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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens Der Beschwerdeführer A._ wandte sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Dezember 2023. In diesem Urteil wurde er wegen mehrfachen Bestechens schweizerischer Amtsträger (Art. 322ter StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Bundesanwaltschaft, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die B._ AG in Liquidation waren die Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand des Verfahrens waren die Rügen des Beschwerdeführers betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, des Fair-Trial-Grundsatzes, des Untersuchungsgrundsatzes sowie die falsche Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidungen Die Bundesanwaltschaft warf A._ vor, im Zeitraum von 2004 bis 2013 mittäterschaftlich mit C._ nicht gebührende Vorteile in erheblicher Höhe (Fr. 1'459'087.09 und EUR 34'688.32) an D._ (einen Amtsträger des SECO) bzw. von diesem bezeichnete Drittpersonen versprochen und gewährt zu haben. Diese Zuwendungen sollten als Gegenleistung für pflichtwidrige oder im Ermessen von D._ stehende Handlungen bei der Vergabe von SECO-Aufträgen an Gesellschaften wie die E._ AG, F._ AG und B.__ AG dienen, deren Rechnungssumme insgesamt über Fr. 65 Millionen betrug.
Das Bundesstrafgericht hatte A._ in erster Instanz (17. September 2021) wegen mehrfachen Bestechens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, während es das Verfahren betreffend andere Vorwürfe einstellte oder Freisprüche erteilte. Auf Berufung von A._ bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (21. Dezember 2023) den Schuldspruch wegen mehrfachen Bestechens, setzte die bedingte Freiheitsstrafe jedoch auf 21 Monate herab. Gleichzeitig sprach sie A.__ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung frei.
3. Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Allgemeine Begründungsanforderungen und Beschwerdelegitimation Das Bundesgericht legte seiner Beurteilung die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG zugrunde. Es wies darauf hin, dass eine Beschwerde detailliert auf die als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz eingehen muss. Ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik würden nicht berücksichtigt. Insbesondere reiche der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder die Akten nicht aus. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz könne nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür liege nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Bei Indizienbeweisen müsse dargelegt werden, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss willkürlich sei, nicht nur einzelne Indizien.
3.2. Akteneinsichtsrecht und Fair-Trial-Grundsatz Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und des Fair-Trial-Grundsatzes, da er angeblich nie vollständige Einsicht in den Inhalt einer bestimmten Festplatte ("WD Elements") erhalten habe und Daten gefehlt hätten. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es verwies auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren mehrere vollständige Kopien der Festplatte zur Verfügung gestellt wurden. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, dass monierte Unterschiede in der Dateimenge auf den Vergleich verschiedener Datenformate zurückzuführen seien und dass der Beschwerdeführer auch persönlich Einsicht in die Daten erhalten konnte. Das Bundesgericht sah keine Verletzungen des Akteneinsichtsrechts oder des Fair-Trial-Grundsatzes.
3.3. Beweiswürdigung und Untersuchungsgrundsatz Der Beschwerdeführer kritisierte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und eine angebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere im Zusammenhang mit dem "Bericht H._". Er machte geltend, dieser Bericht sei ein Parteigutachten, auf dem die Untersuchung unzulässigerweise aufgebaut worden sei. Er rügte zudem, der Bericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass WTO-Beschaffungen nach dem Beschaffungshandbuch (BHB) 2006 hätten durchgeführt werden müssen, was die Vorwürfe gegen D._ und somit auch gegen ihn selbst entkräften würde.
Das Bundesgericht erachtete diese Rügen als nicht stichhaltig. Es führte aus, die Vorinstanz habe sich mit der Kritik am "Bericht H._" und den WTO-Beschaffungen auseinandergesetzt und die Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich als irrelevant beurteilt. D._ sei unbestrittenermassen in das Vergabeverfahren eingebunden gewesen, unabhängig davon, ob dieses Verfahren rechtmässig abgelaufen sei oder nicht. Ein allfälliges weitergehendes pflichtwidriges Verhalten D.__s entlaste den Beschwerdeführer nicht. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz nicht auseinandersetzte, und wies die Rüge mangels Substantiierung ab.
Bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Bestechungszahlungen und den "fiktiven Rechnungen" bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, basierend auf Geständnissen von Mitbeschuldigten und E-Mails, dass dem Beschwerdeführer seit 2004 klar gewesen sei, dass D.__ einen Teil der Boni bzw. Margen aus den SECO-Aufträgen erhielt, und dass er sich bis 2012 aktiv am Bestechungskonstrukt beteiligt habe, unter anderem durch die Erstellung von Begründungen für freihändige Vergaben und die Mitgestaltung von Ausschreibungsunterlagen. Der Beschwerdeführer habe sich darauf beschränkt, einzelne Elemente der Beweiswürdigung anzugreifen, ohne aufzuzeigen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss willkürlich sei. Das Bundesgericht verwies hierzu auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz.
3.4. Rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch die rechtliche Würdigung angriff (z.B. fehlende "Garantenstellung" oder "Tatmacht"), erachtete das Bundesgericht dies als irrelevant. Ihm sei weder ein Unterlassen noch eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen worden. Die für die Strafbarkeit wegen Bestechens schweizerischer Amtsträger massgebenden Elemente des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens, der Ermessensentscheide und der eingeräumten Vorteile seien von der Vorinstanz zutreffend beurteilt worden und der Beschwerdeführer habe sich damit nicht substanziiert auseinandergesetzt.
3.5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, die von ihm bezahlte Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und der Kostennote seiner Verteidigung aus der Staatskasse zu ersetzen. Das Bundesgericht wies diese Rüge mangels Beschwerdelegitimation ab. Es hielt fest, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nur die Interessen des amtlichen Verteidigers selbst betrifft (Art. 135 Abs. 3 StPO). Der beschuldigten Person fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung, da ihre eigenen Rechte nicht betroffen seien, selbst unter Berücksichtigung der früheren Rechtslage gemäss aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer begründete seine Legitimation nicht weiter. Zudem setzte er sich auch inhaltlich nicht hinreichend mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe der Entschädigung auseinander.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, als offensichtlich unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hatte die Gerichtskosten zu tragen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: