Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_783/2025 vom 4. Februar 2026) detailliert zusammen:

Einleitung

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu befinden, die vom Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt worden war. Die Verurteilung umfasste eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, den Vollzug einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und eine Landesverweisung von 8 Jahren. Die Beschwerdeführerin beantragte Freispruch und die Aufhebung der Landesverweisung.

I. Verwertbarkeit der Beweismittel

Die Beschwerdeführerin rügte, die erhobenen Beweise seien unverwertbar, da kein Anfangstatverdacht gegen sie bestanden habe und die Polizei eine unzulässige Beweisausforschung betrieben habe. Die Polizei hätte einen konkreten Anfangstatverdacht klar umschreiben müssen.

Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück und präzisierte die Abgrenzung zwischen polizeirechtlichen Vorermittlungen und strafprozessualen Ermittlungen:

  1. Abgrenzung und Rechtliche Grundlagen:

    • Polizeiliche Ermittlungen unterstehen grundsätzlich der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), während Vorermittlungen dem Polizeirecht unterfallen.
    • Das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist das Vorliegen eines strafprozessualen Anfangstatverdachts (BGE 146 I 11 E. 4.1).
    • Polizeirechtliche Vorermittlungen sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Anfangstatverdachts zulässig. Sie dienen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und können dazu führen, einen Tatverdacht erst zu begründen. Solche Massnahmen werden nicht von der StPO, sondern vom kantonalen Polizeirecht geregelt (z.B. § 4 Abs. 1 PolG/ZH, § 32 Abs. 1 PolG/ZH).
    • Die polizeiliche Observation ist auch zur Gewinnung und Begründung eines Verdachts erlaubt und damit tatverdachtsunabhängig. An die Stelle des Anfangstatverdachts tritt der polizeirechtliche Anlass (GALELLA/RHYNER, RHYNER in Donatsch/Jaag/Zimmerlin).
    • Verwertbarkeit: Rechtmässig erlangte Erkenntnisse aus polizeilichen Vorermittlungen können im Strafverfahren grundsätzlich verwertet werden und als Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO dienen (GALELLA/RHYNER, a.a.O.).
  2. Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss Polizeirapporten vom 8. März 2023 und 5. April 2023 Hinweise auf Betäubungsmittelkriminalität an der U._strasse xxx in V._ bestanden. Dies rechtfertigte die polizeiliche Beobachtung der Umgebung ab dem 23. Februar 2023 als polizeirechtliche Vorermittlung.
    • Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Hinweise seien nicht näher dargelegt worden, wurde mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 2.3.2) verworfen. Demnach unterliegen polizeitaktische Angaben, Berichte von Informanten und vertrauliche Quellen nicht der Dokumentationspflicht in den strafprozessualen Untersuchungsakten. Beginn und Umfang der polizeirechtlichen Tätigkeit waren umfassend dokumentiert; nur interne Informationen wurden nicht detailliert erläutert.
    • Sobald sich die Informationslage zu einem Anfangstatverdacht verdichtete, wurde die Staatsanwaltschaft benachrichtigt und ein Strafverfahren eröffnet, was als korrekt erachtet wurde.
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die polizeilichen Ermittlungen im Übrigen nicht zu beanstanden waren, sämtliche Durchsuchungen zulässig waren und keine massgebenden Unklarheiten bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel bestanden.

II. Schuldspruch

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen ihre Verurteilung wegen Besitzes, Aufbewahrung und Übergabe von Methamphetamin.

  1. Anklagepunkte:

    • Anklageziffer 1: Übergabe von mindestens 60,8 Gramm Methamphetamin an C.__ zwischen dem 25. Dezember 2022 und 4. April 2023, welches von diesem weiterverkauft wurde.
    • Anklageziffer 2: Lagerung von Methamphetamin zur Weitergabe an Dritte im Helmfach eines Rollers in der Tiefgarage an der U._strasse xxx in V._ seit März 2023. Videoaufnahmen zeigten die Beschwerdeführerin beim mehrmaligen Entnehmen und Zurücklegen von Material im Roller.
  2. Beweiswürdigung der Vorinstanz:

    • Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 wurde aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.__ in der Untersuchung, die durch die Erkenntnisse aus der geheimen Überwachung, die bei D._ sichergestellten Betäubungsmittel, Chatverläufe und Twint-Geldüberweisungen an die Beschwerdeführerin gestützt wurden, als erstellt erachtet. Der nachträgliche Widerruf von C._ wurde als unglaubhafte Gefälligkeit zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet.
    • Bezüglich Anklageziffer 2 wurde die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich Koffeinkristalle angenommen und konsumiert, als widerlegt angesehen. Im Roller wurden am 4. April 2023 930 Gramm Methamphetamin (99,3 % Reinheit) sowie Verpackungs- und Portionierungsutensilien, Feinwaagen und Minigrips gefunden. Die Videoaufnahmen zeigten die Beschwerdeführerin dabei, wie sie täglich Säcke aus dem Roller entnahm, damit wegging und diese wieder deponierte, was auf selbständigen Zugang und Lagerung zwecks Weitergabe hindeutete.
  3. Abweisung der Rügen:

    • Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Video- und Fotodateien seien unvollständig, wurde verworfen, da die Videoinstallation bewegungsgesteuert aufzeichnete, um riesige Datenmengen zu vermeiden. Es gab keine Hinweise auf Unvollständigkeit oder Manipulation.
    • Generelle Einwände gegen die Beweiskette wurden als unzulässige appellatorische Kritik abgewiesen, da die Vorinstanz eine schlüssige und widerspruchsfreie Beweiskette dargelegt hatte.

III. Landesverweisung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Dauer von 8 Jahren Landesverweisung.

  1. Rechtliche Grundlagen:

    • Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden, eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vor.
    • Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn kumulativ 1. ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und 2. die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
    • Kriterien zur Härtefallprüfung: Der Kriterienkatalog des Art. 31 Abs. 1 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) ist heranzuziehen. Dazu zählen insbesondere der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall setzt einen Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK voraus.
    • Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 EMRK: Bei der Interessenabwägung sind Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts, das Verhalten des Betroffenen und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR E.V. gegen Schweiz, M.M. gegen Schweiz).
    • Zweijahresregel: Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_1164/2023 E. 7.4.3).
    • Spezifische Strenge bei Betäubungsmitteldelikten: Das Bundesgericht und der EGMR legen bei qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz einen rigorosen Massstab an, da diese als schwere Straftaten gelten, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Der Drogenhandel führt von Verfassungs wegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) in der Regel zur Landesverweisung (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 E. 4.4.5).
  2. Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Kein schwerer persönlicher Härtefall:
      • Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige, in Bulgarien geboren, aufgewachsen und ausgebildet (Studium). Trotz 16-jährigem Aufenthalt in der Schweiz pflegt sie enge Kontakte zu Bulgarien, wo ihre Mutter und ihr Bruder leben, sie regelmässig hinreist und eine Wohnung geerbt hat. Auch der Vater ihres Sohnes lebt wieder in Bulgarien.
      • Ihre berufliche Integration wurde als fragwürdig beurteilt, da ihre Tätigkeit für die E.__ GmbH nicht als freie Markttätigkeit galt und sie teilweise arbeitslos war. Eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Eingebundenheit wurde verneint.
      • Die soziale Integration wurde wegen drei einschlägigen Vorstrafen, erneuter Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung sowie mangelnder Kooperation und Einsicht negativ beurteilt.
      • Die Interessen des Sohnes (11 Jahre alt, in der Schweiz geboren, spricht Schweizerdeutsch) wurden sorgfältig gewürdigt. Da er ebenfalls bulgarischer Staatsangehöriger ist, Bulgarisch spricht, sein Vater und seine Grossmutter in Bulgarien leben und er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, wurde eine Rückkehr ins Heimatland der Mutter als zumutbar erachtet. Das anpassungsfähige Alter wurde zwar als vorbei angesehen, dies änderte jedoch nichts an der Zumutbarkeit.
    • Interessenabwägung (Eventualbegründung): Selbst bei Bejahung eines Härtefalls würde die Interessenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
      • Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist extrem hoch, da es sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt (fast ein Kilogramm reines Methamphetamin, weit über der Bagatellgrenze von 12 Gramm, und über 50 Gramm weitergegeben). Dies ist eine schwere Straftat aus rein pekuniären Motiven, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Die Schwere der Tat spiegelt sich in der Freiheitsstrafe von 48 Monaten wider, welche die Schwelle der Zweijahresregel deutlich überschreitet. Die drei Vorstrafen und eine festgestellte Aggravation (Verschärfung des delinquenten Verhaltens) bestärken die schlechte Prognose und das öffentliche Sicherheitsinteresse.
      • Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz sind demgegenüber weniger gewichtig. Eine nach dem angefochtenen Urteil datierte Verlobung wurde als unzulässiges echtes Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt.

IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die damit verbundene Landesverweisung von 8 Jahren.

  1. Beweisverwertung: Die polizeilichen Vorermittlungen wurden als rechtmässig anerkannt. Sie fanden unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Anfangstatverdachts statt und dienten dazu, einen Verdacht zu konkretisieren. Die erhobenen Beweise waren verwertbar, und polizeiinterne Informationen unterliegen nicht der vollständigen Dokumentationspflicht in den Untersuchungsakten.
  2. Schuldspruch: Der Schuldspruch für die Übergabe und Lagerung von Methamphetamin basierte auf einer schlüssigen Beweiskette aus glaubhaften Aussagen, objektiven Beweismitteln (Chatverlauf, Twint-Zahlungen) und Videoaufnahmen, die die Handlungen der Beschwerdeführerin dokumentierten. Ihre Einwände wurden als unbegründet abgewiesen.
  3. Landesverweisung: Es wurde kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht. Die Integration der Beschwerdeführerin wurde als gering eingeschätigt (starke Bindungen zur Heimat, fragwürdige berufliche Integration, mehrfache Vorstrafen und mangelnde Einsicht). Obwohl der 11-jährige Sohn in der Schweiz geboren ist, wurde eine Rückkehr in die Heimat der Mutter als zumutbar erachtet. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung aufgrund der schweren qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz (Handel mit fast 1 kg Methamphetamin aus rein pekuniären Motiven) überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin massiv. Die Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren wurde nicht beanstandet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.