Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_706/2024 vom 6. Februar 2026

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Das Bundesgericht hatte in den verbundenen Verfahren 5A_706/2024 und 5A_707/2024, die einen Pfandvertrag betreffen, über die Beschwerden der A._ (Beschwerdeführerin 5A_706/2024, akzessorische Intervenientin) sowie von B._ und C.__ (Beschwerdeführer 5A_707/2024, Testamentsvollstrecker) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Genf zu befinden. Im Kern ging es um die Frage, ob ein ursprünglich von der Erblasserin bestelltes Pfandrecht durch ein später vom Ehemann der Erblasserin bestelltes Pfandrecht abgelöst oder lediglich ergänzt wurde.

A. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

  1. Ursprünglicher Pfandvertrag (2005): Die 2006 verstorbene F._, eine vermögende deutsche Staatsbürgerin, unterhielt eine Bankbeziehung zur Beschwerdegegnerin (Banque D._ SA). Am 1. Juli 2005 gewährte die Bank der G._ (einer von F._ mandatierten liechtensteinischen Stiftung, deren Verwaltungsratsmitglieder B._ und C._ waren) ein Darlehen von CHF 4'650'000. F.__ verpfändete zur Sicherung dieses Darlehens ihre gesamten Vermögenswerte auf dem Konto Nr. xxx mittels eines Pfand- und Abtretungsvertrags (contrat de gage et de cession). Dieser Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Rechte der Bank im Falle des Todes, der Verschollenheit, der Handlungsunfähigkeit oder des Konkurses der Pfandgeberin nicht erlöschen sollten. Das Darlehen wurde in den Folgejahren mehrfach verlängert.

  2. Testament und Ehevertrag (2005): Am 21. September 2005 setzte F._ E._ und H._ als Erben ein. E._ sollte 65% des Wertpapierdepots auf Konto Nr. xxx sowie die Gründerrechte an G._ erhalten. B._ und C._ wurden als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Kurz vor ihrer Heirat mit E._ am 7. Oktober 2005 schlossen F._ und E._ einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und gegenseitig auf ihre Pflichtteile verzichteten.

  3. Erbteilungsvertrag (2008) und zweiter Pfandvertrag (2009): Am 3. September 2008 unterzeichneten E._ und H._ als Erben sowie B._ und C._ als Testamentsvollstrecker einen Erbteilungsvertrag. Dieser sah vor, dass E._ die Gründerrechte an G._ erwirbt und die persönliche Bürgschaft der Erblasserin in Höhe von CHF 4'650'000 gegenüber der Bank auf seinen Namen übernimmt. Am 28. Januar 2009 unterzeichnete E._ seinerseits einen Pfand- und Abtretungsvertrag mit der Bank, wonach er ihr ein Pfandrecht an allen Vermögenswerten auf seinem Konto Nr. zzz zur Sicherung aller Forderungen der Bank gegen G._ einräumte. Die Beschwerdeführer machten geltend, dieser zweite Vertrag habe den ersten Pfandvertrag von F.__ vom 1. Juli 2005 annulliert und ersetzt.

  4. Eintritt des Sicherungsfalls und Bankhandlung (2017): Ab Herbst 2008 erfolgten mehrere erhebliche Abzüge vom Konto Nr. xxx. Nach mehrfacher Verlängerung des Darlehens verlangte die Bank im November 2016 eine zusätzliche Sicherheit (Marge). Da diese nicht geleistet wurde, teilte die Bank im Januar 2017 mit, das Darlehen sei fällig. Die Bank lehnte Zahlungsaufträge der Testamentsvollstrecker vom Konto Nr. xxx ab, da die dortigen Vermögenswerte als Sicherheit für G._ dienten. Am 29. März 2017 belastete die Bank das Konto Nr. xxx mit CHF 927'622.70 und schrieb diesen Betrag dem debitorischen Konto von G._ gut.

  5. Klage und Vorinstanzen: B._ und C._ klagten im März 2018 gegen die Bank auf Rückzahlung des Betrags von CHF 927'622.70 an die Erbengemeinschaft F._. Sie argumentierten, die Übernahme der Garantie durch E._ habe die Erbengemeinschaft von ihrer Sicherungspflicht befreit. Das Tribunal de première instance und die Cour de justice des Kantons Genf wiesen die Klage ab. Sie kamen zum Schluss, dass der Pfandvertrag von E.__ eine kumulative und keine privative Schuldübernahme darstellte und somit beide Pfandrechte nebeneinander bestanden.

B. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden ein und fasste die beiden Verfahren zusammen.

  1. Rüge der Beschwerdeführerin A.__ (Verletzung von Art. 498 ZGB): A._ rügte, die Klausel im Pfandvertrag vom 1. Juli 2005, wonach die Rechte der Bank im Todesfall von F._ nicht erlöschen, stelle eine formungültige Verfügung von Todes wegen dar (Art. 498 ZGB). Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es erinnerte daran, dass zur Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und Verfügungen von Todes wegen der Zeitpunkt massgebend sei, ab dem das Rechtsgeschäft Wirkungen entfalten soll, und ob es dazu bestimmt war, das Vermögen des Schuldners zu Lebzeiten oder erst dessen Nachlass zu belasten (E. 4.2). Im vorliegenden Fall entfaltete der Pfandvertrag bereits zu Lebzeiten der Erblasserin seine Wirkungen. Die fragliche Klausel war lediglich eine Bestimmung über die Dauer des Vertrags über den Tod hinaus, nicht aber eine Verfügung von Todes wegen. Die Rüge wurde daher als unbegründet erachtet (E. 4.3).

  2. Zentrale Frage: Privative oder kumulative Pfandübernahme? Die Hauptfrage des Rechtsstreits war, ob das von E._ 2009 zugunsten der Bank bestellte Pfandrecht an seinem Konto Nr. zzz das ursprüngliche Pfandrecht von F._ aus dem Jahr 2005 ersetzte (privative Übernahme) oder lediglich ergänzte (kumulative Übernahme). a. Anwendbarkeit von Schuldübernahmeregeln (Art. 175 ff. und 143 OR analog): Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich hier streng genommen nicht um eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR), sondern um die Bestellung eines dinglichen Rechts (Pfandrechts) zur Sicherung eines Darlehens handelt. Da die Parteien und die Vorinstanz die Regeln zur Schuldübernahme analog angewendet hatten und dies nicht bestritten wurde, prüfte das Bundesgericht die Sache ebenfalls nach diesen Prinzipien (E. 5.1). b. Auslegung von Verträgen (E. 5.2): Das Gericht erinnerte an die Grundsätze der Vertragsauslegung: Zuerst ist der tatsächliche übereinstimmende Wille der Parteien (subjektive Auslegung) anhand von Indizien (Erklärungen, Kontext, nachträgliches Verhalten) zu ermitteln. Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der hypothetische Parteiwille nach Treu und Glauben (objektive Auslegung) massgebend. c. Abgrenzung privative vs. kumulative Schuldübernahme (E. 5.3): * Privative Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR): Erfordert zwei Verträge (intern zwischen Schuldner und Übernehmer; extern zwischen Gläubiger und Übernehmer). Der alte Schuldner wird befreit, der Übernehmer tritt an seine Stelle. Es muss klar aus der Mitteilung an den Gläubiger hervorgehen, dass der Übernehmer die alleinige Stellung des ursprünglichen Schuldners einnehmen will. Die Annahme durch den Gläubiger kann auch stillschweigend erfolgen (Art. 176 Abs. 3 OR), z.B. durch widerspruchslose Annahme von Zahlungen des Übernehmers. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. * Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR analog): Ein Dritter tritt als Solidarschuldner neben den ursprünglichen Schuldner, ohne dass dieser befreit wird. Der Gläubiger kann seine Forderung gegen beide geltend machen. Diese Form bedarf nicht der Zustimmung des Gläubigers (falls zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbart) oder des Schuldners (falls zwischen Gläubiger und Übernehmer vereinbart), da ihre Situation nicht verschlechtert wird. * Im Zweifel: Es besteht keine Vermutung zugunsten der einen oder anderen Form; es sind die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln anzuwenden. d. Zurechnung von Wissen (Art. 718 OR, 55 Abs. 2 ZGB; E. 5.4): Das Bundesgericht bekräftigte seine relativierte Theorie der Wissenszurechnung an eine juristische Person. Wissen eines Organs wird der juristischen Person nur zugerechnet, wenn das Organ zumindest mit der Angelegenheit befasst ist, oder wenn Informationen aufgrund mangelhafter Organisation nicht weitergegeben wurden, oder wenn die Gesellschaft bereits vorher Kontakte mit Dritten hatte. Die frühere absolute Zurechnungstheorie wird nicht mehr vertreten.

