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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen:
Bundesgerichtsurteil 5A_803/2025 vom 2. Februar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand
Die Beschwerdeführerin, A._ Sàrl, Eigentümerin mehrerer Stockwerkeinheiten in der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STEG) B._, ficht einen Entscheid der Walliser Kantonsgerichtsbarkeit an. Streitgegenstand ist die Anfechtung (hilfsweise die Nichtigerklärung) eines Beschlusses der Generalversammlung (GV) der STEG vom 19. August 2021. Im Kern geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Vertretungsbeschränkung in den Verwaltungs- und Benutzungsreglementen einer STEG und deren Auswirkungen auf die Gültigkeit von GV-Beschlüssen.
II. Sachverhalt
Das Gebäude "B.__" unterliegt dem Stockwerkeigentumsrecht. Gemäss Art. 5 lit. d des Verwaltungs- und Benutzungsreglements (nachfolgend: "Reglement") kann sich jeder Stockwerkeigentümer an der GV durch seinen Ehegatten oder einen anderen Stockwerkeigentümer vertreten lassen.
Zur GV vom 19. August 2021 wollte die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, C._, sich durch ihren Vater E._, einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. E._ hatte die Beschwerdeführerin bereits in früheren Versammlungen vertreten. Noch vor der formellen Eröffnung der Versammlung um 17:28 Uhr kam es zu einer Diskussion über E.__s Vertretungsvollmacht. Eine Mehrheit der anwesenden Stockwerkeigentümer stimmte per Handzeichen dafür, dass E._ die Versammlung verlassen solle, was dieser daraufhin tat. Das Protokoll der GV vermerkte die Eröffnung der Versammlung um 17:28 Uhr, ohne den Vorfall um die Vertretung von E.__ zu dokumentieren.
III. Verfahrensgang
Die A._ Sàrl erhob am 23. Februar 2022 Klage beim Bezirksgericht Siders auf Nichtigerklärung (hauptsächlich) bzw. Annullierung (subsidiär) des GV-Beschlusses vom 19. August 2021. Sie verlangte im Laufe des Verfahrens auch die Ergänzung des Protokolls, um die Ablehnung der Vertretung von E._ festzuhalten.
Die Bezirksrichterin beschränkte das Verfahren zunächst auf die Vorfrage der "Existenz eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung". Sie wies die Klage am 31. Oktober 2023 ab. Das Kantonsgericht Wallis (Cour civile I) bestätigte dieses Urteil am 18. August 2025. Das Kantonsgericht stützte sich dabei auf eine doppelte Begründung: Es stellte fest, dass die beanstandete Entscheidung (betreffend die Vertretung von E.__) nicht als ordentlicher Beschluss der GV anzusehen sei, und hielt zudem – subsidiär – fest, dass selbst bei Annahme eines Beschlusses dieser rechtmässig gewesen wäre.
IV. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit des Ablehnungsbegehrens (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 1 ZPO)
Die Beschwerdeführerin beantragte die Ablehnung der gesamten Cour civile I des Kantonsgerichts Wallis. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die erstinstanzliche Richterin, die das angefochtene Urteil erlassen hatte, zwischenzeitlich zur Kantonsrichterin gewählt und der Cour civile I zugewiesen worden sei. Dies biete keine ausreichende Gewähr für die Unparteilichkeit.
Das Bundesgericht erklärte das Ablehnungsbegehren als unzulässig wegen Verspätung. Die Beschwerdeführerin hatte die Information über die Zuständigkeit der Cour civile I vor Erhalt des angefochtenen Entscheids erhalten. Zudem war die Zuweisung der Richterin zum Kantonsgericht öffentlich bekannt (Amtsblatt, Website). Das Bundesgericht präzisierte zudem, dass ein Ablehnungsbegehren stets gegen bestimmte Richter, nicht gegen ein Gericht oder eine Kammer "en bloc", gerichtet sein muss (Verweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1a und andere).
2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) betreffend die Eröffnung der Generalversammlung und Beschlussfassung
Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, indem dieses davon ausging, die GV sei erst um 17:28 Uhr formell eröffnet worden und folglich sei zuvor kein Beschluss bezüglich der Vertretung von E.__ gefasst worden. Sie argumentierte, die Diskussion und Abstimmung vor 17:28 Uhr sei Teil der Versammlung gewesen und hätte protokolliert werden müssen.
Das Bundesgericht wies diese Rüge als "weitgehend appellatorisch" (d.h. sie wiederholt die eigene Sichtweise, ohne eine spezifische Willkür in der Beweiswürdigung darzulegen) zurück. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Verwalter die Vertretungsvollmacht von E._ vor der Eröffnung der Versammlung überprüft habe, und diese Feststellung stützte sich auf Zeugenaussagen (mit Ausnahme von E._ selbst), deren Würdigung die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritt.
Allerdings hielt das Bundesgericht fest, dass die Überprüfung von Vertretungsvollmachten zwar grundsätzlich eine administrative Aufgabe des Versammlungsleiters sei, aber wenn eine Anfechtung der Vertretungsvollmacht durch eine Abstimmung der anwesenden Stockwerkeigentümer ausdrücklich bereinigt wird, diese Tatsache protokolliert werden muss. Die Tatsache, dass ein solcher Beschluss vor der "formellen" Eröffnung der Versammlung gefasst wird, entbindet nicht von der Protokollierungspflicht.
Trotz dieser teilweisen Zustimmung zum Prinzip führte dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde, da das angefochtene Urteil auf einer doppelten, voneinander unabhängigen Begründung beruhte (vgl. Ziff. 2.1 der Erwägungen). Die zweite, subsidiäre Begründung des Kantonsgerichts, wonach selbst bei Annahme eines Beschlusses dieser rechtmässig gewesen wäre, musste daher ebenfalls geprüft werden.
3. Materielle Prüfung der Vertretungsbeschränkung in der STEG
Das Kantonsgericht hatte subsidiär die Rechtmässigkeit der Vertretungsbeschränkung gemäss Art. 5 lit. d des Reglements geprüft und als zulässig erachtet.
Zur LLCA-Rüge: Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vertretung durch E._ sei aufgrund seiner Anwaltsqualifikation gemäss Anwaltsgesetz (LLCA) zulässig gewesen, als unzulässig zurück. Dies, weil diese Rüge nicht ordnungsgemäss in den kantonalen Instanzen erhoben worden war und die Vorinstanz festgestellt hatte, dass E._ sich nicht als Anwalt, sondern als Vater der Geschäftsführerin präsentiert hatte, was nicht willkürlich in Frage gestellt wurde.
Rechtliche Grundlagen der Vertretungsbeschränkung:
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die subsidiäre Begründung des Kantonsgerichts. Die Vertretungsbeschränkung wurde als zulässig erachtet, und das Stimmrecht der Beschwerdeführerin wurde nicht in unzulässiger Weise beschnitten.
V. Entscheid
Das Bundesgericht weist das Ablehnungsbegehren der Cour civile I des Kantonsgerichts Wallis als unzulässig ab. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: