Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026
Einleitung und Gegenstand des Verfahrens
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) betrifft die Beschwerde in Strafsachen von A.A._ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2025. Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich wegen mehrfacher Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt. Er wurde zudem zu verschiedenen Schadenersatz- und einer Ersatzforderung verpflichtet. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen. Mit seiner Beschwerde beantragt A.A._, das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und ihn lediglich wegen Geldwäscherei im Betrag von Fr. 1'500.-- schuldig zu sprechen, im Übrigen sei er freizusprechen.
Sachverhalt und Vorwürfe
Dem Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen folgende Straftaten zur Last gelegt:
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Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) im Zusammenhang mit der E.__ AG:
- Misswirtschaft: A.A._ und sein Bruder H.A._ erwarben im Mai 2013 einen Aktienmantel ohne vorhandenes Eigenkapital (ursprüngliches Aktienkapital von Fr. 100'000.-- war nicht mehr vorhanden). Die Gesellschaft wurde nie ausreichend kapitalisiert. Ab Juni 2014 kam es zu Liquiditätsproblemen und Konkursandrohungen. A.A._ wurde vorgeworfen, als faktisches Organ bzw. Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen, die E._ AG nicht mit dem nötigen Kapital ausgestattet zu haben. Ferner habe er trotz Zahlungsunfähigkeit unverhältnismässigen Aufwand verursacht, insbesondere durch eine überhöhte Beratervergütung für sich selbst und die Miete eines Einfamilienhauses für Familienangehörige. Dies führte bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2020 zu einer Verschlechterung der Vermögenslage von netto mindestens Fr. 275'485.19 und einem Totalverlust für die Gläubiger. A.A.__ habe mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt.
- Unterlassung der Buchführung: Spätestens ab dem 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe A.A._ es pflichtwidrig unterlassen, die Buchhaltung der E._ AG zu führen oder Jahresrechnungen erstellen zu lassen, wodurch die tatsächliche Vermögenslage nicht ersichtlich gewesen sei.
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Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) im Zusammenhang mit der G.__ AG:
- Misswirtschaft: Als einziges Mitglied des Verwaltungsrats habe A.A._ es ab dem 21. September 2018 trotz Zahlungsunfähigkeit und begründeter Besorgnis der Überschuldung unterlassen, das Konkursgericht zu benachrichtigen oder eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen. Dadurch sei es zu einer Konkursverschleppung um ca. 2.5 Jahre gekommen. Während dieser Zeit seien Betriebskosten und Schulden (Löhne, Miete, Leasing, Anwaltskosten, Steuern) aufgelaufen, ohne dass die Gesellschaft Wertschöpfung erzielt hätte. Bei Konkurseröffnung am 11. Januar 2021 bestanden Schulden von mindestens Fr. 230'000.-- ohne verwertbare Aktiven, was zu einem Totalverlust für die Gläubiger führte. A.A._ habe die fortlaufende Verschlechterung bewusst in Kauf genommen.
- Unterlassung der Buchführung: Ab seiner Einsetzung als einziges Verwaltungsratsmitglied am 30. August 2018 bis zum Konkurs habe A.A._ es unterlassen, die Buchhaltung der G._ AG zu führen oder Jahresrechnungen erstellen zu lassen, wodurch die Vermögenslage nicht ersichtlich gewesen sei.
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Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB):
- Bruder H.A._ und Vater I.A._ hätten B._ und C._ durch betrügerische Machenschaften zu Investitionen in Amsterdamer Immobilien bewegt und Gelder in Höhe von Fr. 75'000.-- (C._) und Fr. 100'000.-- (B._) erlangt. A.A._ habe für einen Teil dieser Gelder sein Bankkonto samt Zugangsdaten zur Verfügung gestellt, auf Anweisung des Bruders H.A._ Transaktionen zugunsten des Bruders J.A.__ vorgenommen und einen Teil der Gelder für seinen Lebensunterhalt und zur Bezahlung von Schulden verwendet.
Rechtliche Würdigung und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers im Lichte der einschlägigen Straftatbestände und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
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Allgemeines zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine blosse abweichende Darstellung des Sachverhalts oder appellatorische Kritik ist unzulässig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Diesen Ausführungen folgend, wies das BGer die Rügen des Beschwerdeführers, er sei nur ein "Benjamin der Familie" gewesen und habe nichts gewusst, als unzulässige appellatorische Kritik zurück.
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Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB):
- Definition: Das BGer rekapituliert, dass sich der Schuldner der Misswirtschaft strafbar macht, der durch krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (z.B. ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässiger Aufwand, arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung) seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wurde.
- Pflichten des Verwaltungsrats: Gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR (massgebende Fassung zur Tatzeit) muss der Verwaltungsrat bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellen und, falls die Forderungen der Gläubiger nicht gedeckt sind, das Gericht benachrichtigen. Eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB wird bejaht, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen missachtet werden, insbesondere die Verletzung der Pflicht zur Konkursanzeige. Ein blosser Aufschub der Überschuldungsanzeige ist nur zulässig, wenn reelle und dauerhafte Sanierungsaussichten bestehen, nicht aber zur blossen Hinauszögerung des Unternehmenszusammenbruchs oder zur Gefährdung der Gläubigerbefriedigung (BGE 132 III 564 E. 5.1).
- Subjektiver Tatbestand: Erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung und grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Vermögenseinbusse.
- Anwendung auf den Fall:
- E.__ AG: Das BGer bestätigte die vorinstanzliche Feststellung der ungenügenden Kapitalausstattung (Kauf eines Aktienmantels ohne Eigenkapital und mangelnde spätere Kapitalisierung) sowie des unverhältnismässigen Aufwands (überhöhte Beratervergütung, nicht geschäftsmässig begründete Miete eines Familienhauses). Die Kenntnis des Beschwerdeführers von der desolaten Lage (u.a. durch häufigen Kontakt mit dem Betreibungsamt) und sein pflichtwidriges Unterlassen von Massnahmen wurden bejaht. Die Vermögensverschlechterung bis zum Konkurs führte zu einer Gläubigerschädigung.
- G.__ AG: Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass A.A.__ als einziges Verwaltungsratsmitglied ab dem 21. September 2018 die Zahlungsunfähigkeit und begründete Besorgnis der Überschuldung kannte. Die pflichtwidrige Unterlassung der Konkursanzeige bzw. der Erstellung einer Zwischenbilanz, welche die Konkursverschleppung und das Auflaufen weiterer Schulden zur Folge hatte, wurde bestätigt. Das BGer schloss sich der Ansicht an, dass der Vermögenszerfall bewusst in Kauf genommen wurde.
- Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Misswirtschaft wurden daher bestätigt.
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Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB):
- Definition: Strafbar ist, wer die gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass der Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, und über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wurde. Die Buchführungspflicht ergibt sich aus Art. 957 ff. OR.
- Pflichten bei mangelnder Kompetenz: Kann die verantwortliche Person die Bücher nicht selbst führen, muss sie einen Buchhalter anstellen oder beauftragen. Ist ein externer Buchhalter beauftragt, aber inaktiv wegen fehlender Kostenvorschüsse, ist der Verwaltungsrat, der diese Situation kennt, strafbar.
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, auch Eventualvorsatz, genügt.
- Anwendung auf den Fall:
- Organstellung (Art. 29 StGB): Das BGer bestätigte die Organstellung des Beschwerdeführers. Für die E._ AG wurde ihm eine faktische bzw. materielle Organstellung zugesprochen, da er als Direktor eingetragen war und strategische Entscheidungen mitverantwortete. Für die G._ AG wurde seine formelle Organstellung als einziges Verwaltungsratsmitglied bejaht. Die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 29 StGB sei verletzt, wies das BGer ab, da er keinen Zusammenhang zwischen seinen Vorbringen und einer Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen vermochte.
- E._ AG und G._ AG: Das BGer bestätigte, dass A.A._ als Organ seine Pflicht zur Buchführung über mehrere Jahre hinweg verletzt hat, was dazu führte, dass die Vermögensstände der Gesellschaften nicht ersichtlich waren. Sein vorsätzliches Handeln (zumindest Eventualvorsatz) wurde ebenfalls bejaht. Die Mittäterschaft mit seinem Bruder H.A._ bei der Tatausführung wurde als korrekt beurteilt.
- Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung wurden daher bestätigt.
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Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB):
- Definition: Strafbar ist, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die er aus einem Verbrechen stammen weiss oder annehmen muss. Der Tatbestand kann auch vom Vortäter selbst erfüllt werden. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es nicht auf den Vereitelungserfolg ankommt.
- Tathandlung: Jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Charakteristisch ist das Bestreben, deliktisch erworbene Werte als legal erscheinen zu lassen und die "Papierspur" zu verwischen.
- Abgrenzung zu Nicht-Geldwäscherei: Das BGer präzisiert unter Verweis auf seine Rechtsprechung (u.a. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024), dass die blosse Einzahlung von Geld auf ein persönliches Bankkonto oder die Verlängerung der "Papierspur" durch Überweisungen von einem Konto auf ein anderes im Inland in der Regel keine Geldwäscherei darstellt, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte einziehbar bleiben. Entscheidend ist, ob die Handlungen über eine blosse "Verlängerung der Papierspur" hinausgehen und eine Vereitelungsgefahr schaffen.
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, auch Eventualvorsatz, genügt. Dem Täter muss bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen ("Parallelwertung in der Laiensphäre").
- Anwendung auf den Fall:
- Vortat: Der Betrug des Bruders H.A.__ wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Zürich bestätigt.
- Tathandlungen des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur sein Bankkonto zur Verfügung stellte, sondern als Mittäter mit seinem Bruder H.A.__ 36 Überweisungen im In- und Ausland ermöglichte (durch Bereitstellung von Kontokarte, E-Banking-Zugangsdaten und TAN-Codes). Zudem tätigte er eigene Bargeldbezüge und Inlandüberweisungen und verbrauchte Gelder für Konsumgüter.
- Vereitelungsgefahr: Die Bargeldbezüge unterbrachen die "Papierspur". Die Auslandüberweisungen sowie der Erwerb von Konsumgütern waren geeignet, die Einziehung zu vereiteln. Bei den Inlandüberweisungen stellte die Vorinstanz fest, dass weitere Verschleierungshandlungen (Angabe unklarer Namen zur Täuschung über den wirtschaftlich Berechtigten, zeitlich gestaffelte Überweisungen in zahlreichen kleinen Einzelbeträgen an verschiedene Konten bei verschiedenen Banken) vorlagen, die eine Vereitelungsgefahr begründeten.
- Das BGer erachtete die Begründung der Vorinstanz als überzeugend und bestätigte, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei erfüllt waren. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Urteil 6B_565/2022 missverstanden, wurde als unbegründet abgewiesen, da die konkreten Handlungen des Beschwerdeführers über das blosse Bereitstellen eines Kontos hinausgingen und aktive Verschleierungsmassnahmen darstellten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers A.A.__ ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt die Schuldsprüche wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung von A.A.__ wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung in zwei Gesellschaften sowie mehrfacher Geldwäscherei. Die Begründung stützt sich auf die Feststellung seiner Organstellung (faktisch bzw. formell) in den Gesellschaften, die Verletzung seiner Pflichten zur ordnungsgemässen Unternehmensführung (ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässiger Aufwand, unterlassene Konkursanzeige) und zur Buchführung, sowie seine aktive Rolle bei Verschleierungshandlungen im Rahmen der Geldwäscherei. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung wurden als unzulässige appellatorische Kritik abgewiesen. Im Falle der Geldwäscherei betonte das BGer, dass die Handlungen des Beschwerdeführers (Mittäterschaft bei zahlreichen Überweisungen, Bargeldbezüge, Verwendung für Konsumgüter mit weiteren Verschleierungsmerkmalen) über das blosse Zurverfügungstellen eines Kontos hinausgingen und eine Vereitelungsgefahr im Sinne von Art. 305bis StGB schufen. Die erforderliche Kenntnis der Sachverhalte und der Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) wurden für alle Tatbestände bejaht.