Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A._, vertreten durch Me Yves Nicole, Anwalt. * Beschwerdegegnerin: Commission foncière rurale du canton de Vaud, Section I (Kantonale Bodenkommission). * Weitere Parteien: Département de l'agriculture, de la durabilité et du climat et du numérique (DADN), B._, Office des poursuites du district de Morges.
Gegenstand: Bäuerliches Bodenrecht; Verweigerung der Bewilligung zum Erwerb einer landwirtschaftlichen Parzelle.
Vorinstanz: Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Verwaltungs- und öffentlichrechtliches Gericht des Kantonsgerichts Waadt) vom 12. Juni 2025.
I. SachverhaltDer 1996 geborene Beschwerdeführer A._, wohnhaft in U._, ist der Sohn von C.__. Er hat im Januar 2024 sechs «Produktionseinheiten» seines Vaters im Kanton Waadt gepachtet. Die kantonale Direktion für Landwirtschaft (Direction générale de l'agriculture, de la viticulture et des affaires vétérinaires) hat ihn am 25. März 2024 als Direktzahlungsberechtigten für diese Betriebe anerkannt.
Am 21. Juni 2024 ersteigerte A._ an einer Zwangsversteigerung des Betreibungsamtes Morges die Parzelle Nr. xxx in der Gemeinde W._ für CHF 396'000. Diese Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und umfasst eine Gesamtfläche von 6'741 m², davon ein Wohngebäude mit 144 m² und dazugehörigem Garten, sowie 5'899 m² Acker, Wiese und Weide. Das Grundstück ist an einen Bauern aus V._ verpachtet. Am selben Tag beantragte A._ die Bewilligung zum Erwerb dieser Parzelle.
Die Kantonale Bodenkommission führte eine Untersuchung durch. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um A._s ersten Erwerb einer landwirtschaftlichen Liegenschaft handelte. Der Zweck des Erwerbs sollte darin bestehen, im bestehenden Gebäude Wohnraum für zukünftige landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu schaffen. A.__s Betrieb umfasste 20 ha und 388 Rinder, die auf drei Standorte verteilt waren. Fünf Angestellte (davon ein in Frankreich ausgebildeter Landwirt und zwei Hilfsarbeiter) wohnten auf dem Betrieb. A._ selbst besitzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (CFC) als kaufmännischer Angestellter und hat sich "on the job" ausgebildet. Seit drei Jahren arbeitet er auf den Betrieben seines Vaters. Sein Tagesablauf umfasst 40% administrative Tätigkeiten und 60% landwirtschaftliche Tätigkeiten, hauptsächlich im Rebbau (Mahlen, Schneiden, Behandeln, Analyse) und die Verwaltung von Weinbestellungen. Die Viehbetreuung wird täglich mit den Angestellten besprochen, wobei es um Geburten, Problemfälle, Schlachtvieh (für den Familienmetzger) und Tierbewegungen geht. A.__ selbst pendelt zwischen den Betrieben je nach Bedarf der Angestellten.
Mit Entscheid vom 22. November 2024 verweigerte die Kantonale Bodenkommission die Bewilligung zum Erwerb der Parzelle, da A._ ihrer Ansicht nach nicht die Eigenschaft eines Selbstbewirtschafters besitze. Ein nachträglich, am 28. März 2025, von A._ erlangter Ausweis für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln änderte daran nichts.
Das kantonale Gericht wies die Beschwerde von A._ mit Urteil vom 12. Juni 2025 ab. Es führte aus, dass A._ keine landwirtschaftliche Ausbildung besitze (CFC als kaufmännischer Angestellter). Seine seit 2019 ausgeübten Tätigkeiten auf dem väterlichen Betrieb beträfen im Wesentlichen den Rebbau. Die eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeiten und die Viehzucht würden von Angestellten ausgeführt, wobei A._ hauptsächlich Delegations- und Überwachungsaufgaben wahrnehme. Die seit Januar 2024 von ihm übernommene Geschäftsführung der väterlichen Grundstücke reiche nicht aus, um seine praktische Erfahrung als gleichwertig mit der vertieften Vorbereitung zu betrachten, die für den Erwerb einer Parzelle durch eine Person ohne landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich sei. Folglich besitze A._ nicht die notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse und Fähigkeiten, um als Selbstbewirtschafter qualifiziert zu werden.
II. Rechtlicher RahmenDas Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a und 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellungen der Vorinstanz sind dabei grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 97 BGG).
Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) sind: * Art. 9 Abs. 1 BGBB (Selbstbewirtschafter): "Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bewirtschaftet und, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, diesen persönlich leitet." Für neu zu erwerbende Grundstücke muss der Erwerber glaubhaft machen, dass er den Boden persönlich bewirtschaften wird. * Art. 9 Abs. 2 BGBB (Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung): "Zur Selbstbewirtschaftung fähig ist, wer die in der schweizerischen Landwirtschaft üblicherweise erforderlichen Eigenschaften hat, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bewirtschaften und einen landwirtschaftlichen Betrieb persönlich zu leiten." Die Rechtsprechung konkretisiert dies dahingehend, dass in der Regel eine landwirtschaftliche Ausbildung oder eine entsprechende praktische Erfahrung auf einem vergleichbaren Betrieb erforderlich ist. Die Anforderungen an die Kenntnisse variieren je nach Grösse, Art und Lage des Betriebs. * Art. 61 BGBB (Bewilligungspflicht): Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben will, bedarf einer Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn keine Verweigerungsgründe vorliegen. * Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB (Verweigerungsgründe): Die Bewilligung wird namentlich verweigert, wenn der Erwerber kein Selbstbewirtschafter ist.
Um als Selbstbewirtschafter im Sinne des BGBB zu gelten, müssen sowohl die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 als auch von Art. 9 Abs. 2 BGBB erfüllt sein.
III. Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht hat die Beschwerde in der Sache geprüft und die Argumente des Beschwerdeführers zurückgewiesen:
1. Zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGBB: Das Gericht stellte fest, dass das vom Beschwerdeführer genannte Erwerbsziel, nämlich die Schaffung von Wohnraum für zukünftige landwirtschaftliche Arbeitskräfte, nicht implizierte, dass er die 5'899 m² Acker, Wiese und Weide persönlich bewirtschaften wolle. Dies sei im angefochtenen Urteil nicht erwähnt, und der Beschwerdeführer habe dies in seiner Beschwerde auch nicht behauptet. Da es sich um ein Grundstück handelt, das er noch nicht bewirtschaftet, hätte er sich verpflichten müssen, es persönlich zu kultivieren. Das Bundesgericht hielt es daher für zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGBB angesehen werden könne. Es liess diesen Punkt jedoch offen, da die Verweigerung ohnehin aufgrund der fehlenden Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung gemäss Art. 9 Abs. 2 BGBB erfolgte.
2. Zur Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGBB: * Fehlende Ausbildung: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine landwirtschaftliche Ausbildung besitze, sondern lediglich ein CFC als kaufmännischer Angestellter. Der nachträglich erworbene Ausweis für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln genüge nicht, um die umfassenden Anforderungen an eine landwirtschaftliche Ausbildung zu erfüllen. Eine landwirtschaftliche Fachschule hat er nicht besucht. * Unzureichende praktische Erfahrung: Obwohl die praktische Erfahrung unter Umständen eine fehlende Ausbildung ersetzen kann, sah das Bundesgericht dies im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten landwirtschaftlichen Arbeiten beschränkten sich primär auf den Rebbau. Diese Tätigkeiten seien zwar anspruchsvoll, aber nicht vergleichbar mit jenen, die für die Bewirtschaftung von Ackerflächen und Wiesen (wie sie auf der zu erwerbenden Parzelle vorhanden sind) erforderlich sind. Die Führungsaufgaben, die er auf dem Betrieb seines Vaters wahrnehme, bestünden hauptsächlich in der Delegation von Aufgaben und der Überwachung der Angestellten, die die eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeiten verrichten. Dies qualifiziere ihn nicht als fähigen Selbstbewirtschafter im Sinne des Gesetzes.
3. Abgrenzung zur Direktzahlungsberechtigung: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Berechtigung zum Erhalt von Direktzahlungen gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) bedeute, dass er als Selbstbewirtschafter anerkannt sei und somit auch die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 BGBB erfülle. Das Bundesgericht wies dieses Argument als nicht stichhaltig zurück. Es führte aus, dass das BGBB und die DZV unterschiedliche Anwendungsbereiche und Zielsetzungen haben und daher eigene, voneinander unabhängige Bedingungen stellen. Die Begriffe "Selbstbewirtschafter" im BGBB und "Direktzahlungsberechtigter" in der DZV seien nicht identisch. Das Prinzip der Selbstbewirtschaftung sei ein zentrales Element des bäuerlichen Bodenrechts und dürfe nicht durch eine Anpassung an die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung aufgeweicht werden, da letztere weniger strenge Anforderungen stelle, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Bewirtschaftung. Zur Verdeutlichung verwies das Gericht explizit auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2022 zur Motion 22.3257, welche eine Anpassung des Art. 9 BGBB forderte, damit die Direktzahlungsberechtigung automatisch die Selbstbewirtschaftereigenschaft für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebs impliziert. Der Bundesrat hatte diese Motion mit der Begründung abgelehnt, dass die LDFR deutlich strengere Voraussetzungen an die persönliche Bewirtschaftung stellt.
4. Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV): Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, indem er eine Harmonisierung der Entscheidungen der verschiedenen Behörden forderte. Das Bundesgericht wies diesen Einwand als ungenügend begründet und unzutreffend zurück, da – wie bereits ausgeführt – die Begriffe des Selbstbewirtschafters im BGBB und des Direktzahlungsberechtigten nicht identisch sind und die Behörden daher nicht zu einer übereinstimmenden Beurteilung verpflichtet sind.
IV. Entscheid und QuintessenzDas Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGBB nicht erfüllt, wurde bestätigt. Die fehlende formale Ausbildung in Verbindung mit einer primär auf den Rebbau und Überwachungsaufgaben beschränkten praktischen Erfahrung auf dem väterlichen Betrieb reicht nicht aus, um die für den Erwerb von Acker- und Wiesenland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Direktzahlungsberechtigung ist für die Beurteilung der Selbstbewirtschaftereigenschaft nach BGBB nicht relevant.
Wesentliche Punkte in Kürze: * Keine Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung: Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine landwirtschaftliche Ausbildung noch über eine anerkannte, ausreichend breite praktische Erfahrung für die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenland. Seine Tätigkeiten im Rebbau und seine Managementfunktion (Delegation/Überwachung) genügen nicht. * Keine Identität der Begriffe: Die Eigenschaft als "Direktzahlungsberechtigter" (gemäss DZV) ist nicht gleichbedeutend mit der Eigenschaft als "Selbstbewirtschafter" (gemäss BGBB). Das BGBB stellt höhere und spezifischere Anforderungen. * Abgrenzung bestätigt: Das Bundesgericht bekräftigt die ständige Rechtsprechung und die Haltung des Bundesrates, dass das Prinzip der Selbstbewirtschaftung im bäuerlichen Bodenrecht eine eigenständige und fundamentale Bedeutung hat, die nicht durch die weniger strengen Kriterien der Agrarpolitik verwässert werden darf.