Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 7B_786/2025 vom 30. Januar 2026
Einleitung
Das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2026 betrifft einen Rekurs im Strafsachenverfahren der A.__ Sàrl (Beschwerdeführerin) gegen die Suspension einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg. Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie ihres Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen und die Nichtbeachtung der Sicherung von Beweismitteln nach Art. 314 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).
Sachverhalt
- Strafanzeige: Am 27. Januar 2025 reichte die A._ Sàrl Strafanzeige gegen ihre entlassene Angestellte B._ ein. Der Vorwurf lautete, B.__ habe absichtlich Arbeitszeiterfassungen ("badgen") manipuliert, indem sie Abwesenheiten nicht erfasste und nicht existente Anwesenheitsstunden manuell eingab. Dies resultierte in einem Schaden von mindestens 211 Stunden, was einem Betrag von CHF 7'511.60 sowie Kosten für eine interne Untersuchung entsprach.
- Polizeiliche Ermittlungen und Betreibungsverfahren: Am 5. Februar 2025 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Sachverhaltsabklärung und Einvernahme der Angestellten. B._ bestritt am 24. März 2025, Stunden "gestohlen oder betrogen" zu haben, und gab an, dass der von A._ Sàrl geltend gemachte Betrag von CHF 7'511.60 in etwa dem entspreche, den sie selbst von der A._ Sàrl im Rahmen eines Betreibungsverfahrens als unbezahlten Lohn forderte. Tatsächlich hatte B._ bereits am 1. Oktober 2024 eine Betreibung über CHF 7'543.95 eingeleitet, der A._ Sàrl am 28. Januar 2025 Rechtsvorschlag erhoben hatte. B._ reichte daraufhin am 6. Mai 2025 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ein.
- Eröffnung und Suspension des Strafverfahrens: Am 26. Mai 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B._ wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) mit den Vorwürfen der manipulierten Arbeitsstunden und des resultierenden Lohnanspruchs. Am selben Tag erliess die Staatsanwaltschaft eine zweite Verfügung, mit der sie die Strafuntersuchung "auf unbestimmte Dauer" suspendierte. Begründung: Die Angelegenheit scheine "a priori, und in ihrer materiellen Regelung, zivilrechtlicher Natur" zu sein, und der Ausgang der zivilrechtlichen Anerkennung des Lohnanspruchs von B._ sei für das weitere Vorgehen in der Strafsache entscheidend.
- Kantonales Verfahren: Das Rechtsmittelgericht in Strafsachen des Kantonalgerichts Neuenburg wies den Rekurs der A.__ Sàrl gegen die Suspensionsverfügung am 4. Juli 2025 ab.
Wesentliche Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit des Rekurses und der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO)
- Vorentscheid: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Suspensionsverfügung ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, da sie das Verfahren nicht abschliesst. Ein Rekurs gegen einen Vorentscheid ist nur bei einem irreparablen Nachteil zulässig.
- Irreparabler Nachteil / Verletzung des Beschleunigungsgebots: Eine Suspensionsverfügung führt grundsätzlich nicht zu einem irreparablen Nachteil. Das Bundesgericht lässt einen Rekurs jedoch zu, wenn der Betroffene eine unbegründete Verzögerung rügt, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Dies erfordert jedoch eine hinreichende Begründung des Ernstes einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
- Argument der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die unbefristete Suspension ermögliche der Beschuldigten, eine für sie günstige Version der Ereignisse zu konstruieren und kompromittierende Beweismittel zu vernichten.
- Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, dass der bloße Zeitablauf als unvermeidliche Folge einer Suspension nicht ausreicht, um einen irreparablen Nachteil zu begründen. Jedoch sei im vorliegenden Fall, da die Strafuntersuchung von einem Betreibungsverfahren mit einem provisorischen Rechtsöffnungsgesuch abhänge und die Dauer eines möglichen ordentlichen Zivilprozesses ungewiss sei, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht von vornherein auszuschliessen. Dies rechtfertigte das Eintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt.
2. Materielle Prüfung der Suspensionsverfügung (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO)
- Ermessen der Staatsanwaltschaft: Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO räumt der Staatsanwaltschaft ein weites Ermessen ein, ein Verfahren zu suspendieren, insbesondere wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren (zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich) abhängt, dessen Abschluss abgewartet werden sollte. Eine Suspension ist gerechtfertigt, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens eine tatsächliche Rolle für das Strafverfahren spielen und die Beweisführung erheblich vereinfachen kann.
- Verhältnis Zivil- und Strafverfahren:
- Grundsatz: Üblicherweise wird ein Zivilverfahren zugunsten eines anhängigen Strafverfahrens suspendiert, da die Strafverfolgungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Art. 6 StPO) und Zwangsmassnahmen einsetzen kann (Prozessökonomie).
- Ausnahme (hier relevant): Die umgekehrte Situation – die Suspension eines Strafverfahrens zugunsten eines Zivilverfahrens – ist ausnahmsweise denkbar und mit Zurückhaltung zu handhaben. Dies kann gerechtfertigt sein, wenn die zivilrechtliche Klärung der gegenseitigen Ansprüche (z.B. Lohnforderungen) und die Sachverhaltsfeststellung (z.B. Manipulationen, Richtigkeit von Aufzeichnungen) für das Strafverfahren von manifestem Nutzen sind. Zudem kann eine solche Suspension dazu dienen, einen missbräuchlichen Einsatz strafrechtlicher Institutionen zur Beweiserhebung für zivilrechtliche Zwecke zu vermeiden.
- Rechtsnatur des Rechtsöffnungsverfahrens: Das Bundesgericht betonte, dass das Rechtsöffnungsverfahren (provisorisch oder definitiv) ein reiner Vollstreckungsentscheid ist und keine materielle Rechtskraft hinsichtlich der Existenz der Forderung entfaltet (Art. 79 und 83 Abs. 2 SchKG). Die Parteien können die streitige Frage jederzeit dem ordentlichen Zivilrichter unterbreiten.
- Anwendung auf den Fall:
- Es war unbestritten, dass es um ähnliche Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und den Lohnansprüchen geht, die primär zivilrechtlicher Natur sind. Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts im Vermögensrecht, wonach dem Zivilrecht die primäre Rolle zukommt, vertragliche und ausservertragliche Beziehungen zu regeln.
- Die chronologische Abfolge war hier entscheidend: Die Strafanzeige der A._ Sàrl erfolgte nach der Einleitung des Betreibungsverfahrens durch B._. Dies stützte die Annahme, dass eine Suspension gerechtfertigt sein könnte, um eine möglicherweise missbräuchliche Nutzung des Strafverfahrens zur Durchsetzung zivilrechtlicher Interessen zu verhindern.
- Obwohl das Rechtsöffnungsverfahren keine materielle Klärung darstellt, zwingt sein Ausgang die Parteien dazu, ihre Ansprüche auf dem ordentlichen Zivilweg geltend zu machen (z.B. Klage auf Zahlung/Feststellung nach Art. 79 SchKG oder Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die Staatsanwaltschaft durfte daher die Suspension gestützt auf das anhängige Rechtsöffnungsverfahren und die möglichen Folgeschritte anordnen.
- Die Suspension ist entgegen der Formulierung der Staatsanwaltschaft nicht unbefristet. Das kantonale Gericht hatte die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angewiesen, sich über den weiteren Verlauf des Rechtsöffnungsverfahrens zu informieren und die Konsequenzen zu ziehen, was gegebenenfalls zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung führen kann. Eine Verjährungsgefahr der Strafklage wurde nicht geltend gemacht.
- Schlussfolgerung: Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass dem kantonalen Gericht keine Verletzung des Rechts bei der Bestätigung der Suspensionsverfügung vorzuwerfen ist, zumal der Streit vorrangig patrimonialer und zivilrechtlicher Natur ist und die spezifische Chronologie der Ereignisse berücksichtigt wurde.
3. Verletzung des Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Rüge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie nicht an der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten vom 24. März 2025 teilnehmen durfte.
- Erwägungen des Bundesgerichts: Vor der formellen Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (hier am 26. Mai 2025) gilt der Grundsatz, dass das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen nicht anwendbar ist (Art. 147 Abs. 1 StPO a contrario). Zudem bedeutet die Suspension eines Verfahrens grundsätzlich, dass währenddessen keine Instruktionsmassnahmen durchgeführt werden. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.
4. Verletzung von Art. 314 Abs. 3 StPO (Sicherung von Beweismitteln)
- Rüge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Staatsanwaltschaft hätte Beweismittel sichern müssen, die dem Verschwinden drohen.
- Erwägungen des Bundesgerichts: Art. 314 Abs. 3 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, Beweismittel zu sichern, bei denen ein Verschwinden zu befürchten ist (z.B. Zeugen, die das Land verlassen oder schwer erkranken). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch keine glaubhaften Risiken für das Verschwinden konkreter Beweismittel darlegen (z.B. keine detaillierten Behauptungen zu manipulierter professioneller IT-Ausrüstung oder privaten elektronischen Geräten der Beschuldigten). Allgemeine Einvernahmen fallen nicht unter diese dringenden Sicherungsmassnahmen. Das Bundesgericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Beweismittel kompromittiert werden oder ihre Beweiskraft durch Zeitablauf verlieren könnten. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat den Rekurs der A.__ Sàrl gegen die Suspension der Strafuntersuchung im Wesentlichen abgewiesen. Es anerkannte zwar, dass die lange Dauer eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht von vornherein ausschließen könnte, weshalb es auf die Beschwerde eintrat. Materiell bestätigte das Gericht jedoch die Suspensionsverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Begründung basierte auf dem weiten Ermessen der Staatsanwaltschaft bei der Suspension, insbesondere wenn der Streit, wie hier, primär zivilrechtlicher und patrimonialer Natur ist. Die Chronologie der Ereignisse (Strafanzeige nach Betreibung) und der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts rechtfertigten die Annahme, dass der Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens für das Strafverfahren relevant sei und möglicherweise einen missbräuchlichen Einsatz strafrechtlicher Mittel verhindern solle. Das Gericht stellte klar, dass die Suspension nicht unbefristet ist und die Staatsanwaltschaft den Fortgang des Zivilverfahrens überwachen muss. Weitere Rügen bezüglich des Teilnahmerechts an Beweiserhebungen vor formeller Untersuchungseröffnung und der Sicherung von Beweismitteln bei fehlender konkreter Gefahr des Beweisverlusts wurden abgewiesen.