Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Zivilrechtsstreit über die Bemessung von Schadensersatzansprüchen nach einer Körperverletzung, insbesondere dem sogenannten Haushaltsschaden (dommage ménager). Die Beschwerdeführerin (A._) begehrt die Verurteilung der Beschwerdegegnerin (B._) zur Zahlung von Beträgen für erlittenen und zukünftigen Haushaltsschaden. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève) bei der Würdigung der Beweismittel und der Berechnung des Haushaltsschadens Bundesrecht verletzt oder ihr Ermessen willkürlich ausgeübt hat.
2. SachverhaltAm 18. Juni 2016 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Fusstritt gegen das rechte Knie versetzte. Medizinische Untersuchungen ergaben eine subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine oberflächliche Erosion des Knorpels. Im November 2016 wurde eine Kreuzbandplastik durchgeführt. Aufgrund anhaltender Beschwerden erfolgten weitere Untersuchungen und eine zweite Operation im Juni 2018.
Eine pluridisziplinäre Expertise des Centre H.__ vom Januar 2019 stellte fest, dass das Ereignis vom 18. Juni 2016 die alleinige Ursache der aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei. Zum Zeitpunkt der Expertise war das Knie funktionell stabilisiert, zeigte jedoch bereits einen mässigen Beginn einer posttraumatischen Gonarthrose, die sich voraussichtlich verschlimmern könnte, bis hin zu einer schweren Arthrose, die eine Knieprothese und eine Invalidität von 30 % rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Expertise an, ihre täglichen Aktivitäten in ihrem Rhythmus ausüben zu können. Beruflich war sie eingeschränkt (kein Tragen schwerer Lasten auf Treppen/Leitern, keine Tätigkeiten in hockender oder kniender Position).
Die Beschwerdeführerin war zwischen Juni 2016 und Juli 2018 während verschiedener Perioden zu 50 % oder 100 % arbeitsunfähig. Im Februar 2022 wurde die Beschwerdegegnerin wegen einfacher Körperverletzung und Rauferei verurteilt und zur Zahlung von 3'000 CHF Schmerzensgeld an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
3. ProzessgeschichteDie Beschwerdeführerin klagte auf Zahlung von 113'964 CHF für Verdienstausfall, 20'511.60 CHF für vergangenen Haushaltsschaden (19. Juni 2016 bis 30. Juni 2022) und 51'214.80 CHF für kapitalisierten zukünftigen Haushaltsschaden. Das erstinstanzliche Gericht sprach der Beschwerdeführerin 7'000 CHF zu. Die Genfer Cour de justice reformierte dieses Urteil auf Berufung der Beschwerdeführerin und Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin und sprach der Beschwerdeführerin lediglich 3'728 CHF nebst Zins zu. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
4. Massgebende Rechtsfragen und Argumente des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
4.1. Beweiswürdigung von externen und privaten ExpertisenDie Beschwerdeführerin rügte, die pluridisziplinäre Expertise des Centre H._ vom Januar 2019, welche von ihrer Unfallversicherung D._ in Auftrag gegeben wurde, hätte als Expertise gemäss Art. 44 ATSG i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO gewürdigt werden müssen.
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Expertise, die von einer anderen Behörde in einem anderen Verfahren in Auftrag gegeben wurde ("externe Expertise"), im Zivilprozess als Beweismittel verwendet werden kann, sofern das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt ist (ATF 140 III 24 E. 3.3.1.3). Bis zum 31. Dezember 2024 galt eine Expertise, die nicht von einer Behörde in Auftrag gegeben wurde, als "private Expertise" und wurde den Parteibehauptungen gleichgestellt. Mit dem Inkrafttreten der revidierten Art. 177 ZPO am 1. Januar 2025, welche die private Expertise explizit als Beweismittel (Art. 168 ZPO) anerkennt und sofort auf hängige Verfahren anwendbar ist (Art. 407f ZPO), hat sich die Rechtslage geändert.
Die Vorinstanz hat diese Gesetzesänderung berücksichtigt und die Expertise vom Januar 2019 entgegen der ersten Instanz als Beweismittel gewürdigt. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere, da die Expertise bereits als Beweismittel behandelt wurde. Die eigentliche Kritik betrifft vielmehr die Beweiswürdigung selbst.
4.2. Schadensersatz für Haushaltsschaden (Art. 46 OR)Die Beschwerdeführerin machte eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 46 OR bezüglich des geltend gemachten Haushaltsschadens geltend.
4.2.1. Begriff und Bemessung des HaushaltsschadensGemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat das Opfer einer Körperverletzung Anspruch auf Ersatz der Kosten und des Schadens, die aus seiner vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit sowie der Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Fortkommens entstehen. Dazu gehört nicht nur die Erwerbsfähigkeit, sondern auch die Fähigkeit zur Ausübung unbezahlter Tätigkeiten wie der Haushaltsführung oder der Betreuung von Kindern. Dies wird als Haushaltsschaden oder Haushaltsführungsschaden bezeichnet (ATF 134 III 534 E. 3.2.3.1; 129 III 135 E. 4.2.1).
Dieser Schaden wird als normativ oder abstrakt bezeichnet, da er ohne konkrete Verminderung des Vermögens des Geschädigten anerkannt wird. Es spielt keine Rolle, ob der Schaden durch externe Hilfe kompensiert wird, zu erhöhten Ausgaben führt, Angehörige stärker belastet oder die Qualität der erbrachten Dienstleistungen gemindert ist (ATF 134 III 534 E. 3.2.3.1).
Die Berechnung des Haushaltsschadens erfolgt in der Regel in drei Schritten: 1. Zeitaufwand: Ermittlung des Zeitaufwands, den die geschädigte Person ohne Unfall für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Der Richter kann sich dabei abstrakt auf statistische Daten oder konkret auf die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten stützen (ATF 132 III 321 E. 3.1). 2. Auswirkung der Invalidität: Ermittlung der Auswirkungen der medizinischen Invalidität auf die Fähigkeit, die Haushaltsaufgaben zu erledigen. Es ist möglich, dass ein medizinisches Handicap die Haushaltsführung nur geringfügig beeinträchtigt oder umgekehrt einen unverhältnismässig grossen Haushaltsführungsschaden verursacht. Der Richter muss sich auf zuverlässige und objektive Beobachtungen stützen können (ATF 129 III 135 E. 4.2.1, E. 4.2.2.2). 3. Wert der Tätigkeit: Festlegung des monetären Wertes der nicht mehr erbrachten Haushaltsarbeit. Das Bundesgericht hat einen Stundenansatz von 30 CHF im "arc lémanique" als nicht willkürlich bestätigt (ATF 131 III 360 E. 8.3).
Die Feststellung des Haushaltsschadens ist grundsätzlich eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen kann. Die Frage, ob die Vorinstanz den Begriff des Haushaltsschadens oder dessen Berechnungsgrundsätze verkannt hat, ist hingegen eine Rechtsfrage, die frei überprüft wird (ATF 131 III 360 E. 8.1; 129 III 135 E. 4.2.1).
4.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall a) Umfang der HaushaltsarbeitDie Vorinstanz übernahm die Feststellung der ersten Instanz, wonach die Beschwerdeführerin ohne Unfall rund sechs Stunden Haushaltsarbeit pro Woche verrichtet hätte. Die Beschwerdeführerin rügte diesen Punkt im Berufungsverfahren nicht gültig, weshalb das Bundesgericht die Rüge mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig erachtete.
b) Vergangene HaushaltsunfähigkeitDie Vorinstanz verneinte einen 100 %igen Ersatz des Haushaltsschadens für die gesamte Periode vom 19. Juni 2016 bis 6. Mai 2017. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie vollständig arbeitsunfähig war, nach eigenen Angaben einen Teil der Haushaltsaufgaben erledigen konnte, nämlich zehn oder mehr Stunden pro Woche, was über den von der ersten Instanz festgestellten sechs Wochenstunden lag. Lediglich für bestimmte Perioden (insgesamt 145 Tage bzw. 20.71 Wochen) habe die Beschwerdeführerin keine Haushaltsaufgaben wahrnehmen können. Für diese Zeitspanne wurde ein Schaden von 3'728 CHF (20.71 Wochen * 6 Stunden/Woche * 30 CHF/Stunde) zugesprochen.
Das Bundesgericht bestätigte diese konkrete Herangehensweise der Vorinstanz, welche sich auf die tatsächliche, von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumte Leistungsfähigkeit stützte und nicht ausschliesslich auf die medizinischen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder die Expertise. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, welche appellatorischer Natur sei, wurde zurückgewiesen.
c) Zukünftige HaushaltsunfähigkeitBezüglich der zukünftigen Haushaltsunfähigkeit hielt die Vorinstanz fest, dass die Experten lediglich eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen hatten (Dr. E._: mögliche Arthrose; Centre H._: beginnende posttraumatische Gonarthrose, die sich verschlimmern könnte). Solche möglichen Entwicklungen reichen für die Annahme eines zukünftigen Schadens nicht aus.
Zum Zeitpunkt der Expertise konnte die Beschwerdeführerin ihre täglichen Aktivitäten in ihrem Rhythmus ausüben, ihre Bewegungen waren objektiv nicht eingeschränkt (eher psychologische Hemmnisse). Die Beschwerdeführerin hatte zudem kein aktuelles medizinisches Attest vorgelegt, das ihren Gesundheitszustand belegt hätte. Vor dem erstinstanzlichen Gericht gab sie an, inzwischen wieder korrekt gehen zu können, auch wenn sie nicht in die Hocke gehen konnte. Sie habe jedoch nicht konkret dargelegt, welche Haushaltsaufgaben sie in Zukunft nicht mehr erledigen könne.
Aufgrund dieser Elemente schloss die Vorinstanz, dass die Folgen des Ereignisses vom 18. Juni 2016 die Beschwerdeführerin nicht daran hindern, die Haushaltsarbeiten zu verrichten. Das Bundesgericht verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin als appellatorisch und nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung von Art. 46 OR darzulegen. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt, indem sie die fehlenden aktuellen medizinischen Atteste und die eigenen, aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen habe. Die Kritik, die sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, konnte keine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung von Art. 46 OR belegen.
5. Schlussfolgerung und EntscheidDas Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, ab. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte