Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_389/2024 vom 20. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Januar 2026 (6B_389/2024, 6B_391/2024)

Einleitung Das vorliegende Urteil der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts betrifft zwei zusammengelegte Beschwerden (6B_389/2024 von A._, nachfolgend "Beschwerdeführerin", und 6B_391/2024 von K._, nachfolgend "Beschwerdeführer") gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf vom 20. März 2024. Im Zentrum stehen diverse Wirtschaftsstrafdelikte, namentlich gewerbsmässiger Betrug, effektive Vermögensminderung zum Nachteil von Gläubigern, Urkundenfälschung, Verletzung der Buchführungspflicht, Delikt gegen das AHVG und Gläubigerschädigung durch Misswirtschaft.

I. Beschwerde der A.__ (Beschwerdeführerin)

1. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) Die Beschwerdeführerin rügte, die Anklageschrift (AA) habe ihr eigenes Verhalten in den 42 Fällen von Betrug nicht hinreichend beschrieben, was das Anklageprinzip verletze. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 9 StPO die Anklage- und Informationsfunktion gewährleistet. Der Beschuldigte muss die genauen Vorwürfe kennen, um sich verteidigen zu können (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Das Gericht ist an den Sachverhalt der Anklage gebunden, kann aber die rechtliche Würdigung anpassen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Präzision der Anklage hängt von den Umständen ab. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht die Beschreibung für ausreichend. Die Anklageschrift habe präzise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin "de concert avec L._" (in Absprache mit L._) als "dirigeante effective" (effektive Geschäftsführerin) der M.M.__ SA und N.M._ SA gehandelt habe. Der Modus Operandi – die arglistige Täuschung meist älterer Personen zum Vertragsabschluss und zur Zahlung von Vorauszahlungen trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen – sei detailliert beschrieben worden. Auch die einzelnen Taten mit Datum, Betrag und Nichterfüllung seien für jedes Opfer aufgeführt worden. Dies habe ihr eine effektive Verteidigung ermöglicht. Der Rüge wurde nicht stattgegeben.

2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihrer Rolle in den Gesellschaften Die Beschwerdeführerin bestritt, ein faktisches Organ der M.M._ SA und N.M._ SA gewesen zu sein und behauptete, nur administrative Aufgaben erledigt zu haben. Sie bestritt auch eine "gemeinsame Führung" früherer Unternehmen mit L._. Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur diskutabel (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat dabei keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Das Gericht verwies zunächst darauf, dass die Vorinstanz nicht behauptet hatte, sie sei ein "Organ" der C3._ Sàrl gewesen, sondern habe lediglich ihre frühere Beteiligung an der Geschäftsführung verschiedener Energieunternehmen beschrieben und ihre jeweiligen Rollen präzise dargelegt. Dies sei nicht willkürlich. Hinsichtlich ihrer Rolle in M.M._ SA und N.M._ SA stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz ihre Argumentation, nur "basique" (einfache) administrative Aufgaben erledigt zu haben, zu Recht als prozedurale Taktik gewertet hatte. Die Vorinstanz stützte sich auf zahlreiche frühere Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich als "Direktorin", "alleinige Aktionärin", "Betriebsleiterin" und alleinige Zeichnungsberechtigte für Bankkonten dargestellt hatte. Die Aussage, sie sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, sei vor Bundesgericht unzulässig, da sie nicht vor der letzten kantonalen Instanz geltend gemacht wurde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Gericht bestätigte die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine "dirigeante effective" (effektive Geschäftsführerin) war. Dies wurde durch folgende Punkte untermauert: * Formell: Ihr Arbeitsvertrag bei M.M._ SA wies sie als "Direktorin" aus; auf der Webseite firmierte sie als "Directrice et responsable administrative". L._ bestätigte ihren Zugang zu Bankkonten. Bei N.M._ SA war sie zwischen 49% und 100% Aktionärin, Leiterin der Genfer Zweigniederlassung und später Verwaltungsrätin. Die Zweigniederlassung agierte als de-facto-Muttergesellschaft. * Zeugenaussagen: Alle Mitarbeiter beider Firmen sahen sie und L._ als "Vorgesetzte" oder "Chefs". Sie erteilte Anweisungen, genehmigte Aktionen, war Kontaktperson für finanzielle Fragen, setzte Verkaufsziele, verwaltete Löhne/Provisionen und stellte Personal ein/entliess es. * Geschädigte: Zahlreiche Geschädigte hatten mit ihr interagiert und sahen sie als Leitungsperson. * Vergütung: Ihr Gehalt war deutlich höher als das anderer Mitarbeiter. * Interne/externe Wahrnehmung: Sie verfasste Vertriebsanleitungen, änderte sie, hielt Quittungen und Unterlagen zu Hause und wurde von einer Gewerkschaft als "aggressiv" beschrieben. Die Vorinstanz konnte daher willkürfrei annehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl faktisches als auch teilweise de-jure-Organ war und gemeinsam mit L._ handelte. Die Rüge wurde abgewiesen.

3. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) Die Beschwerdeführerin bestritt ihre Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und rügte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Rechtliche Grundlagen (Art. 146 StGB): Betrug erfordert eine arglistige Täuschung, die eine Person zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude, betrügerische Machenschaften oder eine Inszenierung verwendet, oder wenn er falsche Informationen gibt, deren Überprüfung schwierig oder unzumutbar ist, insbesondere bei einem Vertrauensverhältnis (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Arglist entfällt nur bei leichtfertiger Untätigkeit des Opfers. Subjektiv ist Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente sowie eine Bereicherungsabsicht erforderlich (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Die Feststellung des Vorsatzes ist eine Sachfrage, dessen rechtliche Anwendung eine Rechtsfrage (BGE 150 IV 433 E. 6.10.1). Gewerbsmässigkeit ist ein Strafschärfungsgrund (Art. 146 Abs. 2 StGB). Anwendung durch das Bundesgericht: Die Vorinstanz unterschied zwei Betrugsformen: 1. Täuschung über die Leistungsfähigkeit: Die Beschwerdeführerin verleitete Kunden zum Vertragsabschluss und zu Vorauszahlungen, obwohl sie wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass die Firmen aufgrund ihrer "obérée" (angespannten) Finanzlage nicht liefern konnten. Diese fehlende Lieferfähigkeit war für die Kunden objektiv nicht überprüfbar. 2. Täuschung durch Geschäftspraktiken: Die Beschwerdeführerin nutzte selbst oder über Mitarbeiter verschiedene täuschende Methoden: * Visitenkarten mit Genfer Wappen und "Professionnel engagé O.__": Diese Formulierung erzeugte in Verbindung mit dem Wappen bei unkundigen Kunden, die durch das O._ über neue Fenstersanierungsvorschriften informiert waren, Verwirrung und den falschen Eindruck einer offiziellen Beauftragung oder Anerkennung. Die Behauptung, das O._ habe selbst eine Liste "Professionnels engagés" geführt, ändere nichts daran, dass der Gesamteindruck der Karten irreführend war. * Falsche Konformitätsanalysen: Die von den Mitarbeitern durchgeführten Analysen waren fehlerhaft, obwohl die Beschwerdeführerin selbst keine O.__-Schulung absolviert hatte, aber technische Anweisungen gab. Dies täuschte über die tatsächliche Expertise hinweg. * Vorgespielte Lieferverzögerungen: Sie behauptete fälschlicherweise Lieferverzögerungen durch Lieferanten, obwohl keine Bestellungen aufgegeben worden waren und sie wusste, dass die Unternehmen nicht liefern konnten. Dies diente dazu, die Kunden in die Irre zu führen und mögliche Gegenmassnahmen zu verzögern. Arglist: Die Täuschungen galten als arglistig, da sie das Verschweigen der finanziellen Unfähigkeit der Firmen und die Nutzung trügerischer Begriffe/Attribute umfassten, um Vertrauen zu schaffen. Die Beschwerdeführerin wusste, dass der Kontext der obligatorischen Fenstersanierung Kunden davon abhalten würde, umfangreiche Überprüfungen vorzunehmen. Die Opfer hätten auch keine Möglichkeit gehabt, die Lieferfähigkeit und den Lieferwillen des Vertragspartners zu überprüfen. Schaden und Vorsatz: Die Kunden erlitten einen Vermögensschaden in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen. Der Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) der Beschwerdeführerin zur Täuschung und zum unrechtmässigen Vorteil sei gegeben. Die erhaltenen Gelder stellten das einzige Einkommen des Paares dar und wurden für ihren Lebensstil verwendet, nicht für die Lieferungen. Gewerbsmässigkeit: Die lange Tatdauer (22 Monate), die Höhe der veruntreuten Summen, die professionelle und kommerzielle Struktur sowie der hohe Einsatz von Zeit und Mitteln begründeten die Annahme der Gewerbsmässigkeit. Die Versuche wurden von der gewerbsmässigen Tat absorbiert. Das Gericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin, sie habe nur eine geringe Rolle gespielt oder es habe keine direkten Interaktionen mit den Opfern gegeben, als appellatorisch zurück. Auch die Notwendigkeit eines Fenster-Expertengutachtens sei nicht nachgewiesen worden.

4. Effektive Vermögensminderung zum Nachteil von Gläubigern (Art. 164 Ziff. 1 StGB) Die Beschwerdeführerin bestritt ihre Verurteilung und die Anwendbarkeit von Art. 29 StGB auf sie. Rechtliche Grundlagen (Art. 164 StGB): Diese Bestimmung umfasst die Vernichtung, Entwertung, Zerstörung oder Gebrauchsuntauglichmachung von Vermögenswerten, deren unentgeltliche oder gegen eine offensichtlich zu geringe Gegenleistung erfolgte Abtretung sowie die grundlose Verweigerung oder der unentgeltliche Verzicht auf dem Schuldner zustehende Rechte. Sie setzt den Konkurs des Schuldners oder einen Verlustschein voraus (BGE 131 IV 49 E. 1.2). Die Norm ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; ein tatsächlicher Schaden ist nicht erforderlich. Es ist ein Vorsatzdelikt, bei dem Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht, den Gläubigern zu schaden. Das Konkursverfahren ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die nicht vom Vorsatz umfasst sein muss (BGE 131 IV 49 E. 1.3.3). Als "eigenhändiges Delikt" kann es nur vom Schuldner begangen werden. Bei juristischen Personen greift Art. 29 StGB, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf die handelnden Organe ausdehnt (BGE 131 IV 49 E. 1.3.1). Anwendung durch das Bundesgericht: * Fahrzeuge: Am 23. September 2015, nach dem Konkurs der M.M._ SA (26. August 2015), wurden sechs Fahrzeuge, die der M.M._ SA gehörten, auf N.M._ SA umgemeldet. Die Beschwerdeführerin, als effektive Geschäftsführerin, war für den Fuhrpark zuständig und hatte die "Kaufverträge" erstellt. * Täuschung: Die Fahrzeuge sollten angeblich an die (seit 2011 nicht mehr existierende) R2.R._ Sàrl für CHF 13'000 verkauft und dann von N.M._ SA für CHF 25'000 zurückgekauft worden sein. Dies blähte den Wert der Fahrzeuge in der Bilanz von N.M._ SA künstlich auf. M.M._ SA erhielt keine Gegenleistung. Die Unterschriften waren gefälscht. Die Beschwerdeführerin handelte "de concert avec L._" und entzog den Gläubigern von M.M._ SA vorsätzlich Vermögenswerte. * Abhebung von CHF 24'000: Am 9. September 2015 wurden CHF 24'000 vom Bankkonto der M.M._ SA (nach Konkurseröffnung) abgehoben. Das Konto wurde geleert. Die Beschwerdeführerin erhielt anfänglich CHF 6'000 als Gehalt von diesem Geld und wusste von der Abhebung. Sie räumte ein, dass das Geld nicht für Gehälter verwendet wurde, und war sich bewusst, dass die Abhebung den Gläubigern der M.M._ SA die Mittel entzog. Rügeabweisung: Ihre Argumente, sie habe nur eine Nebenrolle gespielt, seien appellatorisch und würden die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ignorieren. Die Anwendung von Art. 29 StGB auf sie als effektive Geschäftsführerin sei korrekt.

5. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) Die Beschwerdeführerin bestritt ihre Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Rechtliche Grundlagen (Art. 251 StGB): Diese Norm schützt das Vertrauen im Rechtsverkehr in die Beweiskraft von Urkunden. Sie bestraft, wer zum Zweck, die Vermögensinteressen oder Rechte anderer zu verletzen oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen missbraucht oder in einer Urkunde rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine solche Urkunde zum Zwecke der Täuschung gebraucht. Anwendung durch das Bundesgericht: Im Zusammenhang mit der Vermögensminderung durch die Fahrzeuge (siehe oben) waren die "Kauf-" und "Rückkaufverträge" der Fahrzeuge falsch ("faux matériel"), da sie die wirtschaftliche und rechtliche Realität der Übertragung auf N.M._ SA verschleierten. Die Beschwerdeführerin hatte die Erstellung dieser Verträge eingeräumt. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass sie sich bewusst war, dass die Einreichung dieser Verträge ihr einen Vorteil verschaffen würde, indem sie einer Verurteilung nach Art. 164 StGB entging. Das Bundesgericht wies ihre Rüge, sie habe die Verträge nicht in den Prozess eingebracht, als appellatorisch und unzureichend begründet zurück.

6. Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 166 StGB für beide Unternehmen. Rechtliche Grundlagen (Art. 166 StGB): Schuldner, die ihre gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemässen Führung oder Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Erstellung einer Bilanz verletzen, sodass die Ermittlung oder vollständige Ermittlung ihrer Vermögenslage unmöglich wird, und über die der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wurde, sind strafbar. Die Norm ist ein "eigenhändiges Delikt" (BGE 116 IV 26 E. 4c), bei dem Art. 29 StGB für Organe juristischer Personen gilt. Die Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Buchführung gar nicht oder mangelhaft ist, sodass eine Übersicht nur mit erheblichem Aufwand zu gewinnen ist (BGE 7B_758/2023 E. 3.1). Der Umfang der Pflichten ergibt sich aus dem Privatrecht (Art. 957 ff. OR). Vorsatz, auch Eventualvorsatz, ist erforderlich (BGE 117 IV 163 E. 2b). Konkurs oder Verlustschein sind objektive Strafbarkeitsbedingungen. Anwendung durch das Bundesgericht: * M.M.__ SA: Das Gericht bestätigte, dass für 2015 keine vollständige Buchhaltung geführt wurde. Die Beschwerdeführerin, als effektive Geschäftsführerin und Ansprechperson für die Buchhaltung, übermittelte den Administratoren T2._, A3._ und K._ lückenhafte Unterlagen. Sie bewahrte wichtige Dokumente (Verträge, Rechnungen, Personalunterlagen für 2014/2015) selbst zu Hause auf, was die Erstellung der Jahresabschlüsse behinderte. Dass T2._ ebenfalls verurteilt wurde, entlastet die Beschwerdeführerin nicht. * N.M._ SA: Die endgültigen Jahresabschlüsse für 2015 und die Zwischenabschlüsse für 2016/2017 wurden nicht erstellt. Die von der Beschwerdeführerin an die Administratoren übermittelten Unterlagen waren unvollständig. A3._ hatte sie explizit auf die Probleme hingewiesen. Auch der Nachfolger K._ bestätigte, dass er nicht alle notwendigen Belege erhalten hatte, um vollständige Finanzberichte zu erstellen. Die Beschwerdeführerin hatte in einem Schreiben sogar K.__ für die fehlenden Unterlagen für 2016 entlastet und die Verantwortung dafür übernommen, was als zusätzliches Belastungselement gewertet wurde. Subjektiver Tatbestand und Ergebnis: Beide Unternehmen gingen in Konkurs, und die Vermögenslage konnte aufgrund der fehlenden oder mangelhaften Buchführung nicht vollständig festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin, die keine Anfängerin im Geschäftsbereich war und von Administratoren auf die Probleme hingewiesen wurde, musste die Konsequenzen ihrer Handlungen (mindestens mit Eventualvorsatz) in Kauf nehmen. Ihre Behauptungen über "aussergewöhnlich widrige Umstände" (Dokumentendiebstahl, Hausdurchsuchung, Verhaftung L.__s) wurden zurückgewiesen, da ein Teil der Versäumnisse bereits vorher stattfand und sie danach keine angemessenen Schritte zur Wiederherstellung der Unterlagen unternahm. Die Verurteilung wurde bestätigt.

7. Delikt gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 4 AHVG) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 87 Abs. 4 AHVG. Rechtliche Grundlagen (Art. 87 Abs. 4 AHVG): Strafbar ist, wer als Arbeitgeber abgezogene Arbeitnehmerbeiträge nicht an die Ausgleichskasse abführt, sondern für sich selbst verwendet oder andere Schulden begleicht. Anwendung durch das Bundesgericht: Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015. Für 2016 wurde sie freigesprochen, da es keine Beweise für ausstehende Beiträge oder eine Mahnung gab. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass K._ die fälligen Beiträge von CHF 33'396 am 9. März 2021 vollständig beglichen habe und die objektiven Tatbestandsmerkmale somit nicht mehr erfüllt seien. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die Zahlung erfolgte Jahre später (2021) durch einen Dritten (K._) und nachdem die Gesellschaft bereits Konkurs war. Der letztmögliche Zeitpunkt zur Zahlung, um sich straffrei zu stellen, war der Ablauf der Mahnfrist am 8. Juni 2016 (Art. 34a RAVS i.V.m. Art. 14 Abs. 4 AHVG, BGE 122 IV 270 E. 2c). Die Zahlung in 2021 war daher irrelevant. Das Gericht verwies auf die aktuelle Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber bereits strafbar ist, wenn er nach Abzug der Nettolöhne andere Schulden bezahlt, aber nicht die Sozialversicherungsbeiträge (Botschaft des Bundesrats 2011, BGE 6B_684/2017, 6B_1340/2015 E. 7.3).

8. Gläubigerschädigung durch Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 165 Ziff. 1 StGB. Rechtliche Grundlagen (Art. 165 Ziff. 1 StGB): Strafbar ist, wer durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, übermässige Ausgaben, gewagte Spekulationen, leichtfertige Kreditgewährung oder -nutzung, Verramschen von Vermögenswerten oder grobfahrlässige Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder seine Lage bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit verschlimmert. Konkurs oder Verlustschein sind objektive Strafbarkeitsbedingungen. Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) liegt vor, wenn die Schulden die Aktiven sowohl nach Betriebs- als auch nach Liquidationsbilanz übersteigen. Misswirtschaft kann in Tun oder Unterlassen bestehen. Vorsatz, auch Eventualvorsatz, ist ausreichend; die Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung muss vorhersehbar gewesen sein. Anwendung durch das Bundesgericht: * M.M.__ SA: Die Beschwerdeführerin bestritt wiederum ihre Rolle als effektive Geschäftsführerin, was erneut abgelehnt wurde (siehe oben, Ziff. 2). Die Anwendung von Art. 29 StGB war somit korrekt. * N.M._ SA: Die Beschwerdeführerin bestritt grobfahrlässige Misswirtschaft. Das Bundesgericht wies ihre appellatorischen Argumente zurück. * Ungenügende Kapitalausstattung: Weder sie noch L._ verfügten über ausreichende eigene Mittel. N.M._ SA war eine "coquille vide" (leere Hülle). Sie wusste dies und hatte keine Absicht, die Gesellschaft zu finanzieren. Stattdessen plante sie, mit N.M._ SA die unerfüllten Verträge der insolventen M.M._ SA abzuwickeln, ohne dafür Vorauszahlungen erhalten zu haben, wodurch sie von Anfang an Kosten ohne entsprechende Einnahmen verursachte. Sie zweifelte an der kommerziellen Tragfähigkeit der Gesellschaft. * Ignorieren von Warnungen: Sie reagierte nicht auf die Warnung der Treuhandgesellschaft K3._ SA (Anfang Dezember 2015) vor unbezahlten Löhnen, fehlender Liquidität, einem Verlust von CHF 185'000 und Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR. Ihre behaupteten Zahlungen von CHF 29'662.64 konnten nicht als aus legitimen Quellen stammend nachgewiesen werden und waren ohnehin unzureichend. * Fortsetzung der Geschäftstätigkeit: Trotz klarer Warnungen und prekärer Finanzlage setzte sie die Geschäftstätigkeit fort und verzögerte den definitiven Konkurs von N.M._ SA (später B3._ SA) zweimal. Sie ergriff keine Korrekturmassnahmen. Kundengelder wurden nicht zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen verwendet. Subjektiver Tatbestand: Die Beschwerdeführerin kannte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung oder nahm es zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass ihre Handlungen eine Überschuldung verursachten und verschlimmerten.

9. Zivilrechtliche Forderungen und Entschädigungen Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der zivilrechtlichen Verurteilungen zu Schadenersatz und Entschädigungen an die Nebenkläger sowie die Zuerkennung einer eigenen Entschädigung. Diese Anträge wurden als gegenstandslos erklärt, da sie von einem Freispruch abhingen, der nicht erfolgte. Ihre Rüge bezüglich der Kürzung der Honorare ihres amtlichen Verteidigers war unzulässig, da sie als beschuldigte Person kein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erhöhung des Honorars für ihren Pflichtverteidiger zu beantragen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, BGE 6B_7/2018 E. 7.3).

II. Beschwerde des K.__ (Beschwerdeführer)

10. Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB) Der Beschwerdeführer rügte Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht. Er bestritt, seine Pflichten als Administrator verletzt zu haben, verwies auf die schwierige Situation bei seinem Amtsantritt und die fehlende Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin. Anwendung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die schwierigen Umstände bei seinem Amtsantritt (Februar 2016, als N.M._ SA bereits "quasi à l'arrêt" war) berücksichtigt hatte. Es wurde jedoch festgestellt, dass er schnell das Ausmass der Probleme erkannte, insbesondere durch das Memorandum der Treuhandgesellschaft K3.__ SA (Dezember 2015), das auf Liquiditätsmängel, unbezahlte Sozialabgaben und ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko hinwies. Obwohl er eine gewisse Proaktivität zeigte (z.B. AVS-Anmeldung für Mitarbeiter), entband ihn dies nicht von seiner Gesamtverantwortung als Administrator für die Buchführung. Seine Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ihn entlastet, sei irrelevant, da die Beschwerdeführerin ihre eigenen Verantwortlichkeiten nicht auf ihn abwälzen konnte. Die "aussergewöhnlich widrigen Umstände" (Verwüstung der Räumlichkeiten, Verhaftung L.__s) wurden bereits bei der Beschwerdeführerin als unzureichende Rechtfertigung angesehen und gelten auch für ihn. Als professioneller Buchhalter verfügte der Beschwerdeführer über umfassende Erfahrung und Kenntnisse seiner Pflichten. Er hätte angesichts der fehlenden Unterlagen und der prekären Lage der Gesellschaft aktiv für die Erstellung von (zumindest Zwischen-)Abschlüssen eintreten müssen und konnte seine Untätigkeit nicht rechtfertigen. Er habe der Beschwerdeführerin ein übermässiges Vertrauen entgegengebracht. Da die Buchhaltung der N.M._ SA aufgrund seiner Versäumnisse nicht vollständig erstellt werden konnte und er als Fachmann die Unzulänglichkeit der Buchhaltung nicht ignorieren konnte (mindestens mit Eventualvorsatz), bestätigte das Bundesgericht seine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht.

III. Kosten Beide Beschwerden wurden abgewiesen, soweit sie zulässig waren. Die Beschwerdeführerin muss Gerichtskosten von CHF 1'200 tragen (unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage). Der Beschwerdeführer muss Gerichtskosten von CHF 3'000 tragen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Verurteilungen der Hauptbeschwerdeführerin A.__ in allen wesentlichen Punkten bestätigt. Es wurde festgestellt, dass sie als effektive Geschäftsführerin von zwei Unternehmen ein ausgeklügeltes System des gewerbsmässigen Betrugs mittels arglistiger Täuschungen (Vorspiegelung der Lieferfähigkeit, missbräuchliche Verwendung von Amtssymbolen und Titeln) betrieben hatte, was zu erheblichen Schäden bei meist älteren Kunden führte. Zudem wurde ihre Verantwortlichkeit für die effektive Vermögensminderung zum Nachteil von Gläubigern (Fahrzeugtransfers, Bargeldabhebungen nach Konkurseröffnung), Urkundenfälschung (falsche Kaufverträge), Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerschädigung durch Misswirtschaft (ungenügende Kapitalisierung, Ignorieren von Warnungen, Fortsetzung des Betriebs trotz Überschuldung) bestätigt. Ihre Rügen, sie habe nur eine administrative Rolle gespielt, seien willkürlich oder appellatorisch.

Die Beschwerde des K.__, eines Administrators, wurde ebenfalls abgewiesen. Er wurde wegen Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt, da er als Fachmann seinen Verpflichtungen trotz schwieriger Umstände nicht ausreichend nachgekommen war und der Beschwerdeführerin zu viel Vertrauen entgegengebracht hatte.

Beide Beschwerden wurden abgewiesen, und die Kosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.