Versicherungsnehmer A._) verlangte von der Opponentin (Versicherungsgesellschaft B._ SA) die Versicherungsleistung für den Diebstahl seines Fahrzeugs. Die Vorinstanzen, einschliesslich des Kantonsgerichts Tessin, hatten die Klage abgewiesen, woraufhin der Versicherungsnehmer den Sachverhalt und die Beweiswürdigung als willkürlich sowie die Anwendung der Beweislastregeln als fehlerhaft rügte.
2. SachverhaltAm 21. August 2018 schloss A._ mit B._ SA eine Motorfahrzeug-Versicherungspolice für sein Fahrzeug (Modell Dxxx, Wert CHF 110'000.--) ab, welche die Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung, einschliesslich Diebstahlschutz, umfasste. Die Police galt vom 2. August 2018 bis zum 21. Dezember 2021.
Am 27. Juni 2020 zeigte A._ den Diebstahl des Fahrzeugs bei der Questura di Milano an. Er gab an, das Auto um 16:00 Uhr in Mailand geparkt zu haben. Bei seiner Rückkehr um 17:33 Uhr habe er festgestellt, dass das Fahrzeug und die darin abgelegten Schlüssel (Haus, Wohnung in Borgaro Torinese, Büros der Firma C._ Srl) verschwunden waren. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er den Diebstahl der B.__ SA und am 17. Juli 2020 auch der Kantonspolizei Tessin. Gegenüber der Tessiner Polizei wiederholte er die Fakten und präzisierte, dass er am Tattag gegen 11:00 Uhr von Castagnola nach Mailand gefahren sei, um Einkäufe zu erledigen. Nach dem Parken habe er das Auto mit dem physischen Schlüssel schliessen müssen, da die elektronische Funktion nicht funktioniert habe. Er gab an, zwischen 10:00 und 11:00 Uhr die Zollstelle Chiasso-Autostrada passiert zu haben.
Am 13. November 2020 befragte B._ SA den Versicherten und konfrontierte ihn mit den Ergebnissen einer Schlüsselprüfung durch eine französische Spezialfirma. Gemäss diesem Bericht waren beide der Versicherung übergebenen Schlüssel sowohl für die Fernbedienung als auch für die Wegfahrsperre einwandfrei funktionstüchtig, was im Widerspruch zu seiner Aussage gegenüber der Tessiner Polizei stand. Ferner rügte die Versicherung, dass der codierte Schlüssel "0" fehle, ein dritter Schlüssel mit der Nummer "2" codiert worden sei und der nicht auffindbare Schlüssel "0" weiterhin im Umlauf und voll funktionstüchtig sei. Der Versicherungsnehmer bestritt, einen dritten Schlüssel angefertigt zu haben, und wiederholte, der von ihm verwendete Schlüssel habe am Tattag nicht korrekt funktioniert. Am 30. November 2020 lehnte B._ SA die Deckung des Diebstahls unter Hinweis auf die technische Analyse und die Existenz eines nicht deklarierten zusätzlichen Autoschlüssels ab.
3. Prozessgeschichte und kantonale EntscheideA._ reichte am 15. September 2021 eine Klage beim Pretore des Bezirks Lugano ein, um die Verurteilung von B._ SA zur Zahlung von CHF 110'000.-- nebst Zinsen zu erwirken. Der Pretore adjoint wies die Klage am 3. September 2024 ab.
Der dagegen erhobene Appell von A.__ wurde am 13. Juni 2025 von der II. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin abgewiesen. Das Kantonsgericht führte aus, dass verschiedene Elemente geeignet seien, den Nachweis des Diebstahls zu erschüttern, insbesondere die Existenz eines dritten Schlüssels, welche durch ausreichende Indizien belegt sei und den angezeigten Diebstahl als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse.
4. Wesentliche Rechtsfragen und Argumente des BundesgerichtsDas Bundesgericht befasste sich mit den vom Rekurrenten erhobenen Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch) in Bezug auf die Beweislast.
4.1 Grundsätze zur Sachverhaltsfeststellung und BeweiswürdigungDas Bundesgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung grundsätzlich die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 LTF). Eine Korrektur oder Ergänzung dieser Tatsachen ist nur möglich, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 LTF beruhen (Art. 105 Abs. 2 LTF). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Lösung denkbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in krasser Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht (E. 4.2.4; vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 16 E. 2.1).
