Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (8C_314/2025) detailliert zusammen:
Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall (8C_314/2025) über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) zu befinden. Beschwerdegegner A.__, ein 1975 geborener Mann, leidet unter den Folgen einer im Mai 2022 operierten zervikalen Raumforderung, die neurologische Sequela und eine ausgeprägte proximale Parese des linken Arms verursachte. Er bezieht bereits eine ganze Invalidenrente. Streitig war insbesondere die Frage der Hilfsbedürftigkeit für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
Sachverhalt A._ beantragte im November 2023 eine Hilflosenentschädigung. Nach einer Hausbesuchsuntersuchung im März 2024 lehnte die IV-Stelle des Kantons Genf (Beschwerdeführerin) den Antrag ab. Begründet wurde dies damit, dass A._ lediglich für eine der sechs ordentlichen Lebensverrichtungen (Essen) regelmässig und in erheblichem Mass Hilfe benötige und weder ständige persönliche Überwachung noch Begleitung zur Bewältigung des Alltags erforderlich sei. Die kantonale Instanz, die Cour de justice des Kantons Genf, hob diese Verfügung auf und sprach A.__ ab 1. Mai 2023 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Sie erachtete dabei die Hilfsbedürftigkeit für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als massgeblich. Gegen diesen kantonalen Entscheid reichte die IV-Stelle des Kantons Genf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, die ursprüngliche Ablehnung zu bestätigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schloss sich der Argumentation der IV-Stelle an.
Rechtliche Grundlagen der Hilflosenentschädigung Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung setzt eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG und Art. 37 IVV voraus. Diese wird bejaht, wenn eine versicherte Person für die Bewältigung der sechs ordentlichen Lebensverrichtungen (An- und Ausziehen; Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Lagewechsel; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung) regelmässig und in erheblichem Mass auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder ständiger persönlicher Überwachung bedarf (vgl. BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a).
Entscheid der Vorinstanz (Cour de justice Genève) Die kantonale Instanz untersuchte die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdegegners für mehrere Lebensverrichtungen. Sie verneinte sie für die Körperpflege, bejahte sie jedoch für das An- und Ausziehen. Entscheidend war hierbei das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, die dem Beschwerdegegner nach dem Hausbesuch verschrieben worden waren. Obwohl die IV-Stelle Kenntnis von dieser Verschreibung hatte, berücksichtigte sie diese nicht. Die Vorinstanz stützte sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (namentlich BGE 9C_656/2012 E. 4.2 und BGE I 568/02 E. 3.3), welche festhält, dass das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen zur Verrichtung "An- und Ausziehen" gehört und nicht als Pflegeleistung zu qualifizieren ist. Die kantonale Instanz hob hervor, dass die Kreisschreiben des BSV (CSI, früher CIIAI), welche dies anders regeln (aktuell CSI Ziff. 2027), den Richter nicht binden. Angesichts der Schwierigkeit, Kompressionsstrümpfe anzuziehen, und der funktionellen Einschränkungen des linken Arms des Beschwerdegegners erachtete die Vorinstanz es als überwiegend wahrscheinlich, dass dieser nicht in der Lage ist, sie alleine an- und auszuziehen.
Argumentation der Beschwerdeführerin und des BSV Die IV-Stelle und das BSV machten geltend, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen sei als "Pflegeleistung" und nicht als "An- und Ausziehen" im Sinne der Hilflosenentschädigung zu qualifizieren. Sie argumentierten, dass es sich nicht um eine Verrichtung handle, die gesunde Personen üblicherweise täten, die Strümpfe medizinisch verschrieben würden und therapeutischen Zwecken dienten. Sie verwiesen zudem auf Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), welcher das Anlegen von Kompressionsstrümpfen von der Verrichtung "An- und Ausziehen" unterscheide. Sie hielten fest, das Bundesgericht habe die Frage der Einordnung der Kompressionsstrümpfe nie vertieft geprüft und es fehle eine gesetzliche Grundlage, um von CSI Ziff. 2027 abzuweichen.
Detaillierte rechtliche Würdigung des Bundesgerichts
Einordnung des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen: Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zu dieser Kernfrage. Es verweist auf BGE 9C_656/2012 E. 4.2, in welchem explizit festgehalten wurde, dass eine versicherte Person für die Verrichtung "An- und Ausziehen" als hilflos gilt, wenn sie ein "unumgängliches Kleidungsstück oder eine Prothese" nicht selber an- oder ausziehen kann. Unter Berufung auf das frühere Urteil I 568/02 E. 3.3 wurde in diesem Kontext das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als Teil dieser ordentlichen Lebensverrichtung qualifiziert. Im Urteil I 568/02 wurde explizit festgehalten, dass die Hilfe beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen unter die erste Aktivität des täglichen Lebens ("An- und Ausziehen") fällt und gerade nicht als pflegerische Massnahme im Sinne des Hilflosenentschädigungsrechts zu betrachten ist. Spätere Urteile (z.B. 9C_76/2019 E. 5.3 und 9C_11/2020 E. 5.4) haben diese Rechtsprechung zwar nur am Rande erwähnt oder die Frage aufgrund der konkreten Umstände nicht vertieft beantwortet, aber sie auch nicht in Frage gestellt. Das Bundesgericht stellt klar, dass aus seiner Rechtsprechung ausdrücklich und unmissverständlich hervorgeht, dass das An- und Ausziehen (medizinisch verschriebener) Kompressionsstrümpfe zur Verrichtung "An- und Ausziehen" gehört und nicht unter den Gesichtspunkt der ständigen Pflege fällt. Die therapeutischen Zwecke der Strümpfe ändern an dieser Einordnung nichts.
Ablehnung eines Praxiswechsels: Weder die Beschwerdeführerin noch das BSV konnten die strengen Voraussetzungen für einen Praxiswechsel gemäss ständiger Rechtsprechung (z.B. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 146 IV 126 E. 3), welche eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks, geänderte Sachverhalte oder eine Rechtsentwicklung erfordern würden, darlegen. Die blosse Behauptung, die Frage sei nicht "vertieft geprüft" worden, genügt hierfür nicht.
Irrelevanz der KLV: Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV, der das Anlegen von Kompressionsverbänden getrennt vom An- und Ausziehen als "allgemeine Grundpflege" erwähnt, kann nicht herangezogen werden, um einen Bezug zur Regelung der Hilflosenentschädigung herzustellen. Unter dem Blickwinkel der KLV werden beide Tätigkeiten als Grundpflege betrachtet, was keine Rückschlüsse auf die spezifische Einordnung im Kontext der Hilflosenentschädigung zulässt.
Bindungswirkung von Verwaltungsrichtlinien: Das Bundesgericht erinnert daran, dass administrative Weisungen und Kreisschreiben (wie CSI Ziff. 2027) den Richter nicht binden (BGE 148 V 102 E. 4.2; 146 V 224 E. 4.4). Die vom Bundesgericht vertretene Auslegung bestätigt eine etablierte Praxis und es gibt keine hinreichenden Gründe, diese Auslegung heute neu zu beurteilen.
Sachverhaltsfeststellung und Abklärungspflicht für Hilfsmittel: In Bezug auf die subsidiäre Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bestätigt das Bundesgericht, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei aufgrund seiner ausgeprägten proximalen Parese und des Kraftmangels im linken Arm nicht in der Lage, die Kompressionsstrümpfe selbständig an- und auszuziehen, nicht willkürlich ist. Diese Einschätzung ist im Lichte der festgestellten Einschränkungen plausibel und erfolgte im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings rügt das Bundesgericht, dass die kantonale Instanz es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdegegner von Hilfsmitteln gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV profitieren könnte, um seine Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe zu überwinden. Eine solche Abklärung sei zwingend erforderlich, bevor abschliessend über den Anspruch entschieden werden könne.
Entscheid des Bundesgerichts Infolgedessen hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den angefochtenen kantonalen Entscheid der Cour de justice sowie die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle auf. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen bezüglich des Einsatzes von Hilfsmitteln vornehme und anschliessend neu über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung entscheide. Die weiteren Rügen, insbesondere zur Frage des Beginns des Anspruchs, wurden aufgrund der Rückweisung nicht mehr geprüft.
Zusammenfassende Kernpunkte: