Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1256/2025 vom 30. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1256/2025 vom 30. Januar 2026 1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Ausstandsbegehren (franz. "récusation") gegen einen Staatsanwalt im Kanton Neuchâtel. Rekurrentin ist die A._ Sàrl, vertreten durch ihren Anwalt. Intimierter ist Jean-Paul Ros, Staatsanwalt des Kantons Neuchâtel. Die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte über den Rekurs der A._ Sàrl gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde in Strafsachen zu befinden, welche das Ausstandsbegehren abgelehnt hatte.

2. Sachverhalt und Vorverfahren

2.1. Ausgangslage und Strafanzeige: Die A._ Sàrl reichte am 27. Januar 2025 eine Strafanzeige gegen ihre entlassene Mitarbeiterin B._ ein. Die Mitarbeiterin wurde beschuldigt, systematisch "frauduleuse Timbrages" vorgenommen zu haben, indem sie Abwesenheiten nicht erfasst und falsche Anwesenheitszeiten manuell im System eingetragen habe. Der daraus resultierende Schaden wurde mit 7'511.60 CHF sowie Kosten für interne Ermittlungen beziffert.

2.2. Erste Ermittlungen und zivilrechtlicher Kontext: Auf Anordnung des Staatsanwalts Jean-Paul Ros wurde B._ am 24. März 2025 von der Polizei befragt. Sie bestritt die Vorwürfe und gab an, ihrerseits einen vergleichbaren Betrag (7'543.95 CHF) von der A._ Sàrl als unbezahlten Lohn einzufordern, wofür bereits ein Zivilverfahren (Rechtsvorschlag, provisorische Rechtsöffnung) im Gange sei.

2.3. Eröffnung und Sistierung des Strafverfahrens: Am 26. Mai 2025 eröffnete der Staatsanwalt Ros eine Strafuntersuchung gegen B.__ wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Parallel dazu verfügte er mit einer zweiten Anordnung vom selben Tag die Sistierung (franz. "suspension") des Strafverfahrens. Die Begründung für die Sistierung war, dass die Streitigkeit um die Arbeitsstunden primär zivilrechtlicher Natur sei und die Klärung der Lohnansprüche im Zivilverfahren entscheidend für die weitere Beurteilung der Strafanzeige sei.

2.4. Rechtsmittel gegen die Sistierung: Die A.__ Sàrl rekurrierte gegen die Sistierungsverfügung. Die Rekursbehörde in Strafsachen des Kantons Neuenburg wies den Rekurs am 4. Juli 2025 (ARMP_1) ab, mit der Begründung, dass das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere ein wahrscheinliches zukünftiges Zivilverfahren in der Sache, für das Ergebnis des Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung sei. Auch das Bundesgericht wies den dagegen erhobenen Rechtsmittel (7B_786/2025) am 30. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. In diesem Rahmen hatte Staatsanwalt Ros am 15. August 2025 Bemerkungen eingereicht, welche später zum Gegenstand des Ausstandsbegehrens wurden.

2.5. Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt: Am 27. August 2025 stellte die A.__ Sàrl ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Jean-Paul Ros. Sie warf ihm vor: * Den Inhalt seiner Bemerkungen vom 15. August 2025 im vorangehenden bundesgerichtlichen Verfahren 7B_786/2025, welche eine definitive Voreingenommenheit suggerierten. * Die Einvernahme der Beschuldigten durch die Polizei ohne Anwesenheit der Rekurrentin. * Die Befragung der Beschuldigten zum Zivilstreit ohne vorherige Information der Rekurrentin. * Die Eröffnung und anschliessende Sistierung der Untersuchung ohne Anhörung der Rekurrentin.

Der Staatsanwalt Ros lehnte das Ausstandsbegehren ab. Die kantonale Rekursbehörde in Strafsachen wies das Begehren am 15. Oktober 2025 ebenfalls ab.

3. Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht

Die A.__ Sàrl reichte am 19. November 2025 einen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Ros gutzuheissen und alle von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen zu annullieren.

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde gegen den kantonalen Ausstandsentscheid als Zwischenentscheid grundsätzlich zulässig ist (Art. 78 ff. und 92 BGG). * Irrelevante Punkte: Die Frage der Zulässigkeit im Allgemeinen und die Parteistellung der Rekurrentin werden vom Bundesgericht kurz abgehandelt und als gegeben erachtet. * Unzulässigkeit neuer Begehren: Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass die Rekurrentin vor der Vorinstanz keinen Antrag auf Aufhebung der vom Staatsanwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen gestellt hatte. Dieses Begehren ist daher gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG als neues Begehren vor Bundesgericht unzulässig.

3.2. Prüfungsgegenstand vor Bundesgericht: Die Rekurrentin verzichtete vor Bundesgericht auf die ursprünglichen Vorwürfe bezüglich der fehlenden Teilnahme an der Einvernahme der Beschuldigten, der fehlenden Vorabinformation bei der Befragung zum Zivilstreit und der fehlenden Anhörung vor Erlass der Sistierungsverfügung. Der einzige verbleibende und zu prüfende Vorwurf war, dass der Staatsanwalt Ros in seinen Bemerkungen vom 15. August 2025 im vorangehenden bundesgerichtlichen Verfahren (7B_786/2025) eine definitive Voreingenommenheit bezüglich des Ausgangs der Strafsache gezeigt habe.

4. Rechtliche Würdigung und Begründung des Bundesgerichts

4.1. Allgemeine Grundsätze der Ausstandspflicht: Das Bundesgericht rekapituliert die allgemeinen Grundsätze der Ausstandspflicht gemäss Art. 56 lit. f StPO, welcher der Garantien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK) entspricht. * Generalklausel: Art. 56 lit. f StPO erfasst alle nicht explizit genannten Ausstandsgründe und schützt vor der Besorgnis der Befangenheit. * Schein der Befangenheit: Es ist nicht notwendig, eine tatsächliche Befangenheit nachzuweisen. Es genügt, wenn objektive Umstände den Schein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Amtsausübung befürchten lassen. Rein subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht massgebend (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). * Vermutung der Unparteilichkeit: Die subjektive Unparteilichkeit eines Magistrats wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1). * Interpretation von Äusserungen: Äusserungen eines Magistrats sind objektiv, im Kontext und unter Berücksichtigung ihres Zwecks zu interpretieren (BGE 6B_816/2024 E. 3.1.2; 7B_864/2024 E. 3.2.3). Eine Befangenheit kann aus Äusserungen resultieren, welche den Eindruck erwecken, der Richter habe sich bereits eine definitive Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet (BGE 137 I 227 E. 2.1). Ungeschickte oder unpassende Äusserungen reichen in der Regel nicht aus, es sei denn, sie richten sich gezielt gegen eine Person und stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). * Rolle des Staatsanwalts: Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO) und hat für einen korrekten und rechtmässigen Ablauf zu sorgen (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie muss von Amtes wegen und mit gleicher Sorgfalt belastende und entlastende Umstände ermitteln (Art. 6 StPO). Sie ist zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet, darf aber im Rahmen ihrer Ermittlungen eine vorläufige Haltung gegenüber dem Beschuldigten einnehmen oder ihre Überzeugungen zu einem bestimmten Zeitpunkt der Untersuchung darlegen. Sie muss aber stets sachlich bleiben und darf keine Partei bevorzugen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.2.1).

4.2. Anwendung der Grundsätze auf den Fall: Die Rekurrentin beanstandete die Formulierung des Staatsanwalts Ros in seinen Bemerkungen vom 15. August 2025, wonach "Au stade du prononcé de l'ordonnance de suspension, les actes reprochés par la plaignante ne remplissaient manifestement pas la condition de l'infraction d'escroquerie" (d.h. "Im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung erfüllten die von der Klägerin angezeigten Handlungen offensichtlich nicht die Voraussetzungen des Betrugstatbestands").

Das Bundesgericht gelangt zur Überzeugung, dass die Vorinstanz mit der Ablehnung des Ausstandsbegehrens kein Bundesrecht verletzt hat. Die Begründung dafür fusst auf folgenden Argumenten: * Relativierung durch zeitliche Eingrenzung: Obwohl das Wort "offensichtlich" (franz. "manifestement") in der Regel eine dezidierte oder gar kategorische Meinung ausdrückt, wird es hier durch die präzise zeitliche Eingrenzung "Im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung" relativiert. Dies zeigt, dass die Äusserung eine Momentaufnahme und keine definitive, abschliessende Beurteilung des gesamten Falles darstellt. * Kontext der Äusserung: Die Äusserung erfolgte im Rahmen eines Schriftenwechsels in einem früheren Verfahren (7B_786/2025) vor dem Bundesgericht, in dem der Staatsanwalt nicht als entscheidende Behörde agierte. Diese Konstellation unterscheidet sich von einer Äusserung in einem Entscheid oder im Rahmen einer unmittelbaren Beweiswürdigung, wo die Anforderungen an die Neutralität strenger sein könnten. * Handlungen des Staatsanwalts: Entscheidend ist, dass der Staatsanwalt Ros, obwohl er – nach Auffassung der Rekurrentin – bereits eine abschliessende Meinung über das Nichtvorliegen einer Straftat hatte, das Strafverfahren nicht eingestellt ("classé") hat. Stattdessen hat er eine Untersuchung eröffnet und diese dann sistiert. Die Sistierung bedeutet, dass er weitere Informationen (aus dem Zivilverfahren) erwartete, die seine Beurteilung noch beeinflussen könnten. Hätte er die Angelegenheit bereits als definitiv nicht strafrechtlich relevant erachtet, hätte er das Verfahren eingestellt. Die Wahl der Sistierung widerspricht somit der Annahme einer bereits gebildeten definitiven Meinung. * Unterschiedliche Prozessstrategien: Der blosse Umstand, dass die Rekurrentin mit der vom Staatsanwalt gewählten Prozessstrategie (Sistierung des Verfahrens) nicht einverstanden ist, begründet keinen Ausstandsgrund. Die Rekurrentin hatte die Möglichkeit und hat diese auch genutzt, um die Prozessführung des Staatsanwalts mittels Rechtsmitteln anzufechten (wie im Verfahren 7B_786/2025 geschehen).

5. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ Sàrl, soweit sie zulässig war, ab. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Ausgangslage: Strafanzeige der A._ Sàrl gegen Ex-Mitarbeiterin B._ wegen Arbeitszeitbetrugs; paralleler Zivilstreit um Lohnforderungen.
  • Staatsanwaltschaftliche Massnahmen: Eröffnung einer Strafuntersuchung, jedoch gleichzeitige Sistierung des Verfahrens, da die Klärung der zivilrechtlichen Ansprüche für die strafrechtliche Beurteilung als entscheidend erachtet wurde.
  • Ausstandsbegehren: Die A.__ Sàrl beantragte den Ausstand des Staatsanwalts Jean-Paul Ros, hauptsächlich wegen einer angeblich voreingenommenen Äusserung in einem früheren Rechtsmittelverfahren.
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht prüfte, ob die Äusserung des Staatsanwalts ("die Taten erfüllten offensichtlich nicht die Voraussetzungen des Betrugs") den Schein der Befangenheit erzeugte.
  • Schlüsselfeststellung des Gerichts: Die Formulierung "offensichtlich" wurde durch die zeitliche Einschränkung "Im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung" relativiert. Dies deutete auf eine vorläufige, nicht aber auf eine definitive Voreingenommenheit hin.
  • Relevanz der Prozessführung: Die Tatsache, dass der Staatsanwalt das Verfahren sistiert und nicht eingestellt hat, wurde als Indiz dafür gewertet, dass er weiteren Sachverhaltsklärungen (aus dem Zivilverfahren) eine Bedeutung zuschrieb und seine Beurteilung nicht als abgeschlossen betrachtete.
  • Ergebnis: Das Bundesgericht wies das Ausstandsbegehren ab, da die Argumentation der Rekurrentin keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts begründen konnte.