Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_358/2025 vom 5. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_358/2025 vom 5. Februar 2026 1. Parteien und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin A.__ gegen das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt (nachfolgend IV-Stelle) und richtet sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Waadt vom 19. Mai 2025. Streitgegenstand ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) nach einem Unfall im September 2018.

2. Sachverhalt

Die 1967 geborene A._ erlitt im September 2018 bei einem Sturz eine trimalläolare Fraktur-Luxation des linken Sprunggelenks. Der Unfallversicherer B._ SA übernahm den Fall. Am 17. Dezember 2019 stellte die Versicherte ein Leistungsgesuch bei der Invalidenversicherung, welches am 20. Dezember 2019 bei B._ einging und am 5. März 2020 an die IV-Stelle weitergeleitet wurde. Die IV-Stelle zog das Dossier des Unfallversicherers bei, welches unter anderem ein Gutachten von Dr. C._, Spezialist für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Februar 2022 enthielt. Nach Bestätigung der Schlussfolgerungen dieses Arztes durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), konkret durch Dr. D.__ (Berichte vom 22. März und 17. Oktober 2022), verneinte die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. November 2022 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt an und legte dabei weitere medizinische Berichte, einschliesslich einer Ergänzungsexpertise von Dr. C.__ vom 9. November 2023, vor. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2025 ab.

Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und des administrativen IV-Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens und zum Erlass eines neuen Entscheids, eventualiter an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht 3.1 Anwendbares Recht

Das Bundesgericht stellte fest, dass aufgrund des intertemporalen Rechtsprinzips, wonach die im Zeitpunkt der Verwirklichung der rechtlich massgebenden Tatsachen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind, das bis zum 31. Dezember 2021 gültige Recht zur Anwendung kommt. Dies, da die relevanten Fakten vor Inkrafttreten der "Weiterentwicklung der IV" am 1. Januar 2022 eingetreten sind (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; 144 V 210 E. 4.3.1).

3.2 Prüfungsrahmen

Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie wurden offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, in einem klaren Widerspruch zu den Akten steht oder wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein entscheidwesentliches Element unberücksichtigt lässt, dessen Bedeutung verkennt oder gestützt auf die erhobenen Beweise unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 147 V 35 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.3 Kantonale Beweiswürdigung und Rügen der Beschwerdeführerin

Das kantonale Gericht hatte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. C.__ auf 50% in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin ab dem 1. Januar 2020 und auf 100% ab dem 1. März 2020 festgelegt. Entsprechend wurde ein Invaliditätsgrad von 50% ab dem 1. Januar 2020 und 0% ab dem 1. März 2020 angenommen. Da die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ihre volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit mehr als drei Monaten wiedererlangt hatte, wurde ein Rentenanspruch verneint. Auch berufliche Massnahmen wurden als überflüssig erachtet.

Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 61 lit. c LPGA (freies Ermessen des Richters bei der Beweiswürdigung). Sie machte geltend, das kantonale Gericht habe sich ausschliesslich auf die Schlussfolgerungen von Dr. C.__ gestützt, dessen Beweiswert sie anzweifelte. Damit sei die Pflicht zur umfassenden, objektiven und unparteiischen Abklärung des Sachverhalts verkannt worden. Insbesondere habe das kantonale Gericht die übereinstimmenden klinischen Berichte ihrer Behandlungsärzte, die eine schwere und dauerhafte funktionelle Einschränkung dokumentieren, welche mit einer Arbeitsaufnahme im Jahr 2020 unvereinbar sei, nicht geprüft oder diskutiert. Bei widersprüchlichen medizinischen Meinungen hätte eine unabhängige, interdisziplinäre und umfassende medizinische Expertise eingeholt oder zumindest das Ablehnen einer solchen ernsthaft begründet werden müssen.

3.4 Bundesgerichtliche Beurteilung der Beweiswürdigung

Das Bundesgericht befand die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden "vollständigen und widerspruchsfreien Abklärung der Sache" und der damit einhergehenden Verletzung von Art. 61 lit. c LPGA als begründet.

  1. Widersprüchliche medizinische Meinungen: Das Gericht stellte fest, dass die Einschätzung von Dr. C.__, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Lehrtätigkeit ab März 2020 zumutbar sei, durch die Feststellungen mehrerer an der Behandlung beteiligter Ärzte widerlegt wird:

    • Dr. E.__ (Internist, Berichte vom 14. Okt 2019 und 6. Juli 2020): Eine Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit sei kurzfristig nicht vorstellbar, sowohl aufgrund von Schmerzen als auch aufgrund des psychischen Zustands der Versicherten.
    • Dr. F.__ (Orthopädischer Chirurg, Berichte vom 25. Feb und 6. Juli 2020): Die Beschwerdeführerin könne ab dem 15. Februar 2020 klarerweise nicht arbeiten, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Die Situation sei nicht stabilisiert, und eine stationäre Aufnahme zur umfassenden Behandlung in einer Rehabilitationsklinik wurde empfohlen.
    • Dr. G.__ (Orthopädischer Chirurg, Bericht vom 6. Okt 2022): Beschrieb eine ausgeprägte posttraumatische Ankylose, eine Insuffizienz der medialen Strukturen, eine Gelenksteifigkeit sowie orthopädische Schwierigkeiten und intraartikuläre Schmerzen aufgrund einer posttraumatischen Arthrose. Er erwähnte auch Narben- und Infektionsprobleme nach den zwei Operationen. Dr. G.__ äusserte Zweifel an der Vereinbarkeit des Lehrerberufs mit der aktuellen Situation der Patientin und betonte die Notwendigkeit zu klären, ob es sich um eine überwiegend sitzende oder stehende Tätigkeit handelt, da stundenlanges Stehen für die Versicherte ohne definierte Pausen nicht mehr möglich sei.
    • Dr. H.__ (Orthopädischer Chirurg und Vertrauensarzt von B.__, Bericht vom 12. Aug 2019): Hatte bereits Zweifel an der Eignung der Lehrtätigkeit geäussert und eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vorgeschlagen, die überwiegend sitzend ausgeübt werden kann, aber regelmässiges Aufstehen zum "Lockern" des Knöchels erlaubt.

    Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Feststellung der kantonalen Instanz, die Meinungen der Behandlungsärzte widersprächen den Schlussfolgerungen von Dr. C.__ nicht wirklich, willkürlich ist.

  2. Notwendigkeit einer unabhängigen Expertise: Wenn eine administrative Entscheidung ausschliesslich auf der Einschätzung eines internen Arztes der Sozialversicherung beruht und die begründete Meinung eines Behandlungsarztes oder eines privaten Experten, der ebenfalls einen erheblichen Beweiswert aufweist, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Relevanz dieser Einschätzung aufkommen lässt, kann die Sache nicht durch Abwägen der einen oder anderen Meinung entschieden werden. In solchen Fällen ist eine unabhängige Expertise gemäss Art. 44 LPGA oder ein gerichtliches Gutachten einzuholen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).

    Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass Dr. C.__ in seinem eigenen Gutachten vom 16. Februar 2022 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten erwähnt hatte, die rein orthopädisch schwer erklärbar sei, und auf eine Überschneidung zwischen psychischen und somatischen Störungen hingewiesen hatte. Dies untermauert die Notwendigkeit einer umfassenderen Abklärung.

4. Entscheid und Rechtsfolgen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es hob das Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 19. Mai 2025 sowie den Entscheid der IV-Stelle vom 10. November 2022 auf. Die Sache wurde an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen (z.B. in Form einer psychiatrischen und orthopädischen Expertise, wie von der Beschwerdeführerin gefordert) und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der IV-Stelle auferlegt, und die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Die kantonale Instanz wurde angewiesen, über die Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens neu zu entscheiden.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die kantonale Instanz in willkürlicher Weise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt hat, indem sie sich ausschliesslich auf ein einziges ärztliches Gutachten stützte und die widersprüchlichen Feststellungen mehrerer Behandlungsärzte unberücksichtigt liess. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist bei divergierenden medizinischen Meinungen, insbesondere wenn ein intern erstelltes Gutachten einer Sozialversicherung durch Behandlungsärzte ernsthaft in Frage gestellt wird, eine unabhängige medizinische Expertise einzuholen. Das Bundesgericht hob daher die vorinstanzlichen Entscheide auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, um eine umfassende und unabhängige medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vorzunehmen.