Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_532/2025 vom 10. Februar 2026)
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A.A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 2. Mai 2025. Gegenstand der Beschwerde sind Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 lit. b StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB zum Nachteil von B.A._ (nachfolgend: Privatklägerin). Der Beschwerdeführer rügte primär eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Unschuldsvermutung, ferner eine unzutreffende rechtliche Qualifikation der ihm zur Last gelegten Taten.
II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
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Anklagevorwurf:
Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen zweier Hauptkomplexe beschuldigt:
- Im Jahr 2019 soll er die Privatklägerin während einer Autofahrt zwischen U._ und V._ mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, was zu Schwellungen und blauen Verfärbungen führte.
- Zwischen Juni 2020 und dem 29. November 2021 soll er die Privatklägerin regelmässig (ca. alle drei Wochen) tätlich angegriffen haben, u.a. am 1. Juli 2021 auf den Kopf geschlagen, gegen eine Wand gestossen und das Handgelenk zusammengedrückt, sowie am 29. November 2021 gestossen, wodurch sie mit der rechten Hand an die Wand schlug, was ebenfalls Schwellungen und blaue Verfärbungen nach sich zog.
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Erstinstanzliches Urteil (Polizeirichter des Seebezirks, 28. November 2023):
Der Beschwerdeführer wurde wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zu einer Busse von CHF 1'000 verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 lit. b StGB) im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2019 wurde er freigesprochen.
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Zweitinstanzliches Urteil (Strafappellationshof des Kantons Freiburg, 2. Mai 2025):
Auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wegen:
- Einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 lit. b StGB) betreffend den Vorfall während der Autofahrt im Jahr 2019.
- Tätlichkeiten (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB) betreffend die wiederholten Vorfälle zwischen dem 29. November 2020 und dem 29. November 2021.
Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70 und einer Busse von CHF 800 verurteilt.
III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, den Freispruch von sämtlichen Vorwürfen und das Absehen von jeglicher Strafe.
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Allgemeine Grundsätze zur Sachverhaltsprüfung im Bundesgerichtsverfahren:
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die blosse Möglichkeit einer anderen Lösung genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Für die Rüge der Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
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Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Willkürrüge):
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Grundlage der vorinstanzlichen Beweiswürdigung:
Die Vorinstanz stützte sich auf eine Vielzahl von Beweismitteln:
- Mehrfache und stets gleichbleibende Aussagen der Privatklägerin bei Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht.
- Uneinheitliche und sich widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers.
- Eine ärztliche Diagnose des Spitals X.__ vom 2. Dezember 2021 mit Fotodokumentation bezüglich der Verletzungen vom November 2021.
- Weitere von der Privatklägerin eingereichte Fotos von Verletzungen und einer eingeschlagenen Tür.
- Ein schriftlicher Verlaufsbericht und diverse Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren.
- Ein psychologischer Bericht vom 15. Juli 2022, der der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsreaktion attestierte.
- Aussagen einer Kindheitsfreundin (C.__) und der Mutter der Privatklägerin als Auskunftspersonen und Zeuginnen, die Verletzungen bestätigten und im Falle der Mutter auch direkte Beobachtungen von Schlägen.
- Aussagen des die Anzeige entgegennehmenden Polizisten als Zeuge, der die Verletzungen ebenfalls feststellte und die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft beurteilte.
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Feststellungen der Vorinstanz zu den einzelnen Vorwürfen:
- Vorfall 2019 (Autofahrt): Die Vorinstanz stellte fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers inkonsistent waren, während die Aussagen der Privatklägerin unverändert blieben. Die Zeuginnen (Freundin und Mutter) bestätigten die festgestellte Verletzung am linken Auge der Privatklägerin. Diese hatte versucht, die Verletzung mit Make-up zu verdecken und gab als Grund eine allergische Reaktion an. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich aus dem Gesamtbild zweifelsfrei ergebe, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin ins linke Auge geschlagen habe, was zu Schwellung und blauer Verfärbung führte.
- Regelmässige Tätlichkeiten 2020-2021: Auch hier wurden die Aussagen der Privatklägerin als konsistent erachtet und durch die Zeugenaussagen der Mutter, der Freundin und des Polizisten gestützt. Die Mutter habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschwerdeführer die Privatklägerin geschlagen habe. Die Ende November 2021 erlittenen Verletzungen waren zudem ärztlich bestätigt und fotografisch dokumentiert. Die Vorinstanz hielt die eigene Aussage des Beschwerdeführers, der jegliche Handgreiflichkeiten bestritt und die Verletzungen nie bemerkt haben wollte, für unglaubhaft. Die Erklärung der Privatklägerin, die Ehe habe retten wollen und aus Scham geschwiegen habe, wurde als nachvollziehbar erachtet. Auch glückliche Fotos änderten nichts am Gesamtbild eines "machtausübenden und aggressiven Ehemannes". Der psychologische Bericht und die Beurteilung des Polizisten stützten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Ein Motiv für eine unbegründete Anzeige war nicht erkennbar.
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Bundesgerichtliche Prüfung der Willkürrügen:
Das Bundesgericht wies die spezifischen Rügen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung zurück:
- Eine allgemeine appellatorische Kritik oder das Darlegen einer alternativen Sichtweise genügt den qualifizierten Rügeanforderungen nicht.
- Die Kritik an der Aussage der Mutter, wonach diese einen von der Privatklägerin selbst nicht geschilderten Vorfall (Bewusstlosigkeit) erwähnte, ging an der Sache vorbei, da dieser Vorfall nicht angeklagt oder verurteilt wurde. Die Vorinstanz durfte die Aussagen der Mutter als Indiz heranziehen.
- Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich angeblich abgesprochener Aussagen und der Abwesenheit der Mutter am 1. Juli 2021 wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag im Berufungsverfahren nicht wiederholt oder eine Ablehnung durch die Vorinstanz gerügt hatte.
- Die Würdigung des Verlaufsberichts und des psychologischen Berichts als Indizien durch die Vorinstanz war nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer selbst Konflikte in der Beziehung einräumte.
- Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers inkonsistent und die der Privatklägerin konsistent waren, wurde ebenfalls nicht als willkürlich befunden.
- Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Willkür in der Beweiswürdigung darlegen.
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Rechtliche Qualifikation der Handlungen (Einfache Körperverletzung vs. Tätlichkeiten):
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Argument des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, der Faustschlag im Jahr 2019 sei – wenn überhaupt – lediglich als Tätlichkeit, nicht als einfache Körperverletzung, zu qualifizieren. Er argumentierte, dass die fehlende Geltendmachung von Beeinträchtigungen wie Schwindel oder Kopfschmerzen auf eine geringe Beeinträchtigung hinweise.
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Begründung der Vorinstanz:
Die Vorinstanz verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 119 IV 25) und führte aus, dass ein Faustschlag, der ein blaues und geschwollenes Auge zur Folge hat, die objektiven Tatbestandselemente einer einfachen Körperverletzung erfüllt. Sie betonte, dass in einem solchen Fall, wo eine sichtbare Schädigung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, das Ausmass der verursachten Schmerzen keine Rolle mehr spielt. Erhebliche Schmerzen sind nur dann für die Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlich, wenn der körperliche Angriff zu keiner äusserlich sichtbaren Körperschädigung geführt hat. Auch der subjektive Tatbestand (Eventualvorsatz) wurde bejaht, da der Beschwerdeführer mit dem Faustschlag zumindest in Kauf genommen habe, eine solche Verletzung zu verursachen.
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Stellungnahme des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich mit der detaillierten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht auseinandersetzte und somit seiner Begründungspflicht nicht nachkam. Zudem anerkannte der Beschwerdeführer selbst, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Bluterguss unterhalb des Auges eine einfache Körperverletzung darstellt. Er vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorliegende Fall anders zu beurteilen wäre. Daher trat das Bundesgericht auf diese Rüge nicht ein.
IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Willkür in Beweiswürdigung: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die auf konsistenten Aussagen der Privatklägerin und Zeugenaussagen, medizinischen Berichten und Fotodokumentationen basierte. Die inkonsistenten Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Versuche, die Glaubhaftigkeit der Zeugen und der Privatklägerin infrage zu stellen, wurden als nicht ausreichend erachtet, um Willkür darzulegen.
- Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo": Diese Regel kommt im Bundesgerichtsverfahren keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende eigenständige Bedeutung zu.
- Qualifikation als einfache Körperverletzung: Das Bundesgericht hielt an der Qualifikation des Faustschlags ins Gesicht mit blauem und geschwollenem Auge als einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 lit. b StGB) fest. Es bekräftigte die Rechtsprechung (BGE 119 IV 25), wonach bei einer sichtbaren Körperschädigung das Ausmass der Schmerzen für die Erfüllung des objektiven Tatbestands irrelevant ist. Der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Begründung hierzu nicht substanziell widerlegen.
- Procedurale Rügen: Rügen bezüglich der Präzision der Anklage ("Anklagegrundsatz") und der Unverwertbarkeit von Aussagen wurden mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges oder fehlender Substantiierung nicht behandelt.