  3. Erwägungen der Vorinstanz, bestätigt durch das Bundesgericht (E. 6. und 7.): Die Vorinstanz hatte die tatsächliche übereinstimmende Absicht der Bank und E._ als kumulative Pfandbestellung gewertet. Das Bundesgericht bestätigte dies und wies die Rügen der Beschwerdeführer ab: a. Kenntnis der Bank vom Erbteilungsvertrag (E. 6.1 und 7.1): Die Beschwerdeführer konnten nicht beweisen, dass die Bank vom Erbteilungsvertrag vom 3. September 2008 oder der darin enthaltenen internen Schuldübernahme durch E._ Kenntnis hatte. Die Zeugenaussagen der Bankmitarbeiter I._ und J._ sprachen eher dagegen. Eine blosse Erwähnung des Erbteilungsvertrags als Grund für eine Überweisung reichte nicht aus, um eine detaillierte Kenntnis des Inhalts zu begründen. Das Wissen von C._ als Testamentsvollstrecker (nicht als Organ der Bank) war der Bank nicht zurechenbar, insbesondere angesichts eines potenziellen Interessenkonflikts und der Tatsache, dass dieses Wissen ausserhalb seiner Banktätigkeit erworben wurde. Die Theorie der absoluten Wissenszurechnung, auf die sich die Beschwerdeführer stützen, wird vom Bundesgericht nicht mehr vertreten (E. 7.3). b. Nicht-Produktion von Beweismitteln (E. 7.2): Die Rüge, die Vorinstanz habe das Fehlen von Protokollen der Verwaltungsratssitzungen der Bank willkürlich beurteilt und Art. 157 und 164 ZPO verletzt, wurde ebenfalls abgewiesen. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, inwiefern die Begründung der Bank für das Fehlen der Protokolle ("Inexistenz") willkürlich sei oder das kantonsgerichtliche Vorgehen rechtsfehlerhaft war. c. Indizien für kumulative Pfandbestellung (E. 6.2 und 8.): * Zeugenaussage K.__ (E. 6.2.1): Der Risikomanager der Bank bestätigte, dass es für die Bank nicht unüblich sei, mehrere Sicherheiten für dieselbe Forderung zu haben. Keines der verpfändeten Konten reichte allein zur Deckung der Schuld aus. Der 2009er-Pfandvertrag sah keine Aufhebung des 2005er-Vertrags vor; eine solche hätte eines schriftlichen Zusatzes bedurft. Dies spricht für ein Nebeneinander der Pfandrechte. * Vorteile für beide Parteien (E. 6.2.2): Die kumulative Sicherstellung bot der Bank eine ausreichende Deckung und der Erbengemeinschaft mehr Flexibilität bei der Verwaltung der Vermögenswerte auf Konto Nr. xxx, solange die Gesamtsicherung ausreichte. * Zeugenaussage B.__ (E. 6.2.3): B._, selbst Miterbe und Testamentsvollstrecker, hatte in seiner Aussage zugegeben, dass der zweite Pfandvertrag "eindeutig" eine zusätzliche Garantie war und den ersten nicht annulliert oder ersetzt hatte. Seine nachträgliche Behauptung, er habe angenommen, das erste Pfandrecht sei mit dem Tod der Erblasserin erloschen, war angesichts der klaren Vertragsklausel unerheblich. * Die weiteren Argumente der Beschwerdeführer (z.B. der zeitliche Zusammenhang zwischen Erbteilungsvertrag und zweitem Pfandvertrag, das angeblich alleinige Interesse der Bank an einer privative Schuldübernahme) vermochten die vorinstanzliche Würdigung der kumulativen Natur des Pfandrechts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen (E. 8.2-8.5).

C. Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass der Pfandvertrag von E._ aus dem Jahr 2009 eine kumulative (zusätzliche) und keine privative (ersetzende) Sicherstellung des Darlehens an G._ darstellte. Die Bank war daher berechtigt, sich auch aus dem ursprünglichen, von F.__ 2005 verpfändeten Konto zu bedienen.

D. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kumulative Pfandbestellung: Das Bundesgericht bestätigte, dass das von E._ 2009 bestellte Pfandrecht das von F._ 2005 bestellte Pfandrecht nicht ersetzte, sondern kumulativ ergänzte. Die Bank war somit berechtigt, auf beide Sicherheiten zurückzugreifen.
  • Keine Verfügung von Todes wegen: Die Klausel im Pfandvertrag von 2005, wonach die Sicherung über den Tod der Pfandgeberin hinaus bestehen bleibt, wurde als zulässiges Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert und nicht als formungültige Verfügung von Todes wegen.
  • Fehlende Bankkenntnis: Die Beschwerdeführer konnten nicht beweisen, dass die Bank vom internen Schuldübernahmevertrag im Erbteilungsvertrag 2008 Kenntnis hatte. Wissen eines Bankorgans (C.__ als Testamentsvollstrecker) wurde der Bank unter Verweis auf die relativierte Theorie der Wissenszurechnung nicht zugerechnet, da es ausserhalb seiner Organfunktion erworben wurde.
  • Beweiswürdigung nicht willkürlich: Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen und die weiteren Umstände des Falles nicht willkürlich gewürdigt. Insbesondere bestätigten die Aussagen der Bankmitarbeiter und eines der Beschwerdeführer die kumulative Natur der Sicherstellung.