Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 2C_249/2025 vom 13. Februar 2026
1. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) betrifft einen Fall im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (DBA CH-IN). Die Rekurrenten, A.A._ und B.A._, stellten ein Begehren um Parteistellung in einem bereits anhängigen Amtshilfeverfahren, das ursprünglich C._ betraf. Ihre Namen, sowie derjenige ihres verstorbenen Rechtsvorgängers D.A._ und der Gesellschaft E._ Inc., deren wirtschaftlicher Eigentümer D.A._ war, waren in Dokumenten enthalten, die an die indische Behörde übermittelt werden sollten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte sie über das Verfahren nicht informiert. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte ihr Begehren als Rekurs gegen den Endentscheid der ESTV qualifiziert und diesen mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig erklärt.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
- 7. Februar 2020: Indien stellte ein Amtshilfegesuch betreffend C.__ an die ESTV.
- 25. August 2020: Die ESTV erliess einen Schlussentscheid zur Gewährung der Amtshilfe und eröffnete diesen C.__.
- 25. September 2020: C.__ rekurrierte gegen diesen Entscheid beim BVGer (Verfahren A-4787/2020).
- 20. Oktober 2021: A.A._ und B.A._ erfuhren, dass ihre Namen sowie die ihres Rechtsvorgängers D.A._ und der E._ Inc. in den zu übermittelnden Dokumenten figurieren. Sie wandten sich sowohl an die ESTV als auch an das BVGer. Sie forderten Zugang zu den Akten, beantragten die Anerkennung ihrer Parteistellung im Verfahren A-4787/2020 und das Recht, sich gegen die Übermittlung ihrer Daten zu äussern und eine Schwärzung (Caviardage) zu verlangen. Sie beriefen sich dabei auf Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 19 Abs. 2 LAAF.
- 19. November 2021: Die ESTV lehnte die Behandlung des Begehrens ab, da das Verfahren bereits beim BVGer hängig sei und somit dieses über die Parteistellung zu entscheiden habe.
- 9. April 2025: Das BVGer (Verfahren A-5106/2021) qualifizierte das Schreiben der Rekurrenten vom 20. Oktober 2021 als Rekurs gegen den Schlussentscheid der ESTV vom 25. August 2020. Es erklärte diesen Rekurs mangels Beschwerdelegitimation und wegen verspäteter Einreichung als unzulässig.
- 7. April 2025: Das BVGer hatte zuvor über den Rekurs von C._ (A-4787/2020) entschieden und diesen teilweise gutgeheissen, indem es zusätzliche Schwärzungen und einen Hinweis auf die unklare Identität des wirtschaftlich Berechtigten verlangte. C._ rekurrierte dagegen ans BGer (2C_238/2025), welches das Verfahren bis zum Entscheid im vorliegenden Fall sistierte.
- Gegenstand des Bundesgerichts: Die Rekurrenten fochten den BVGer-Entscheid vom 9. April 2025 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an.
3. Zulässigkeit des Recours an das Bundesgericht (Art. 84a LTF)
Das BGer prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäss Art. 84a LTF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Amtshilfefällen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich um einen besonders wichtigen Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 LTF handelt.
- Argument der Rekurrenten: Der angefochtene Entscheid schaffe eine manifeste Rechtsunsicherheit hinsichtlich der prozeduralen Stellung Dritter in Amtshilfeverfahren, die von der ESTV nicht informiert wurden, deren Namen aber in den zu übermittelnden Dokumenten erscheinen, und die erst während eines hängigen Rekursverfahrens vor dem BVGer Kenntnis erlangen.
- Würdigung des BGer: Das BGer bejahte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es hielt fest, dass die Art und Weise, wie das BVGer den Antrag der Rekurrenten behandelt hat, tatsächlich Unsicherheit bezüglich der prozeduralen Stellung Dritter in einem solchen Fall schafft und eine Klärung durch das BGer erforderlich macht (Querverweis auf ATF 139 II 404 E. 1.3 und BGer-Urteil 2C_992/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.2). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden ebenfalls erfüllt.
4. Massgebende Rechtsgrundlagen und Grundsätze
Das BGer legte die anwendbaren Rechtsgrundlagen dar:
- Völkerrecht: Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Indien (DBA CH-IN) und Ziff. 10 des Protokolls zum DBA CH-IN. Diese definieren die materiellen Voraussetzungen der Amtshilfe.
- Nationales Recht: Das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (LAAF; Art. 1 LAAF) und subsidiär das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 5 Abs. 1 LAAF).
- Beschwerde- und Parteirecht:
- Rekurs an das BVGer: Gegen Schlussentscheide der ESTV (Art. 19 Abs. 1 LAAF, Art. 31, 33 lit. d VGG). Die LAAF regelt Beschwerdelegitimation, aufschiebende Wirkung und Schriftenwechsel (Art. 19 Abs. 2-4 LAAF).
- Inhalt des Rekurses: Ein Rekursschreiben muss Anträge, Begründung und Beweismittel enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Anträge sind massgeblich für die Umschreibung des Streitgegenstands.
- Parteistellung: Gemäss Art. 6 VwVG sind Personen Parteien, deren Rechte oder Pflichten durch den Entscheid berührt werden können. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt voraus, dass jemand am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu hatte (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse muss eigener Art sein.
- Parteistellung in Amtshilfeverfahren (Art. 19 Abs. 2 LAAF):
- Die "betroffene Person" (Art. 3 lit. a LAAF: die Person, über die Auskünfte verlangt werden) hat Beschwerderecht.
- "Andere Personen" haben Beschwerderecht, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG erfüllen.
- Leitentscheid ATF 146 I 172: Das BGer verweist auf seinen grundlegenden Entscheid ATF 146 I 172. Dort wurde präzisiert, dass die blosse Erwähnung des Namens eines Dritten in den zu übermittelnden Dokumenten nicht ausreicht, um ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG zu begründen (ATF 146 I 172 E. 7.1.2 f.). Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) verleiht Dritten nicht a priori eine Parteistellung, da spezifische datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe zu einem späteren Zeitpunkt bestehen (ATF 146 I 172 E. 7.2 f.).
5. Prüfung der BVGer-Beurteilung durch das Bundesgericht
Das BGer setzte sich detailliert mit der Qualifikation des Schreibens der Rekurrenten und der Frage der Parteistellung auseinander.
- Fehlqualifikation durch das BVGer: Das BGer stellte fest, dass das Schreiben der Rekurrenten vom 20. Oktober 2021 keine Anträge gegen den Schlussentscheid der ESTV vom 25. August 2020 enthielt. Die Rekurrenten hatten auch explizit dargelegt, dass sie nie eine Eröffnung dieses Entscheids erhalten hatten. Ihr Schreiben war vielmehr als Antrag auf Anerkennung der Parteistellung im bereits beim BVGer hängigen Verfahren A-4787/2020 (des C.__) zu verstehen, um Akteneinsicht zu erhalten und Schwärzungen zu beantragen. Indem das BVGer das Begehren als Rekurs qualifizierte, missachtete es Art. 52 Abs. 1 VwVG.
- Materielles Ergebnis aber korrekt: Trotz dieser prozeduralen Fehlqualifikation durch das BVGer war das BGer der Ansicht, dass das materielle Ergebnis des BVGer-Entscheids korrekt war. Das BVGer hatte, wenn auch im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation, zu Recht festgestellt, dass den Rekurrenten die Parteistellung fehlte.
- Begründung der fehlenden Parteistellung:
- Die Rekurrenten stützten ihr Begehren lediglich auf die Nennung ihrer Namen (bzw. des D.A._ oder der E._ Inc.) in den zu übermittelnden Dokumenten.
- Gemäss der klaren Rechtsprechung (insbesondere ATF 146 I 172) genügt die blosse Namensnennung nicht, um ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG zu begründen.
- Der Umstand, dass sie Erben von D.A._ sind oder dieser wirtschaftlicher Eigentümer der E._ Inc. war, ändert nichts daran, da sowohl D.A._ als auch E._ Inc. ebenfalls Dritte im Amtshilfeverfahren gegen C.__ sind.
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV führt, wie ebenfalls in ATF 146 I 172 ausgeführt, nicht direkt zur Parteistellung in diesem Stadium des Amtshilfeverfahrens, da spezifische datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe für Dritte zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung stehen.
- Daher fehlt den Rekurrenten die Parteistellung im Verfahren gegen C.__. Die prozedurale Fehlqualifikation durch das BVGer hatte somit keine materiellen Auswirkungen auf die Rechtslage der Rekurrenten.
- Kostenregelung des BVGer: Das BGer erachtete die Kostenauflage des BVGer an die Rekurrenten (CHF 2'500) als zulässig, da sie mit ihrem Begehren auf Parteistellung unterlegen waren (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6. Zurückweisung des Einwands "Praxiswechsel"
Die Rekurrenten rügten zudem einen angeblichen Praxiswechsel der ESTV, die früher systematisch Dritte in Amtshilfeverfahren aufgenommen und deren Schwärzungsbegehren geprüft habe.
- Würdigung des BGer: Das BGer wies diesen Einwand zurück. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Rekurrenten (20. Oktober 2021) war die ESTV gar nicht mehr zuständig, da der Rekurs von C.__ bereits beim BVGer hängig war und diesem die volle Devolutivwirkung (Art. 54 VwVG) zukam. Im Übrigen sei der vermeintliche "Praxiswechsel" lediglich eine Anpassung an die in ATF 146 I 172 etablierte Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen der Drittbeteiligung an Amtshilfeverfahren präzisiert hat (Querverweis auf BGer-Urteil 2C_424/2025 vom 26. August 2025 E. 2.4).
7. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die prozedurale Fehlqualifikation des BVGer führte nicht zu einem materiell anderen Ergebnis, da den Rekurrenten die Parteistellung im Amtshilfeverfahren gegen C.__ fehlte. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts von CHF 10'000 werden den unterliegenden Rekurrenten auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar das Begehren der Rekurrenten auf Teilnahme an einem Amtshilfeverfahren prozedural falsch als Rekurs qualifiziert hatte (es war vielmehr ein Antrag auf Parteistellung in einem hängigen Verfahren), das materielle Ergebnis aber korrekt war. Gemäss der konstanten Rechtsprechung, insbesondere dem wegweisenden Entscheid ATF 146 I 172, genügt die blosse Nennung von Namen Dritter in zu übermittelnden Dokumenten nicht, um ein schutzwürdiges Interesse und somit eine Parteistellung in einem Amtshilfeverfahren zu begründen. Auch die Berufung auf erbrechtliche oder datenschutzrechtliche Rechte (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) führt in diesem Stadium nicht automatisch zur Parteistellung, da spezifische Rechtsbehelfe zu einem späteren Zeitpunkt bestehen. Das Bundesgericht bestätigte somit, dass den Rekurrenten die Parteistellung fehlte und wies die Beschwerde ab. Die vermeintliche "Praxisänderung" der Steuerverwaltung wurde als blosse Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung beurteilt.