4.2 Anwendung von Art. 8 ZGB und Beweismass im VersicherungsrechtDas Bundesgericht rekapituliert die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB, die auch im Bereich des Versicherungsvertrags (Art. 39 VVG) gelten. Der Anspruchsberechtigte muss die Tatsachen beweisen, die den Versicherungsanspruch begründen (Versicherungsvertrag, Eintritt des Versicherungsfalls, Umfang des Anspruchs). Dem Versicherer obliegt es hingegen, Tatsachen zu beweisen, die eine Reduzierung oder Ablehnung der Leistung rechtfertigen oder den Vertrag ungültig machen (E. 4.2.1; vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
Im Bereich der Diebstahlversicherung anerkennt die Rechtsprechung regelmässig eine Beweisschwierigkeit, welche eine Herabsetzung des Beweismasses auf die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" (verosimiglianza preponderante) rechtfertigt (Art. 40 VVG analog; E. 4.2.1; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.3).
Der Versicherer hat ein Recht auf Gegenbeweis, das aus Art. 8 ZGB abgeleitet wird. Er kann Umstände beweisen, die geeignet sind, beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Versicherungsnehmer behaupteten Tatsachen zu wecken und so den Hauptbeweis zu entkräften. Für den Erfolg des Gegenbeweises genügt es, wenn der Hauptbeweis erschüttert wird, sodass die behaupteten Tatsachen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (E. 4.2.2; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4).
Sobald das Gericht aufgrund der Beweiswürdigung überzeugt ist, dass eine Tatsachenbehauptung bewiesen ist, wird die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos. Es handelt sich dann um eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (E. 4.2.3; vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4).
4.3 Rüge der Sachverhaltsfeststellung durch den RekurrentenDer Rekurrent rügte zunächst bestimmte Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Er behauptete, gemäss D. Schweiz._ AG könnten Händler die Schlüsselmechanismen lesen, und der Zustand der Schlüssel sei fraglich gewesen. Das Bundesgericht wies diese Rügen als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen zurück, da sie nicht mit präzisen Aktenverweisen belegt waren (E. 3.2). Die Behauptung einer möglichen Schlüsselbeschädigung wurde durch die Bestätigung der einwandfreien Funktionstüchtigkeit durch den französischen Spezialisten widerlegt. Die weiteren Ausführungen des Rekurrenten zu den Schlüsselnummern und der Notwendigkeit der Fahrzeugpräsenz für die Echtheitsprüfung konnten die Feststellungen der Vorinstanz, wonach D._-Händler nicht über die notwendigen Lesegeräte verfügen, nicht als willkürlich erscheinen lassen.
4.4 Rüge der Beweiswürdigung und Anwendung von Art. 8 ZGBDer Rekurrent beanstandete, die Vorinstanz habe den Gegenbeweis gemäss Art. 8 ZGB zu Unrecht durch ein privates Parteigutachten und die Zeugenaussage seines Erstellers als erbracht angesehen. Er vertrat die Ansicht, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, ein Gutachten zu verlangen, sondern die der Beklagten, welche die Existenz eines dritten Schlüssels behauptete.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz das technische Gutachten und die Zeugenaussage des Experten E._ (F._ S.A.S) korrekt gewürdigt habe. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der technische Befund die Existenz von drei Schlüsseln belege (zwei Originale, ein Duplikat), von denen nur einer der Originale und das Duplikat abgegeben worden seien. Daraus ergab sich ein konkreter Zweifel, dass das Fahrzeug mit dem dritten Schlüssel entfernt und nicht durch Einbruch (physisch oder elektronisch) entwendet wurde. Dieser Ansatz des Kantonsgerichts sei mit Art. 8 ZGB vereinbar, da es sich um die Gewichtung der Beweismittel handelte, nicht um eine fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln (E. 4.3).
Im Einzelnen ging das Bundesgericht auf die Einwände des Rekurrenten gegen die Glaubwürdigkeit und den Inhalt der Aussage von E._ ein: * Mangelnde technische Referenzen/Generik: Das Bundesgericht verneinte, dass der Bericht oder die Aussagen von E._ generisch waren. E._, ein Spezialist für die Analyse elektronischer Schlüssel, hatte im Bericht angegeben, dass ein Schlüssel in Position "2" dem Fahrzeug zugeordnet und somit nach der Inverkehrsetzung programmiert worden war. In seiner Befragung präzisierte er, dass er mittels eines speziellen Geräts eine "ID (Identifiant)" auslesen konnte, welche ihm ermöglichte, alle programmierten und dem Fahrzeug zugeordneten Schlüssel zu erkennen (Positionen "0" bis "7"), und dass diese Identifikatoren mit den D._-Herstellerwerkzeugen nicht auslesbar waren (E. 4.4.1.1). * Fehlende Klärung der Instrumente/Warum D.__ keine Lesegeräte hat: Das Bundesgericht wies die Kritik des Rekurrenten zurück. Dieser hätte selbst beim Verkäufer des Fahrzeugs die Schlüsselkontrolle und Duplizierung dokumentieren lassen, spezifische Fragen an den Zeugen stellen oder ein Gerichtsgutachten beantragen können (E. 4.4.1.2). Die Aussage des Experten, dass "D._-Händler im Gegensatz zu anderen Marken" keine Schlüssel-Lesegeräte besitzen, sei nicht als pauschale Aussage zu verstehen, dass nur D._ diese nicht habe, sondern dass es andere Marken gäbe, die sie haben. * Verstoss gegen Art. 175 ZPO (Glaubwürdigkeit/Interessenkonflikt): Die Rüge des Rekurrenten, der Zeuge E.__ sei wegen eines behaupteten Interesses als unglaubwürdig einzustufen, sei verspätet erhoben worden (erst im Appell, nicht bereits in den Schlussvorträgen, E. 4.4.2.1). * Anhörung in Frankreich vor Gendarmerie: Da der Rekurrent dieser Lösung vor dem Pretore zugestimmt hatte, konnte er sich nicht mehr im Appell oder vor dem Bundesgericht darüber beschweren. Formmängel, die eine Partei vor dem Urteil rügen kann, müssen unverzüglich geltend gemacht werden, andernfalls verstösst dies gegen Art. 52 ZPO und den Grundsatz der prozessualen Treuepflicht (E. 4.4.2.2; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). * Widerspruch zu anderen Dokumenten: Das Bundesgericht befand, dass die blosse Behauptung, die Erklärungen der offiziellen Importeure hätten ein grösseres Gewicht, nicht ausreiche, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Es fehlte an einer substanziierten Darlegung, welche konkreten Aussagen der Importeure so überzeugend, detailliert und technisch einwandfrei waren, dass der angefochtene Entscheid als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren wäre (E. 4.4.2.3). Die Vorinstanz durfte aufgrund der Beweise annehmen, dass der Diebstahl nicht überwiegend wahrscheinlich war, da eine dritte Schlüssel existierte und ein Originalschlüssel noch im Umlauf sein könnte.
4.5 Schlussfolgerung zur BeweiswürdigungDie Feststellung der Existenz eines dritten Schlüssels war nach Ansicht des Bundesgerichts an sich geeignet, einen konkreten Zweifel an der Möglichkeit einer Entwendung des Fahrzeugs ohne Einbruch zu begründen. Dies führe zum Scheitern des Hauptbeweises (E. 4.4.3). Die weiteren vom Kantonsgericht zur Begründung des Zweifels herangezogenen Umstände (nicht aktivierte Diebstahlsicherung, angeblich defekter Schlüssel, unterlassener Austausch von Hausschlüsseln) mussten daher nicht gesondert geprüft werden, da der Hauptgrund bereits ausreichte.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat im Urteil 4A_357/2025 vom 15. Januar 2026 festgehalten, dass im Rahmen einer Diebstahlversicherung der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen muss (Art. 8 ZGB, Art. 40 VVG). Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu, um erhebliche Zweifel am behaupteten Sachverhalt zu wecken und so den Hauptbeweis zu erschüttern. Die Feststellung der kantonalen Vorinstanz, die Existenz eines dritten, nicht deklarierten und möglicherweise nachprogrammierten Fahrzeugschlüssels begründe einen solchen erheblichen Zweifel an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls ohne gewaltsame Einwirkung, wurde vom Bundesgericht nicht als willkürlich erachtet. Die Rügen des Versicherungsnehmers gegen die Beweiswürdigung und die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen wurden entweder als unzulässig (neue Tatsachen) oder unbegründet zurückgewiesen, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar war. Prozessuale Rügen wegen verspäteter Geltendmachung (prozessuale Treuepflicht gemäss Art. 52 ZPO) blieben ebenfalls erfolglos. Die Klage des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung wurde abgewiesen.