Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_238/2025 vom 13. Februar 2026

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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_238/2025 vom 13. Februar 2026:

Einleitung

Das Bundesgericht hatte über eine öffentlich-rechtliche Beschwerde von C.C._ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2025 zu entscheiden. Gegenstand war ein Gesuch der indischen Steuerbehörde um Amtshilfe in Steuersachen gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Indien. Die Beschwerde richtete sich gegen die Übermittlung von Bankinformationen bezüglich des Kontos Nr. xxx bei der Bank D._ SA, das auf den Namen der Gesellschaft E.__ Limited lautete, wobei der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter des Kontos geführt wurde.

Sachverhalt und Verfahrensgang

  1. Ursprung des Gesuchs: Am 7. Februar 2020 ersuchte die indische Steuerbehörde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe. Sie gab an, aufgrund einer Hausdurchsuchung am 27. November 2019 Kenntnis vom Konto Nr. xxx erlangt zu haben, über das der Beschwerdeführer, ein indischer Steueransässiger, Gelder transferiert hatte. Da der Beschwerdeführer bestritt, Direktor oder Aktionär der Gesellschaft E.__ Limited zu sein, forderte die indische Behörde umfassende Informationen über das Konto, um die Steuersituation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können.
  2. Informationseinholung: Die ESTV forderte die Bank D._ SA zur Herausgabe der Informationen auf. Gemäss dem Kontoeröffnungsformular (Formular A) war C.C._ der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos.
  3. Widerspruch des Beschwerdeführers: C.C.__ widersprach am 24. Juli 2020 der Übermittlung von Informationen.
  4. Entscheid der ESTV: Am 25. August 2020 bewilligte die ESTV die Amtshilfe, schränkte jedoch die Übermittlung durch Schwärzungen bestimmter Informationen ein.
  5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer):
    • C.C.__ rekurrierte am 25. September 2020 an das BVGer (A-4787/2020). Er beantragte primär die Aufhebung der Bewilligung und hilfsweise weitere Schwärzungen, insbesondere von Daten vor dem 1. April 2011 (zeitlicher Anwendungsbereich des Informationsaustauschs gemäss DBA CH-IN). Die ESTV akzeptierte letzteres.
    • Der Beschwerdeführer verlangte zudem, dass bei einer Übermittlung vermerkt werde, die Informationen zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten und zur Bankbeziehung Nr. xxx seien "zweifelhaft". Die ESTV erklärte sich bereit, einen Hinweis auf einen bestehenden Zweifel am wirtschaftlich Berechtigten anzubringen.
    • Das BVGer hiess die Beschwerde von C.C.__ am 7. April 2025 teilweise gut, indem es zusätzliche Schwärzungen anordnete und den Hinweis auf die Zweifel am wirtschaftlich Berechtigten verlangte, wies sie aber im Übrigen ab.
  6. Parallele Verfahren: A.A._ und B.A._ versuchten, als Parteien in das BVGer-Verfahren von C.C._ einzutreten. Dies wurde vom BVGer als separate Beschwerde behandelt (A-5106/2021) und am 9. April 2025 mangels Parteistellung für unzulässig erklärt. Beide Urteile wurden an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht setzte das Verfahren von C.C._ (2C_238/2025) aus, bis über die Beschwerde von A.A._ und B.A._ (2C_249/2025) entschieden war, um eine Entwertung des Verfahrens 2C_249/2025 zu vermeiden. Am Tag des vorliegenden Urteils wies das Bundesgericht die Beschwerde 2C_249/2025 ab, womit das Verfahren 2C_238/2025 wieder aufgenommen werden konnte.

Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht konzentrierte sich auf die Frage der Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde in Amtshilfesachen.

  1. Zulässigkeit der Beschwerde in Amtshilfesachen (Art. 83 lit. h, 84a, 84 Abs. 2 BGG):

    • Grundsätzlich ist die Beschwerde in Angelegenheiten der internationalen Verwaltungsamtshilfe unzulässig (Art. 83 lit. h BGG), mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen.
    • In Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders wichtigen Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG).
    • Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Dies ist gegeben, wenn der Entscheid für die Praxis wichtig ist, viele ähnliche Fälle von den Vorinstanzen zu beurteilen sind oder eine bisher unbeantwortete Rechtsfrage eine dringende Klärung durch das Bundesgericht erfordert (Hinweis auf BGE 139 II 404 E. 1.3).
    • Besonders wichtiger Fall: Liegt vor, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwerwiegende Mängel aufweist. Die Annahme eines besonders wichtigen Falls erfordert Zurückhaltung, und das Bundesgericht verfügt hier über ein weites Ermessen (Hinweis auf BGE 145 IV 99 E. 1.2, 139 II 340 E. 4). Nur eine erhebliche und glaubwürdige Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien (einschliesslich schweizerischer) kann diese Voraussetzung erfüllen (Hinweis auf BGE 145 IV 99 E. 1.5).
    • Das Bundesgericht entscheidet keine abstrakten Fragen. Die aufgeworfene Frage muss für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sein und im Zusammenhang mit den Tatsachen und der rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils stehen (Hinweis auf BGE 145 II 229 E. 5.1).
  2. Grundlagen der Sachverhaltsfeststellung und neue Tatsachen (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 BGG):

    • Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss dies detailliert darlegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen begründen in der Regel keinen Anwendungsfall von Art. 84a BGG.
    • Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Entscheid der Vorinstanz (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausgenommen sind notorische Tatsachen, d.h. Tatsachen, deren Existenz so gesichert ist, dass sie den Richter überzeugen, ohne dass sie vorgebracht oder bewiesen werden müssen. Bei Internetinformationen sind nur solche mit "offiziellem Charakter" als notorisch zu betrachten; Medienberichte gelten nicht als notorische Tatsachen.
  3. Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers:

    • Zu den geltend gemachten Grundsatzfragen:

      • Der Beschwerdeführer behauptete, die Amtshilfe müsse verweigert werden, wenn substantielle und öffentlich bekannte Anhaltspunkte vorlägen, dass die Relevanz der zu übermittelnden Dokumente auf schweren, notorischen Straftaten eines Dritten in der Schweiz beruhten oder dass die Dokumente von einem öffentlich bekannten Betrüger gefälscht worden seien.
      • Er führte an, er sei nicht der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos; sein Grossvater, ein US-Steueransässiger, sei der wahre Eigentümer gewesen, und ein ehemaliger "Relationship Manager" der Bank habe die Dokumente gefälscht, um eine betrügerische Transaktion im Rahmen des FATCA-Austauschs mit den USA zu verschleiern. Zur Begründung legte er Pressemitteilungen, ein Urteil des Obersten Gerichts von New York und ein Aktienzertifikat vor.
      • Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück:
        • Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhten auf Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
        • Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die Voraussetzungen für notorische Tatsachen im Sinne von Art. 5.2 BGG (insbesondere Medienberichte).
        • Die Frage, ob die Informationen die Bedingung der wahrscheinlichen Erheblichkeit erfüllen (indem der Beschwerdeführer bestreitet, der wirtschaftlich Berechtigte zu sein), sei in der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits geklärt (Hinweis auf BGE 148 II 336 E. 7.2; 147 II 116 E. 5.4.1; 142 II 161 E. 2.1.1). Ob diese Bedingung im Einzelfall erfüllt ist, sei eine Sachverhaltswürdigung, die keine neue Grundsatzfrage aufwerfe.
    • Zum geltend gemachten besonders wichtigen Fall:

      • Der Beschwerdeführer machte geltend, das ausländische Verfahren weise gravierende Mängel auf, da die indische Behörde die Informationen nicht durch eine Untersuchung, sondern durch einen unglaubwürdigen Zeugen (im Austausch für Strafminderung) erhalten und der ESTV falsche und irreführende Angaben gemacht habe.
      • Das Bundesgericht wies auch diese Argumentation zurück:
        • Diese Vorbringen beruhten ebenfalls auf nicht im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen und wurden in appellatorischer Weise (d.h. als blosse Wiederholung von bereits vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen ohne substantiierten Nachweis der Willkür) vorgebracht (Art. 5.1 BGG).
        • Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass das ausländische Verfahren grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt oder andere schwerwiegende Mängel aufweist, die einen besonders wichtigen Fall begründen würden (Art. 4.2 BGG).

Entscheid und Quintessenz

Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde in Amtshilfesachen gemäss Art. 84a BGG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde wurde daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 3 und 109 Abs. 1 BGG für unzulässig erklärt. Ein subsidiärer Verfassungsbeschwerdeweg stand nicht zur Verfügung, da das angefochtene Urteil vom Bundesverwaltungsgericht stammte (Art. 113 a contrario BGG). Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.

Zusammenfassende wesentliche Punkte

  • Kernfrage: Die Beschwerde betraf die Zulässigkeit der Übermittlung von Bankinformationen im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
  • Zulässigkeitshürden: Das Bundesgericht stellte fest, dass die hohen Zulässigkeitshürden für solche Beschwerden (Existenz einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines besonders wichtigen Falls gemäss Art. 84a BGG) nicht erfüllt waren.
  • Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung: Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Relevanz von Informationen im Zusammenhang mit angeblichen Straftaten oder Fälschungen wurden als bereits durch die etablierte Rechtsprechung zur "wahrscheinlichen Erheblichkeit" geklärt betrachtet und betrafen primär die Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
  • Besonders wichtiger Fall: Die Behauptungen über schwerwiegende Mängel im ausländischen Verfahren (ungenauer Zeuge, Täuschung) wurden vom Bundesgericht als appellatorisch und nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen, da sie nicht auf im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen beruhten und keine glaubwürdige Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien nachgewiesen wurde.
  • Keine neuen Fakten: Das Bundesgericht lehnte die Berücksichtigung neuer Fakten und Beweismittel (Presseartikel, ausländisches Gerichtsurteil) ab, da diese nicht die Voraussetzungen notorischer Tatsachen erfüllten und nicht im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht worden waren.
  • Ergebnis: Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, wodurch die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Übermittlung der (mit Schwärzungen und Hinweisen auf Zweifel versehenen) Informationen an Indien im Wesentlichen bestätigt wurde.