Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_379/2025 vom 21. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 4A_379/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Januar 2026

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen einer Arbeitgeberin (A._ SA, Beschwerdeführerin) und einem ehemaligen Arbeitnehmer (B._, Beschwerdegegner) bezüglich der Qualifikation bestimmter Zahlungen. Im Kern ging es um die Frage, ob es sich bei nicht direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlten, aber auf seinem Lohnabrechnungsschein ausgewiesenen und von seinem Nettolohn abgezogenen Beträgen um einen Lohnbestandteil im Rahmen eines Firmenübernahmeplans oder um eine bedingte Schenkung der Arbeitgeberin handelte. Die Vorinstanzen, das Tribunal des prud'hommes und die Chambre des prud'hommes der Cour de justice des Kantons Genf, gaben dem Arbeitnehmer Recht und verurteilten die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 49'500.-. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.

2. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid

Der Beschwerdegegner war seit 2008 als Plattenleger bei der Beschwerdeführerin angestellt. Ende 2018 wurde ihm von A.__, dem Verwalter der Arbeitgeberin, der eine Einzelunterschrift besass und sich der Pension näherte, die Übernahme des Unternehmens angeboten. Der Beschwerdegegner zeigte Interesse, verfügte aber nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Es kam zu einer mündlichen Vereinbarung über den Kauf der Firma und ein Finanzierungssystem, wobei der genaue Verkaufspreis nicht festgelegt wurde und die Details des Finanzierungssystems umstritten blieben.

Ab 2019 wurde der Beschwerdegegner zum Unternehmenstechniker befördert, sein Stundenlohn stieg von CHF 31.50 auf CHF 36.-, und ab 2020 erhielt er einen festen Monatslohn von CHF 7'000.- brutto sowie ein Geschäftsfahrzeug. Mit der neuen Position waren erhöhte Verantwortlichkeiten verbunden, wie Baustellenüberwachung, Personal- und Materialmanagement, was zu einer erhöhten Arbeitsbelastung führte.

Zwischen 2019 und 2022 erhielt der Beschwerdegegner neben seinem 13-mal jährlich ausbezahlten Monatslohn "Prämien", die den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen unterlagen. Diese Prämien wurden jedoch nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern auf ein Bankkonto des Verwalters der Arbeitgeberin gutgeschrieben und auf den Lohnabrechnungen als "acompte versé" (geleistete Anzahlung) vom Nettolohn des Beschwerdegegners abgezogen. Der Gesamtbetrag dieser Prämien belief sich auf CHF 49'500.-.

Im März 2022 kündigte der Beschwerdegegner, da die Übernahmepläne, die er als Anreizprogramm verstand, gescheitert waren (der Verwalter wollte die Firma seiner Tochter übergeben, bzw. sah den Beschwerdegegner nicht mehr als geeignet an). Der Beschwerdegegner forderte die Auszahlung der angesammelten Prämien. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und vertrat die Ansicht, es habe sich um eine Schenkung von insgesamt CHF 100'000.- gehandelt, die an die Bedingung der Firmenübernahme geknüpft gewesen sei. Da diese Bedingung nicht erfüllt wurde, seien die Beträge bei der Arbeitgeberin verblieben.

Die kantonalen Vorinstanzen (Tribunal des prud'hommes und Cour de justice) lehnten die These der Arbeitgeberin ab. Sie gelangten gestützt auf eine subjektive Auslegung des Parteiwillens zum Schluss, dass die Parteien vereinbart hatten, der Arbeitnehmer werde befördert, übernehme mehr Verantwortung und erhalte im Gegenzug eine höhere Vergütung. Ein Teil dieser Vergütung (die Prämien) sei zur Finanzierung des Aktienkapitals der Gesellschaft bestimmt gewesen und deshalb auf ein Konto des Verwalters überwiesen worden. Diese Einschätzung stützte sich auf folgende Elemente: * Die Übernahme neuer Verantwortlichkeiten korrelierte mit einem höheren, branchenüblichen Lohn. * Die umstrittenen Prämien unterlagen den Sozialversicherungsbeiträgen, was für einen Lohncharakter spricht. * Die auf den Lohnabrechnungen verwendete Terminologie ("acompte versé") deutete darauf hin, dass es sich um einen Lohnbestandteil handelte, den der Arbeitnehmer zur Finanzierung des Firmenkaufs an den Verwalter abtrat. * Der Zeugenbefragte Buchhalter der Arbeitgeberin bestätigte, dass ein "Mitarbeiter" eine Lohnerhöhung und Prämien erhalten habe, um Anteile an der Gesellschaft zu erwerben. * Kein Element sprach für eine Schenkung, welche zudem nicht vermutet werde. Da das Projekt der Firmenübernahme schliesslich von beiden Seiten aufgegeben wurde (der Verwalter wollte die Firma nicht mehr verkaufen, der Arbeitnehmer kündigte), bestand gemäss Vorinstanz ein stillschweigendes Einverständnis, den Kauf nicht durchzuführen. Dies implizierte die Rückerstattung der zu diesem Zweck zurückbehaltenen Lohnanteile von CHF 49'500.-, da keine gegenteilige Willensäusserung vorlag.

3. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen: * Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Die kantonalen Richter hätten ihre Argumentation bezüglich einer verdeckten, an eine Bedingung geknüpften Schenkung willkürlich ignoriert. Insbesondere sei die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen (C._, D._, E.__) und der Lohnabrechnungen willkürlich gewesen. Das lange Schweigen des Arbeitnehmers sei nicht berücksichtigt worden. * Verletzung von Art. 18 OR (Vertragsauslegung): Die Vorinstanz habe Lohnabrechnungen mit dem tatsächlichen Parteiwillen verwechselt und die wahre vertragliche Absicht (Schenkung) nicht erkannt. * Verletzung von Art. 322 Abs. 1 OR (Lohnanspruch): Die strittigen Beträge hätten keinen Bezug zu einer Arbeitsleistung, sondern eine andere Zweckbestimmung gehabt (steuerfreier Kapitalaufbau für Übernahme). * Verletzung von Art. 8 ZGB (Beweislast): Die Beweislastregeln seien falsch angewendet worden.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, lehnte sie jedoch als offensichtlich unbegründet ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.

  • Zur Sachverhaltsfeststellung und Willkür (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 und 2 LTF): Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen gebunden und kann diese nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Willkür). Die Beschwerdeführerin konnte dies nicht aufzeigen:

    • Die Kritik an der Nichtberücksichtigung der Zeugenaussagen von C._ und D._ wies das Bundesgericht zurück. Die Vorinstanz hatte stichhaltig begründet, warum diese Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (kein direkter Kontakt zum Arbeitnehmer, Wiedergabe der Arbeitgeberperspektive, Nähe zur Arbeitgeberin). Dies war keine Willkür.
    • Die Rüge einer teilweisen Würdigung der Zeugenaussage des Buchhalters E.__ hielt das Bundesgericht ebenfalls für unbegründet; die Würdigung der Vorinstanz sei nicht unhaltbar.
    • Das Argument, die Lohnabrechnungen würden keine Abzüge begründen, sondern seien Teil eines vorab konzipierten Systems zur Umgehung der Schenkungssteuer, wurde ebenfalls verworfen. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, warum die Aussagen des entsprechenden Zeugen (C.__) mit Zurückhaltung zu würdigen seien.
    • Der Umstand, dass die Prämien Sozialversicherungsbeiträgen unterlagen, sei entgegen der Beschwerdeführerin sehr wohl ein aussagekräftiges Indiz für ihren Lohncharakter. Die Vorinstanz habe die Lohnabrechnungen auch nicht als "absolute Beweise" gewertet.
    • Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Lohn des Beschwerdegegners (inkl. Prämien) der branchenüblichen Entschädigung für die übernommenen, erweiterten Verantwortlichkeiten entsprach, war ebenfalls nicht willkürlich.
    • Das "lange Schweigen" des Arbeitnehmers wurde als irrelevant erachtet, da es plausibel war, dass er die Zahlungsmodalitäten akzeptierte, solange die Firmenübernahme noch in Aussicht stand. Erst mit dem Scheitern des Projekts wurde die Forderung nach Rückzahlung relevant.
    • Die Beschwerdeführerin vermochte schliesslich nicht darzulegen, wo in den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ein angeblich ausdrücklich vereinbarter Umstand (dass die Beträge im Falle des Scheiterns der Übernahme der Arbeitgeberin zufallen sollten) ersichtlich sei.
  • Zur Vertragsauslegung (Art. 18 OR): Die Rüge einer Verletzung von Art. 18 OR durch Verwechslung von "buchhalterischem Schein" und "vertraglichem Willen" verstand das Bundesgericht als Wiederholung der bereits abgelehnten Sachverhaltsrügen. Die Vorinstanz hatte eine zulässige subjektive Vertragsauslegung vorgenommen und dabei die Lohnabrechnungen und die Sozialabgaben als Indizien für den wahren Parteiwillen herangezogen. Sie habe zu Recht festgehalten, dass eine Schenkung nicht vermutet wird. Eine Verletzung von Art. 18 OR wurde verneint.

  • Zum Lohnanspruch (Art. 322 Abs. 1 OR) und Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO): Die Rüge, die Beträge hätten keinen Bezug zur Arbeitsleistung, sondern seien für den Kapitalaufbau zur Firmenübernahme bestimmt gewesen, war ebenfalls eine erneute Wiederholung der Sachverhaltsrügen und wurde abgewiesen. Die Vorinstanz hat die Beweise frei gewürdigt und ist zu einem schlüssigen Ergebnis gelangt, das nicht willkürlich ist.

  • Zur Beweislast (Art. 8 ZGB): Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da die Vorinstanz den Sachverhalt nicht aufgrund von Beweislastregeln, sondern gestützt auf eine umfassende Beweiswürdigung festgestellt hatte. Art. 8 ZGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die richterliche Überzeugungsbildung nicht zustande kommt (Non-Liquet-Situation). Dies war hier nicht der Fall.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde der Arbeitgeberin offensichtlich unbegründet ist. Die kantonalen Gerichte haben den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt und das Recht korrekt angewendet. Der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf die Rückerstattung der von seinem Lohn abgezogenen Beträge, da diese als Teil einer Finanzierungsregelung für die Firmenübernahme qualifiziert wurden und das Projekt einvernehmlich aufgegeben wurde.

6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Qualifikation der Zahlung: Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass die umstrittenen "Prämien", die vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen und auf ein Konto des Verwalters überwiesen wurden, als Lohnbestandteil im Rahmen eines Finanzierungsplans für eine geplante Firmenübernahme zu qualifizieren sind, und nicht als bedingte Schenkung.
  • Massgebliche Argumente: Die Qualifikation stützte sich auf die subjektive Vertragsauslegung des Parteiwillens, gestützt auf Indizien wie erhöhte Verantwortlichkeiten und angepasste Vergütung, die Unterstellung der Prämien unter Sozialversicherungsbeiträge, die Bezeichnung als "acompte versé" in den Lohnabrechnungen und Zeugenaussagen.
  • Abweisung der Schenkungsthese: Die Behauptung einer verdeckten Schenkung wurde als unbewiesen und unplausibel zurückgewiesen; eine Schenkung wird nicht vermutet.
  • Stillschweigende Einigung: Da die Firmenübernahme einvernehmlich aufgegeben wurde, bestand ein stillschweigendes Einverständnis, die dafür angesparten Beträge an den Arbeitnehmer zurückzuzahlen.
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht sah keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen und keine Verletzung von Art. 18 OR, Art. 322 Abs. 1 OR oder Art. 8 ZGB. Es war an die kantonalen Tatsachenfeststellungen gebunden, welche als nicht willkürlich erachtet wurden.